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Document 32008R0488

Verordnung (EG) Nr. 488/2008 der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 143 vom 3.6.2008, p. 13–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/488/oj

3.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 488/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juni 2008

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 23. Juli 2007 ging bei der Kommission ein Antrag ein, der die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China betraf; der Antrag wurde vom europäischen Dachverband der chemischen Industrie (European Chemical Industry Council — CEFIC) („Antragsteller“) im Namen eines Herstellers eingereicht, auf den ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 25 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Zitronensäure entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

(3)

Das Verfahren wurde am 4. September 2007 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung (2) („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie deren Verbände, die Verbraucherverbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Antidumpingverfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie an die Vertreter der VR China. Acht ausführende Hersteller, darunter Gruppen verbundener Unternehmen, stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, ersatzweise auf IB, für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllen.

(6)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller und die Einführer beziehungsweise die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, sich zu melden und binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung die darin aufgeführten grundlegenden Angaben zu ihrer Tätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware zu übermitteln.

(8)

Für die ausführenden Hersteller wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge von Zitronensäure in die Gemeinschaft gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller wählte die Kommission für die Stichprobe die vier Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen („Stichprobenunternehmen“) mit den mengenmäßig höchsten Ausfuhren in die Gemeinschaft aus. Auf die vier Stichprobenunternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum 79 % der Gesamtausfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände.

(9)

Alle vier nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantragten die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Nur eines der Unternehmen, DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd, legte die geforderten Angaben fristgerecht vor. Es ging folglich nur ein vollständiger Antrag auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne ein. Da nicht davon ausgegangen wurde, dass der Antrag eine zu große Belastung darstellen und einen rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung verhindern würde, wurde dem Antrag stattgegeben.

(10)

Für die unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft wurde gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Einfuhrvolumens von Zitronensäure in die Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Auf der Grundlage der Angaben der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft wählte die Kommission für die Stichprobe die vier Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen („Stichprobenunternehmen“) aus, die die größten Mengen in die Gemeinschaft einführten. Auf die vier Stichprobenunternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum 36 % der Gesamteinfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft. Die betroffenen Parteien wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer konnte die geforderten Angaben nicht vorlegen. Auf die drei übrigen Einführer entfielen im Untersuchungszeitraum 29 % der Gesamteinfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft.

(11)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Gemeinschaftsinteresse als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft:

Jungbunzlauer Austria AG, Wien, Österreich,

S.A. Citrique Belge N.V., Tienen, Belgien;

b)

ausführende Hersteller in der VR China:

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd, Bengbu, Provinz Anhui,

RZBC Co., Ltd, Rizhao, Provinz Shandong,

TTCA Co., Ltd, Anqiu, Provinz Shandong,

Yixing Union Biochemical Co. Ltd, Yixing, Provinz Jiangsu,

Shanxi Ruicheng, Bezirk Ruicheng, Provinz Shanxi,

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, Laiwu, Provinz Shandong,

Weifang Ensign Industry Co. Ltd, Changle, Provinz Shandong,

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd, West Wuxi, Provinz Jiangsu;

c)

verbundene Unternehmen in der VR China:

Anhui BBCA Maanshan Biochemical Ltd, Maanshan, Provinz Anhui,

China National Xin Liang Storage Transportation & Trading Corp., Peking,

DSM (China) Ltd, Shanghai,

Shanxi Dimine International Trade, Taiyuan, Provinz Shanxi;

d)

unabhängige Einführer in der Gemeinschaft:

Azelis Group, St. Augustin, Deutschland,

Rewe Food Ingredients, Köln, Deutschland,

Brenntag, Mülheim/Ruhr, Deutschland.

(12)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(13)

Da für die ausführenden Hersteller, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland, in diesem Fall Kanada, ermittelt werden musste (siehe Randnummern 40 bis 44), wurde im Betrieb des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:

e)

Hersteller in Kanada:

Jungbunzlauer Canada, Port Colborne, Ontario.

3.   Untersuchungszeitraum

(14)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2007 („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(15)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich Natriumcitrat), die als Säuerungsmittel und pH-Regulator für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt wird, beispielsweise in Getränken, Lebensmitteln, Reinigungsmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln. Die Hauptrohstoffe für ihre Herstellung sind Zucker/Melasse, Tapioka, Mais oder Glukose (aus Getreide) und verschiedene Agenzien für die mikrobielle Submersfermentation von Kohlehydraten.

(16)

Die betroffene Ware umfasst Zitronensäuremonohydrat („CAM“), Zitronensäureanhydrid („CAA“) und tri-Natriumcitrat-Dihydrat („TSC“). Diese drei Typen bilden die betroffene Ware, da sie vergleichbare grundlegende chemische Eigenschaften und grundlegende Verwendungen aufweisen. Diese Warentypen werden unter den KN-Codes 2918 14 00 (CAM, CAA) und ex 2918 15 00 (TSC) eingereiht. Unter KN-Code 2918 15 00 werden auch andere Salze und Ester eingereiht, die nicht zur betroffenen Ware zählen.

(17)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden technischen und chemischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Zitronensäure und die in der VR China und dem Vergleichsland Kanada hergestellte und verkaufte Zitronensäure weisen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie die in der VR China hergestellte und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Zitronensäure. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Allgemeines

(19)

Wie unter Randnummer 6 erläutert, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die ausführenden Hersteller in der VR China ein Stichprobenverfahren erwogen. Insgesamt beantworteten 8 Unternehmensgruppen den Stichprobenfragebogen fristgerecht und lieferten die geforderten Angaben. Auf sie entfielen 96 % der von Eurostat erfassten Gesamteinfuhren. Die Mitarbeit wird daher als hoch betrachtet. Alle ausführenden Hersteller beantragten MWB und IB. Wie bereits unter Randnummer 8 erläutert, wurden vier Unternehmensgruppen auf der Grundlage der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen für die Stichprobe ausgewählt.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(20)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen über Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.

