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Document 32008R0924

    Verordnung (EG) Nr. 924/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09

    ABl. L 252 vom 20.9.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 30/08/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/924/oj

    20.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/7


    VERORDNUNG (EG) Nr. 924/2008 DER KOMMISSION

    vom 19. September 2008

    zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008/09

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 61 Unterabsatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 61 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur bis zu einer noch festzusetzenden Höchstmenge ausgeführt werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) wurden ausführliche Durchführungsbestimmungen für Ausfuhren über die Quote hinaus und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt. Die Höchstmenge sollte jedoch angesichts der Möglichkeiten auf den Ausfuhrmärkten jeweils für ein Wirtschaftsjahr festgesetzt werden.

    (3)

    Für bestimmte Zucker- und Isoglucose-Erzeuger in der Gemeinschaft ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie außerhalb der Gemeinschaft traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Zucker und Isoglucose auf diese Märkte kann auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese Gemeinschaftserzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte beliefern können, ist es erforderlich, eine Höchstmenge für die Ausfuhren von Zucker und Isoglucose festzusetzen, der bzw. die über die Quote hinaus erzeugt wurden.

    (4)

    Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 dürfte eine Höchstmenge von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent und 50 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von Nichtquotenzucker bzw. -isoglucose der Marktnachfrage entsprechen.

    (5)

    Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Zur Verringerung des Betrugsrisikos und um Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen des betreffenden Zuckers oder der betreffenden Isoglucose in die Gemeinschaft zu verhindern, sollten darüber hinaus bestimmte nahegelegene Ausfuhrländer aus der Liste der zulässigen Bestimmungen ausgeschlossen werden.

    (6)

    Wegen des aufgrund der Eigenschaften des Erzeugnisses als geringer eingeschätzten Betrugsrisikos im Zusammenhang mit Isoglucose sollten jedoch diejenigen Länder des westlichen Balkans, deren Behörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen müssen, um den Ursprung der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Zucker- und Isoglucose-Erzeugnisse zu bestätigen, nicht ausgeschlossen werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugtem Zucker

    (1)   Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.

    (2)   Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen

    a)

    Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien sowie Kosovo im Rahmen der UNSC-Resolution 1244/99;

    b)

    Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

    c)

    europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört: Gibraltar.

    Artikel 2

    Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose

    (1)   Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf 50 000 Tonnen Trockenmasse für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

    (2)   Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Absatz 1 sind nach allen Bestimmungen erlaubt, ausgenommen:

    a)

    Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

    b)

    Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;

    c)

    europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört: Gibraltar.

    (3)   Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfüllen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. September 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


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