(21)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Voraussetzungen:

1.

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

4.

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität;

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(22)

Alle acht ausführenden chinesischen Herstellerunternehmen oder -unternehmensgruppen, die an diesem Verfahren mitarbeiteten, beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller fristgerecht. All diese Gruppen umfassten sowohl Hersteller der betroffenen Ware als auch mit den Herstellern verbundene Unternehmen, die Geschäfte mit Zitronensäure tätigen. Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen stets, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Folgende Gruppen hatten MWB beantragt:

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd,

RZBC Co., Ltd,

TTCA Co., Ltd,

Yixing Union Biochemical Co. Ltd,

Shanxi Ruicheng,

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd,

Weifang Ensign Industry Co. Ltd,

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd.

(23)

Zu den genannten kooperierenden ausführenden Herstellern holte die Kommission alle ihr erforderlich erscheinenden Informationen ein und überprüfte die Angaben des MWB-Antrags bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben der fraglichen Unternehmen, soweit dies notwendig erschien.

(24)

Zwei Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen (Laiwu Taihe and DSM Wuxi) genügten allen unter Randnummer 21 zusammengefassten Kriterien, so dass ihnen MWB gewährt werden konnte.

(25)

Drei Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen (RZBC Co. Ltd, TTCA Co., Ltd und Yixing Union Biochemical) haben den größten Teil ihrer Aktiva mit Darlehenshypotheken belastet. Trotz dieser Hypotheken konnten sie weiterhin für Darlehen bürgen, die anderen Unternehmen gewährt wurden. Als Ausgleich erhielten RZBC, TTCA Co., Ltd und Yixing Union Biochemical ähnliche Bürgschaften für ihre eigenen Darlehen von den Unternehmen, für die sie als Bürgen fungiert hatten. Die Unternehmen verwendeten diese Bürgschaften für die Aufnahme weiterer Darlehen in Höhe von 25 % bis 50 % ihrer gesamten Aktiva bei Banken unter staatlichem Einfluss. Diese Unternehmen brachten vor, ein solches System werde auch in Marktwirtschaftsländern angewandt und sei ausdrücklich im chinesischen Bankenrecht vorgesehen. Den im Zuge der Untersuchung erlangten Informationen zufolge sollte es indessen normalerweise Politik der Banken sein, Darlehen nur für einen Bruchteil des Wertes der Aktiva zu gewähren, die als Sicherheit gestellt werden, und nicht in einer Höhe, die diesen Wert übersteigt. Außerdem stand das Bankensystem, von dem die Darlehen erlangt wurden, unter erheblichem staatlichem Einfluss. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die drei oben genannten Unternehmen das erste der unter Randnummer 21 aufgeführten Kriterien nicht erfüllten. Infolgedessen konnte ihnen keine MWB gewährt werden.

(26)

Bei zwei Unternehmen (TTCA Co., Ltd und Weifang Ensign) erhöhte sich der Wert der Landnutzungsrechte und/oder der Sachanlagen innerhalb relativ kurzer Zeit, nämlich zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie erworben oder in das Unternehmen als Kapital eingebracht wurden, und einem späteren Zeitpunkt (zwischen 1 und 5 Jahren später), zu dem sie erneut bewertet wurden, sehr stark (500 % — 1 500 %). Das deutet darauf hin, dass die betreffenden Aktiva unter dem Marktpreis erworben wurden, was einer versteckten Subventionierung entspräche. Beide Unternehmen behaupteten, der Anstieg sei in Wirklichkeit nicht so stark gewesen und habe eher dem normalerweise für vergleichbare Aktiva in China zu beobachtenden Anstieg entsprochen. Hierfür wurden jedoch keine Beweise vorgelegt. Angesichts des Vorteils, der diesen Unternehmen aus dem Erwerb von Aktiva deutlich unter dem Marktwert erwuchs, ist das dritte unter Randnummer 21 aufgeführte Kriterium nicht erfüllt.

(27)

Ein Unternehmen, Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd, erhielt im UZ einen erheblichen Geldbetrag (in Höhe von fast 10 % seiner gesamten Aktiva oder 15 % seines Jahresumsatzes). Außerdem wurde für die Nutzung bestimmter Immobilien keine Miete in Rechnung gestellt. Aus diesem Grund und angesichts der erheblichen Subventionen, die das Unternehmen erhielt, wird die Auflassung vertreten, dass es das erste und das dritte der unter Randnummer 21 genannten Kriterien nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Stellungnahmen des Unternehmens konnten die Feststellungen nicht ändern.

(28)

Ein Unternehmen, Shanxi Ruicheng, erhielt private Darlehen in Höhe von rund 20 % seiner Aktiva. Für all diese Darlehen waren (noch) keine Rückzahlungskonditionen vereinbart worden und keine Rückstellungen oder Zinszahlungen erfolgt. Deshalb waren die Kreditkosten des Unternehmens erheblich verzerrt. Da das Unternehmen keine Verträge für diese Darlehen vorlegen konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Bezug auf diese Darlehen ein staatliches Eingreifen vorliegt, was bedeutet, dass das erste unter Randnummer 21 genannte Kriterium nicht erfüllt ist. Die diesbezüglichen Stellungnahmen des Unternehmens konnten die Feststellungen nicht ändern.

(29)

Sechs der acht chinesischen Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen, die MWB beantragt hatten, konnten mithin nicht nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.

(30)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine MWB zwei Unternehmen (Laiwu Taihe und DSM Wuxi) zu gewähren und für die übrigen sechs Unternehmen/ Unternehmensgruppen abzulehnen war. Der Beratende Ausschuss wurde gehört und erhob keine Einwände gegen diese Schlussfolgerungen.

3.   Individuelle Behandlung („IB“)

(31)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(32)

Alle ausführenden Hersteller, die MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde.

(33)

Alle sechs Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt wurde, erfüllten sämtliche Kriterien des Artikels 9 Absatz 5, und es wurde ihnen eine IB zugestanden.

4.   Normalwert

(34)

Der Normalwert musste für alle vier Stichprobenunternehmen sowie das einzige Unternehmen, das einen vollständigen Antrag auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gestellt hatte (siehe Randnummer 9), ermittelt werden („ überprüfte Unternehmen“).

4.1.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt werden konnte

(35)

Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden der ausführenden Hersteller, dem MWB gewährt werden konnte, ob die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren, d. h. ob ihre insgesamt auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der gesamten zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware entsprach. Einem der fünf überprüften Unternehmen (DSM Wuxi) konnte MWB gewährt werden. Für dieses Unternehmen ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(36)

Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für den einzigen ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(37)

Für DSM Wuxi ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe des einzigen ausgeführten Warentyps auf dem Inlandsmarkt nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten. Da die Inlandsverkäufe nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. Der Normalwert wurde in diesem Fall gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten des Unternehmens für die betroffene Ware rechnerisch ermittelt. Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden zu den Herstellkosten ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet.

(38)

Da DSM Wuxi keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tätigte, konnten die VVG und der Gewinn nicht nach der im Einleitungssatz des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methode berechnet werden. Aufgrund der Tatsache, dass keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller MWB gewährt wurde, konnten VVG und Gewinn auch nicht nach der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung dargelegten Methode ermittelt werden. Da DSM Wuxi darüber hinaus fast ausschließlich Zitronensäure verkauft, kam für die Ermittlung von VVG-Kosten und Gewinn auch die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung genannte Methode nicht in Frage. Es wurde deshalb beschlossen, VVG und Gewinn entsprechend Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festzusetzen. Hierfür wurden die VVG und Gewinne der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware herangezogen, die für das mitarbeitende Unternehmen im Vergleichsland ermittelt wurden.

(39)

Soweit angezeigt wurden die überprüften Herstellkosten und VVG-Ausgaben für die rechnerische Ermittlung der Normalwerte herangezogen.

4.2.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt werden konnte

(40)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wird, der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(41)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die Vereinigten Staaten von Amerika als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Zwei interessierte Parteien lehnten diesen Vorschlag ab. RZBC Co. schlug Thailand als Vergleichsland vor.

(42)

Aus den verfügbaren Informationen ist zu schließen, dass sich die Gesamtproduktion der beiden thailändischen Hersteller lediglich auf rund 10 000 Tonnen beläuft, wovon 5 000 Tonnen ausgeführt werden (hauptsächlich nach Japan). Vergleicht man diese Inlandsverkäufe (im Durchschnitt 2 500 Tonnen je Unternehmen) mit den chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft (über 50 000 Tonnen für die größten Ausführer), so ist es unwahrscheinlich, dass einer der thailändischen Hersteller repräsentative Inlandsverkäufe hat. RZBC brachte außerdem vor, die Kostenstruktur der thailändischen Unternehmen dürfte eher mit der Situation in der VR China vergleichbar sein. Als Hauptargument für diese Vergleichbarkeit wurde indessen angeführt, dass sowohl Thailand als auch die Volksrepublik China asiatische Länder sind. Dazu ist anzumerken, dass die Arbeitskosten normalerweise 5 % bis 10 % des Umsatzes entsprechen, d. h. sie gehören mit Sicherheit nicht zu den Hauptkostenfaktoren von Zitronensäureherstellern.

(43)

Erwähnenswert ist, dass die thailändischen Unternehmen deutlich kleiner sind als die Unternehmen in den Hauptherstellerländern (China, EU, USA, Kanada und Brasilien). Die größten chinesischen Hersteller sind rund 10- bis 20-mal größer als die thailändischen Hersteller, während der kanadische Hersteller und die größten chinesischen Hersteller von der Größe her vergleichbar sind.

(44)

Ursprünglich wurden die USA als Vergleichsland ausgewählt, und zwei US-Unternehmen erklärten sich zunächst zur Mitarbeit bereit. Später zogen diese beiden US-Unternehmen ihre Zusage zur Mitarbeit zurück. Der einzige Hersteller in Kanada und zwei Hersteller in Brasilien wurden deshalb kontaktiert und um Mitarbeit an der Untersuchung gebeten. Es arbeitete aber lediglich der einzige kanadische Hersteller an der Untersuchung mit. Daher wurden die kanadischen Marktpreise für im normalen Handelsverkehr verkaufte Zitronensäure als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die vergleichbaren Warentypen der ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, herangezogen.

5.   Ausfuhrpreis

(45)

Die ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder über verbundene oder unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Allen Unternehmen oder Unternehmensgruppen konnte entweder MWB oder IB gewährt werden.

(46)

Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(47)

Im Falle von Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft über verbundene Handelsgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Weiterverkaufspreises ermittelt, den diese verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung stellten.

6.   Vergleich

(48)

Normalwert und Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen.

(49)

So erfolgten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten und Kreditkosten.

(50)

Für die über verbundene Einführer mit Sitz in der Gemeinschaft abgewickelten Verkäufe wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorgenommen, wenn sich zeigte, dass diese Unternehmen eine ähnliche Funktion innehatten wie ein unabhängiger Einführer. Diese Berichtigungen stützten sich auf die VVG der Einführer zuzüglich einer Gewinnspanne, die auf Daten unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft beruhten.

7.   Dumpingspannen

(51)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden individuelle Dumpingspannen gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung anhand eines Vergleichs eines gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit einem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Für RZBC wurde, da zu dieser Unternehmensgruppe zwei ausführende Hersteller gehören, eine einzige Dumpingspanne als Mittelwert der Dumpingspannen der beiden Unternehmen berechnet.

(52)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen keine individuelle Prüfung gewährt wurde, wurde als Dumpingspanne die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne aller in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angesetzt.

(53)

In Anbetracht des unter Randnummer 19 erwähnten hohen Grads der Mitarbeit (96 %) wurde eine landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für ein mitarbeitendes Unternehmen festgestellt wurde.

(54)

Die so ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Anhui BBCA Biochemical Ltd

54,4 %

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd

19,6 %

RZBC Co.

60,1 %

RZBC (Juxian) Co. Ltd

60,1 %

TTCA Co., Ltd

57,3 %

Yixing Union Biochemical

56,8 %

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd

57,5 %

Shanxi Ruicheng

57,5 %

Weifang Ensign Industry Co. Ltd

57,5 %

Alle übrigen Unternehmen

60,1 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(55)

In der Gemeinschaft stellen zwei Unternehmen die gleichartige Ware her: Jungbunzlauer in Österreich und S.A. Citrique Belge in Belgien (das zur DSM-Gruppe gehört, deren Hauptsitz sich in der Schweiz befindet). Auf den Antragsteller Jungbunzlauer entfällt ein wesentlicher Teil der gesamten bekannten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware, in diesem Fall über 25 %. Die beiden Hersteller arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit, der zweite europäische Hersteller nahm jedoch zur Untersuchung eine neutrale Haltung ein.

(56)

S.A. Citrique Belege N.V. tätigte im UZ einige Einfuhren aus der VR China. Die eingeführten Mengen waren jedoch unerheblich (zwischen 1 % und 6 % der Produktion im UZ — aus Gründen der Vertraulichkeit wird hier eine Spanne angegeben), daher erschien es nicht angezeigt, diesen Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auszuschließen.

(57)

Da die beiden unter Randnummer 11 genannten mitarbeitenden Hersteller im UZ 100 % der Gemeinschaftsproduktion ausmachten, werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

(58)

Da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern zusammensetzt, mussten die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indexiert oder es mussten Spannen angegeben werden, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der Angaben zu wahren.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(59)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen aus der Eigenproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren ermittelt.

(60)

Aufgrund der Zunahme der Anwendungen von Zitronensäure war zwischen 2004 und dem UZ ein starkes Wachstum (+ 15 %) des Gemeinschaftsmarktes für die betroffene Ware und die gleichartige Ware zu verzeichnen.

 

2004

2005

2006

UZ

Verbrauch in Tonnen

360 000-380 000

360 000-380 000

390 000-410 000

420 000-440 000

Index (2004 = 100)

100

99

106

115

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge der betroffenen Einfuhren

(61)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft nahmen im Bezugszeitraum erheblich zu. Gegenüber 2004 betrug die Zunahme 37 %.

Einfuhren

2004

2005

2006

UZ

VR China in Tonnen

145 025

151 806

171 703

198 288

Index (2004 = 100)

100

105

118

137

b)   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(62)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahm während des Bezugszeitraums kontinuierlich um insgesamt 7 Prozentpunkte zu. Von 2004 auf 2005 betrug der Anstieg 2 Prozentpunkte, von 2005 auf 2006 weitere 2 Prozentpunkte und im UZ 3 Prozentpunkte. Im UZ belief sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren auf 46 %.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(63)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stieg von 2004 auf 2005 um 3 % und ging dann von 2005 auf 2006 drastisch zurück (– 9 Prozentpunkte). Während des UZ blieb der Preis auf dem niedrigen Niveau von 2006. Insgesamt sanken die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum um 6 %.

Stückpreise

2004

2005

2006

UZ

VR China (EUR/Tonnen)

588

606

551

553

Index (2004 = 100)

100

103

94

94

ii)   Preisunterbietung

(64)

Für die Feststellung der Preisunterbietung wurden Preisangaben über den UZ herangezogen. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt es sich um Nettopreise nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten. Sofern erforderlich, wurden diese Preise durch entsprechende Berichtigungen auf Ab-Werk-Stufe (ohne Frachtkosten in der Gemeinschaft) gebracht. Auch die Einfuhrpreise der VR China enthielten keine Preisnachlässe und Mengenrabatte und wurden, soweit erforderlich, durch eine entsprechende Berichtigung für die Zölle (6,5 %) und die nach der Einfuhr angefallenen Kosten auf den cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft gebracht. Letzteres beinhaltete auch eine Berichtigung für Kosten für besondere Behandlung, die den Einführern in der Gemeinschaft durch das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware vor dem Weiterverkauf in der Gemeinschaft entstanden. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden mit den Preisen für Einfuhren aus der VR China auf derselben Handelsstufe, das heißt beim Verkauf an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt, verglichen. Der Vergleich ergab für die VR China im UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 17,42 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(65)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum beeinflussten. Da die Analyse sich nur auf zwei Unternehmen bezieht, werden aus Gründen der Vertraulichkeit die meisten Indikatoren als Index oder Spannen angegeben.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(66)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 5 %, und die Produktionskapazität wurde um 3 % erhöht, um von dem gestiegenen Verbrauch profitieren zu können. Die Kapazitätsauslastung erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig um 2 %.

 

2004

2005

2006

UZ

Produktion in Tonnen

(Spannen)

260 000-280 000

265 000-285 000

270 000-290 000

275 000-295 000

Produktion (Index)

100

99

102

105

Produktionskapazität in Tonnen (Spannen)

315 000-335 000

315 000-335 000

320 000-340 000

320 000-340 000

Produktionskapazität

(Index)

100

100

103

103

Kapazitätsauslastung

(Index)

100

99

99

102

b)   Verkaufsmengen und Marktanteile in der Gemeinschaft

(67)

Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus nur zwei Herstellern besteht und der Gemeinschaftsmarkt für Zitronensäure lediglich drei Bezugsquellen aufweist (den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die VR China und Israel), werden die Daten über die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in indexierter Form angegeben, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Vertraulichkeit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als vertraulich übermittelten Daten zu wahren.

(68)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft und die entsprechenden Marktanteile ausgewiesen. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauften Mengen erhöhten sich zwischen 2004 und dem UZ um 5 %. Gleichzeitig stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 15 %. Dementsprechend ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2004 und dem UZ kontinuierlich um insgesamt fünf Prozentpunkte zurück.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

2004

2005

2006

UZ

Verkaufsmenge (Index)

100

98

99

105

Marktanteil (Index)

100

99

94

91

(69)

Die Stückverkaufspreise entwickelten sich wie folgt:

 

2004

2005

2006

UZ

Stückpreise in EUR

(Spannen)

750-850

750-850

780-880

780-880

Stückpreise (Index)

100

100

102

103

Aus der Tabelle geht hervor, dass der Preis im Bezugszeitraum mit einem Plus von 3 % geringfügig stieg. Zu beachten ist, dass die Hauptrohstoffe für die Herstellung von Zitronensäure Zucker/Melasse oder Glukose (aus Getreide) sind. Auch Energie ist ein größerer Kostenfaktor bei der Herstellung von Zitronensäure. Die Energiekosten schlagen bei der Herstellung von Zitronensäure mit 16 % zu Buche, weshalb unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass wesentliche Veränderungen der Öl- und Gaspreise direkte Auswirkungen auf den Verkaufspreis von Zitronensäure haben.

(70)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Weltmarktpreise für die wichtigsten Inputs (Zucker/Melasse, Glukose und Energie) im Bezugszeitraum beträchtlich erhöhten, was die Produktionskosten erheblich in die Höhe trieb. Dies schlug sich jedoch nicht in den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nieder, die sich im selben Zeitraum nur um 3 % erhöhten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gab also, um keine Kunden zu verlieren, nur einen Bruchteil seiner gestiegenen Kosten weiter.

c)   Lagerbestände

(71)

In der nachstehenden Tabelle sind die Lagerbestände zum Ende des jeweiligen Zeitraums ausgewiesen. Die Lagerbestände sanken um 28 %, was auf die gestiegene Nachfrage zurückzuführen war.

 

2004

2005

2006

UZ

Lagerbestände in Tonnen

(Spannen)

20 000-25 000

20 000-25 000

20 000-25 000

15 000-20 000

Lagerbestände (Index)

100

98

97

72

d)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(72)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware gingen im Bezugszeitraum drastisch zurück und beschränkten sich im UZ auf Wartungsarbeiten.

 

2004

2005

2006

UZ

Investitionen (Index)

100

81

82

79

e)   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(73)

Angesichts der sehr hohen, außergewöhnlichen Umstrukturierungskosten eines Gemeinschaftsherstellers erschien es nicht sinnvoll, die Rentabilität anhand des Nettogewinns vor Steuern zu ermitteln. Deshalb wurde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt als Betriebsergebnis aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

 

2004

2005

2006

UZ

Rentablilität der Gemeinschaftsverkäufe (Spanne)

0 %-10 %

0 %-10 %

(– 10 %)-0 %

(– 10 %)-0 %

Rentablilität der Gemeinschaftsverkäufe (Index)

100

141

– 126

– 166

Gesamtkapitalrendite

(Spanne)

(– 10 %)-0 %

0 %-10 %

(– 10 %)-0 %

(– 15 %)-(– 5 %)

Gesamtkapitalrendite

(Index)

– 100

124

–75

– 175

Cashflow (Index)

100

133

70

61

(74)

Im Bezugszeitraum sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich. Die Gesamtkapitalrendite wurde berechnet als Betriebsergebnis aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Sachanlagen, die der gleichartigen Ware zugeordnet werden. Dieser Indikator entwickelte sich im Bezugszeitraum parallel zur stark rückläufigen Rentabilität. Beim Cashflow war ein ähnlicher Negativtrend festzustellen, der sich in einer drastischen Gesamtverschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ widerspiegelte.

f)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(75)

Die Zahl der mit der gleichartigen Ware befassten Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nahm zwischen 2004 und dem UZ um 9 % ab. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sanken um 11 %.

 

2004

2005

2006

UZ

Beschäftigtenzahl (Index)

100

93

92

91

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

(Index)

100

90

88

89

Produktivität (Index)

100

106

112

115

(76)

Umstrukturierungen mit dem Ziel, die Produktionskosten zu senken, zu rationalisieren und die Zahl der Beschäftigten zu verringern, führten zu einem Anstieg des Outputs je Beschäftigten (15 % im Bezugszeitraum). Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums erhebliche Fortschritte bei der Kosteneffizienz erzielte.

g)   Höhe der Dumpingspanne

(77)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

h)   Erholung von früherem Dumping

(78)

In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wird dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(79)

Während des Bezugszeitraums war bei einer Reihe von Schadensindikatoren eine offensichtlich positive Entwicklung zu verzeichnen: mit seinen Bemühungen um die Steigerung seiner Effizienz gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sein Verkaufs- und Produktionsvolumen zu erhöhen, ebenso wie die Produktionskapazität, die Kapazitätsauslastung und die Produktivität, während Lagerbestände abgebaut und jährlichen Arbeitskosten gesenkt wurden.

(80)

Vor dem Hintergrund eines gestiegenen Verbrauchs ging sein Marktanteil im Bezugszeitraum jedoch um 9 % zurück. Außerdem entwickelten sich seine Finanzindikatoren negativ: Die Rentabilität ging kontinuierlich zurück. Auch die Kapitalrendite und der Cashflow entwickelten sich negativ. Diese Entwicklung war darauf zurückzuführen, dass der beträchtliche Anstieg der Rohstoffpreise sich nur teilweise in den Verkaufspreisen der gleichartigen Ware niederschlug. Die geringe Anhebung der Verkaufspreise ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht, seine Gewinnspanne aufrechtzuerhalten.

(81)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(82)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(83)

Der mit 37 % beträchtliche mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren zwischen 2004 und dem UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Gemeinschaftsmarkt um 7 Prozentpunkte sowie die festgestellte deutliche Preisunterbietung (zwischen 15 % und 21 % im UZ) fielen mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen; gleichzeitig gingen die Durchschnittspreise aller ausführenden Hersteller in der VR China um 6 % zurück.

(84)

Durch die unfaire Preispolitik bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt also gedrückt und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor Marktanteile an die gedumpten Einfuhren. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht noch mehr Marktanteile verlieren wollte, durfte er seine gestiegenen Input-Preise nicht in dem Umfang an seine Kunden weitergeben, wie es nötig gewesen wäre, um seine Rentabilität zu erhalten.

(85)

Da der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren zu Preisen, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, zeitlich eindeutig mit dem Rentabilitätsrückgang und der Verschlechterung anderer Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammenfiel, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(86)

Angaben von Eurostat zufolge ist Israel das wichtigste andere Drittland, aus dem Zitronensäure eingeführt wird. Der Marktanteil der Einfuhren aus Israel ist indessen eher gering und ging im Bezugszeitraum von 5 % im Jahr 2004 auf 3 % im UZ zurück. Außerdem lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Israel im Bezugszeitraum auf demselben Niveau wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder sogar noch darüber.

Durchschnittspreis (EUR)

2004

2005

2006

UZ

Israel

807

788

865

839

Index (2004 = 100)

100

98

107

104

(87)

Neben den Einfuhren aus Israel gibt es keine nennenswerten Einfuhren aus anderen Ländern. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

b)   Anstieg der Rohstoffkosten aufgrund der Reform des EU-Zuckermarktes

(88)

Einige interessierte Parteien brachten vor, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hänge mit dem Anstieg des Preises für Zucker, den Hauptrohstoff für die Produktion der gleichartigen Ware, zusammen, der auf die Reform des EU-Zuckermarktes und die damit verbundene Abschaffung der Produktionserstattung für die chemische Industrie zurückzuführen sei.

(89)

Dazu ist anzumerken, dass ein Gemeinschaftshersteller in erster Linie Melasse als Hauptrohstoff verwendet, für die nie Produktionserstattungen gezahlt wurde, obwohl sie formal unter die gemeinsame Agrarpolitik für Zucker fällt.

(90)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund seiner Verwendung von Zucker als Rohstoff im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker tatsächlich Anspruch auf Produktionserstattungen als Beitrag zur Wahrung seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt hatte. Die Produktionserstattungen entsprachen der Differenz zwischen dem EU-Zuckerinterventionspreis nach Abzug des Zucker-Weltmarktpreises zuzüglich der den Bereitstellungskosten für die Ausfuhr von Gemeinschaftszucker entsprechenden Pauschale. Somit bezog der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den benötigten Zucker zu Weltmarktpreisen.

(91)

Im Juli 2006 wurde dieses System reformiert, und zwar wurde der Schutz für den Zuckersektor gesenkt. Im neuen, mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) eingeführten System kann die chemische Industrie zum einen Mengen und Preise von Industriezucker mit Zuckerherstellern und Zuckerrübenerzeugern frei aushandeln, das heißt das System der Referenzpreise und der Quoten ist für diesen Sektor abgeschafft. Darüber hinaus kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch bestimmte Mengen an Industriezucker zollfrei auf dem Weltmarkt kaufen. Außerdem könnte die chemische Industrie eine Produktionserstattung beantragen, sollte kein Zucker zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis angeboten werden. Die Bestimmung über diese Produktionserstattungen ist, obwohl nach wie vor existent, seit Juli 2006 nicht in Anspruch genommen worden. Das kann als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass hinreichende Zuckermengen zu Weltmarktpreisen verfügbar waren.

(92)

Außerdem ergab die Analyse, dass je nach Rohstoffmix des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Herstellung der gleichartigen Ware von Januar bis Juni 2006 auf Zucker zwischen 6 % und 21 % (Angabe einer Spanne aus Gründen der Vertraulichkeit) der Herstellkosten entfielen und sich dieser Wert im UZ nicht stärker erhöhte als der Zucker-Weltmarktpreis.

(93)

Die Untersuchung hat mithin gezeigt, dass die Reform des Zuckermarktes keine größeren Auswirkungen auf die Kostensituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

(94)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Reform des Zuckermarktes nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrug.

c)   Anstieg der Energiepreise

(95)

Einige interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hänge mit dem Anstieg der Energiekosten zusammen.

(96)

Hierzu ist anzumerken, dass die Herstellung von Zitronensäure energieintensiv ist und die Energiekosten bei der Produktion mit insgesamt 16 % zu Buche schlagen (siehe Randnummer 69). Der Anstieg der Energiekosten war indessen während des gesamten Bezugszeitraums relativ moderat, was sich in den Produktionskosten widerspiegelte.

(97)

Auf keinen Fall war es der Anstieg der Energiekosten als solcher der die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigte, sondern vielmehr der Umstand, dass diese gestiegenen Energiekosten aufgrund des Preisdrucks durch die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren nicht im erforderlichen Umfang an die Kunden weitergegeben werden konnten.

(98)

Es wurde außerdem vorgebracht, die gestiegenen Energiepreise beeinflussten die Produktion von Zitronensäure auch indirekt, da die europäischen Hersteller mit der Biokraftstoff-Industrie um Kohlenhydrate konkurrierten, die eine der für die Zitronensäureherstellung verwendeten Substanzen sind. Da die Energienachfrage steige und damit auch die Nachfrage nach Biokraftstoffen, könnten die Hersteller von Biokraftstoff mehr für diese Kohlenhydrate (das heißt Zucker und Melasse, Glukose) zahlen. Dies treibe die Kosten für diese Kohlenhydrate für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Höhe. Die Analyse der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab jedoch, dass hier kein Anstieg für Zucker oder Melasse zu verzeichnen war, der nicht auf den allgemeinen Anstieg der Zuckerpreise auf dem Weltmarkt zurückzuführen war (siehe Randnummern 69 und 92). Es konnte daher kein indirekter Einfluss der Biokraftstoff-Industrie auf die Hersteller von Zitronensäure festgestellt werden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(99)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Folgen der Energieverteuerung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

d)   Preiskartell des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(100)

Einige interessierte Parteien behaupteten, der Verlust von Marktanteilen für die europäischen Hersteller sei selbstverschuldet, und zwar durch das Zitronensäurekartell (1991-1995), an dem sowohl der Antragsteller als auch der andere europäische Hersteller unter seinem früheren Eigentümer beteiligt gewesen sei. Durch die wettbewerbswidrigen Praktiken seien die Verkaufspreise künstlich hochgehalten worden, was den chinesischen Herstellern den Markteintritt ermöglicht habe. Eine Analyse statistischer Daten ergab, dass der große Zuwachs bei den Einfuhren chinesischer Zitronensäure von 1998 auf 1999 (64 %) und in noch stärkerem Maße zwischen 2002 und 2004 (137 %) stattfand, mehrere Jahre nach Ende des Kartells.

(101)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken, an denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beteiligt war, nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

e)   Wechselkursschwankungen

(102)

Einige interessierte Parteien machten geltend, der Wertverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro habe sich günstig auf die Einfuhren von Zitronensäure in die Gemeinschaft ausgewirkt.

(103)

Zwischen 2004 und dem Ende des UZ erlitt der US-Dollar einen Kursverlust von 6,01 % gegenüber dem Euro. Weder die Preisentwicklung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch die Volumen der Einfuhren aus dem betroffenen Land oder aus anderen Drittländern spiegeln den eher geringen Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro wider.

(104)

Deshalb muss der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro als unerheblich betrachtet werden und kann nicht als eine der Hauptursachen für den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingestuft werden.

(105)

Außerdem wird bekanntlich im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(106)

Aber selbst wenn man die US-Dollar/Euro-Wechselkursschwankungen zwischen 2004 und dem UZ berücksichtigen und zudem unterstellen würde, dass alle Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft in US-Dollar abgewickelt wurden, ergäbe sich immer noch eine Preisunterbietung von mehr als 10 %.

(107)

Dementsprechend wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der Kursanstieg des Euro gegenüber dem US-Dollar nicht so ausgeprägt war, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Schädigung und den betroffenen Einfuhren in die Gemeinschaft widerlegen könnte; das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(108)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land im Bezugszeitraum erheblich zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Dieser Marktanteilsanstieg der Niedrigpreiseinfuhren fiel mit einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und einem Preisdruck, der Rentabilitätseinbußen nach sich zog, zusammen.

(109)

Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(110)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(111)

Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Dazu untersuchte die Kommission nach Artikel 21 der Grundverordnung für alle betroffenen Parteien, welche Auswirkungen die Maßnahmen für sie wahrscheinlich hätten.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(112)

Wie unter Randnummer 11 dargelegt, besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus zwei Unternehmen mit Produktionsstätten in Österreich und Belgien und beschäftigt zwischen 500 und 600 Personen direkt in Produktion, Absatz und Verwaltung der gleichartigen Ware. Im Falle der Einführung von Maßnahmen wird erwartet, dass der Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt verschwindet, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich wieder erholen und seine Finanzlage sich dadurch verbessert.

(113)

Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, dürfte die negative Entwicklung der Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere seiner Rentabilität anhalten. Er würde dann wahrscheinlich weiterhin Marktanteile einbüßen, da er die durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China künstlich niedrigen Marktpreise nicht mehr halten könnte. Infolgedessen müsste mit Einschnitten bei der Produktion und den Investitionen, der Stilllegung bestimmter Produktionskapazitäten und einem Stellenabbau in der Gemeinschaft gerechnet werden.

(114)

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass seit 2004 drei Hersteller von Zitronensäure in der Gemeinschaft ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(115)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(116)

Wie unter Randnummer 10 erläutert, beantworteten vier in die Stichprobe einbezogene Einführer, auf die im UZ rund 36 % der Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware entfielen, den Fragebogen. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Einführer konnte die geforderten Angaben nicht vorlegen. Der von ihm übermittelte Fragebogen wurde daher nicht berücksichtigt. Die Antworten in den drei übrigen Fragebogen wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort nachgeprüft.

(117)

Der Anteil von Zitronensäure am Gesamtumsatz dieser Einführer war sehr gering. Durchschnittlich konnte rund 1 % der Tätigkeit dieser Einführer mit Einfuhren von Zitronensäure aus der VR China in Verbindung gebracht werden, wobei diese jedoch als wichtig für die Ergänzung der Produktpalette angesehen werden. Einige Einführer beziehen die betroffene Ware nicht nur aus der VR China, sondern auch aus anderen Quellen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft, darunter auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die durchschnittliche Gewinnspanne der in die Stichprobe einbezogenen Einführer beim Handel mit Zitronensäure liegt bei rund 4,4 %.

(118)

Die Einführung von Maßnahmen wird von den Einführern in der Gemeinschaft nicht befürwortet. Die mitarbeitenden Einführer brachten vor, die Einführung von Maßnahmen würde ihre Tätigkeit ernsthaft beeinträchtigen, da sie den Preisanstieg nicht an die Verbraucher weitergeben könnten. Dazu ist anzumerken, dass die Einführung eines Antidumpingzolls gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich eine Korrektur der Marktpreise nach oben zur Folge hätte. Die Folgen der Zölle würden aller Wahrscheinlichkeit nach im Gesamtergebnis der Einführer kaum zu Buche schlagen, da Zitronensäure nur einen Bruchteil ihres Gesamtumsatzes ausmacht. Auch die Tatsache, dass nach Berichtigung des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr angefallenen Kosten weiterhin eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt wurde, spricht dafür, dass Raum für Preisanhebungen ist. Es ist daher durchaus denkbar, dass die Einführer einen Teil der Zölle an ihre Kunden in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie weitergeben können. Angesichts der relativ geringen Bedeutung, die die Verkäufe der betroffenen Ware für die Tätigkeit der Einführer haben, und in Anbetracht der gegenwärtig von ihnen sowohl insgesamt als auch im Handel mit Zitronensäure erzielten Gewinnspanne ist zu erwarten, dass ein vorläufiger Zoll in der vorgesehenen Höhe die Finanzlage dieser Wirtschaftsbeteiligten nicht nennenswert beeinträchtigen würde.

(119)

Es wurde ferner vorgebracht, die Einführung von Maßnahmen könnte in der Gemeinschaft zu einem Duopol führen, das Wettbewerb aus Drittländern ausschließt. Einige interessierte Parteien machten Bedenken geltend hinsichtlich der Fähigkeit der europäischen Hersteller zur Deckung der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, auch wenn er mit voller Kapazität gearbeitet hätte, im UZ nur 75 % der europäischen Nachfrage hätte decken können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Antidumpingzölle nicht dazu dienen sollen, alle Einfuhren zu stoppen, sondern dazu, wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Es wird der vorläufige Schluss gezogen, dass in Verbindung mit Einfuhren aus anderen Drittländern wie Israel eine ausreichende Bedienung der Nachfrage in der Gemeinschaft gewährleistet wäre. Nach Einführung vorläufiger Maßnahmen wird die Höhe der chinesischen Einfuhren jedoch eingehend geprüft, um die Versorgungssituation auf dem EU-Markt zu analysieren.

(120)

Obwohl die Einführer/Vertriebsunternehmen die Einführung von Maßnahmen ablehnen, kann ausgehend von den vorliegenden Informationen der Schluss gezogen werden, dass etwaige Vorteile dieser Wirtschaftsbeteiligten aus einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen durch das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Neutralisierung der Auswirkungen der unlauteren und schädigenden Handelspraktiken von Seiten der VR China aufgewogen werden.

3.   Interesse der Verwender

(121)

Zehn Verwender beantworteten einen entsprechenden Fragebogen. Alle Antworten waren unvollständig und konnten daher nicht voll in die Analyse einbezogen werden, es wurde jedoch sehr deutlich, dass Zitronensäure in vielen unterschiedlichen Anwendungen eingesetzt wird, aber nur in geringen Mengen. Ein Antidumpingzoll hätte daher keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesamtproduktionskosten der Verwender. Nur ein mitarbeitender Verwender gab an, die Einführung von Maßnahmen hätte größere Auswirkungen auf sein Geschäft, machte jedoch keine näheren Angaben.

(122)

Aus diesen Gründen und angesichts der insgesamt geringen Mitarbeit dürften die vorgeschlagenen Maßnahmen keine wesentlichen Auswirkungen für die Verwender in der Gemeinschaft haben.

4.   Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse

(123)

Durch die Einführung von Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich die Möglichkeit gegeben, Absatz- und Marktanteilseinbußen wieder wettzumachen und seine Rentabilität zu verbessern. Angesichts der ungünstigen finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht hier bei einem Verzicht auf Maßnahmen die reale Gefahr von Betriebsschließungen und Entlassungen. Generell würden die Verwender in der Gemeinschaft auch von der Einführung von Maßnahmen profitieren, denn eine ausreichende Versorgung mit Zitronensäure wäre nicht in Frage gestellt, und der Gesamtanstieg der Einkaufspreise für Zitronensäure würde moderat ausfallen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(124)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(125)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erwirtschaften, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, realistisch betrachtet erzielt werden könnte. Ausgehend von dem vor dem starken Anstieg der chinesischen Zitronensäureeinfuhren erzielten Gewinn wurde eine angestrebte Gewinnspanne von 9 % angesetzt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(126)

Aus den dargelegten Gründen sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Schadensspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne.

(127)

Da das Niveau der Mitarbeit sehr hoch war, wurde es als angemessen erachtet, den Zollsatz für die übrigen Unternehmen, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, in Höhe des höchsten Zollsatzes festzusetzen, der für ein an der Untersuchung mitarbeitendes Unternehmen einzuführen ist. Der residuale Antidumpingzoll wurde daher auf 49,3 % festgesetzt.

(128)

Es sollten dementsprechend die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt werden:

In die Stichprobe einbezogene Ausführer

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Anhui BBCA Biochemical Ltd Co. Ltd

42,2 %

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd

13,2 %

RZBC Co.

43,2 %

RZBC (Juxian) Co. Ltd

43,2 %

TTCA Co., Ltd

49,3 %

Yixing Union Biochemical

38,8 %

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd

43,2 %

Shanxi Ruicheng

43,2 %

Weifang Ensign Industry Co. Ltd

43,2 %

Alle übrigen Unternehmen

49,3 %

(129)

Die oben aufgeführten Antidumpingmaßnahmen werden vorläufig in Form von Wertzöllen eingeführt. Da die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Umständen nicht ausreicht, um den Bedarf des Gemeinschaftsmarktes zu decken (siehe Randnummer 119), wird die Höhe der Einfuhren aus der VR China nach Einführung der vorläufigen Zölle genau beobachtet. Sollte sich zeigen, dass Schwierigkeiten bei der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Zitronensäure auftreten, werden alternative Maßnahmenformen geprüft.

3.   Schlussbestimmung

(130)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind.

(131)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Für eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, können diese unternehmensspezifischen Zollsätze nicht gewährt werden, sie unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(132)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd — No 73, Fengyuandadao Road, Bengbu 233010, Provinz Anhi, VR China

42,2

A874

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd — West Side of Jincheng Bridge, Wuxi 214024, Provinz Jiangsu, VR China

13,2

A875

RZBC Co., Ltd — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong, VR China

43,2

A876

RZBC (Juxian) Co. Ltd, West Wing, Chenyang North Road, Bezirk Ju, Provinz Shandong, VR China,

43,2

A877

TTCA Co., Ltd — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong, VR China

49,3

A878

Yixing Union Biochemical Co., Ltd — Industry Zone Yixing 214203, Provinz Jiangsu, VR China

38,8

A879

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, VR China

43,2

A880

Shanxi Ruicheng Yellow River Chemicals Co. Ltd, VR China

43,2

A881

Weifang Ensign Industry Co. Ltd, VR China

43,2

A882

Alle übrigen Unternehmen

49,3

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 205 vom 4.9.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).


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