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Document 32008R0460
Commission Regulation (EC) No 460/2008 of 27 May 2008 amending Regulation (EC) No 85/2004 laying down the marketing standard for apples
Verordnung (EG) Nr. 460/2008 der Kommission vom 27. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel
Verordnung (EG) Nr. 460/2008 der Kommission vom 27. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel
ABl. L 138 vom 28.5.2008, pp. 3–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221
28.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 138/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 460/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Mai 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (1), insbesondere auf Artikel 42 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission (2) sieht insbesondere eine Herabsetzung der Mindestgröße am 1. Juni 2008 vor, so dass sie derjenigen in der Norm der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) FFV-50 entspricht. Diese Norm ist jedoch geändert worden und die Größenbestimmungen sind entsprechend zu aktualisieren. |
(2) |
Um jeglichen Widerspruch mit dem Handelsrecht zu vermeiden, ist jeder Verweis auf Handelsmarken aus der Liste der Apfelsorten in der Anlage zum Anhang der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 zu streichen. |
(3) |
Die genannte Sortenliste ist auch neu zu fassen, um die Kontrollen zu erleichtern. So sind das Synonym „Renetta del Canada“ für die Sorte „Reinette blanche du Canada“ hinzuzufügen und die Apfelsorte „Zarja Alatau“ in die Liste aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 85/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Mai 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1238/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 22).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 85/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt III erhält folgende Fassung: „III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt. Für alle Sorten und für alle Klassen ist die Mindestgröße 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert der Ware mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Größe im Packstück zu gewährleisten:
Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Packungen für den Verkauf an den Verbraucher verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.“ |
2. |
In der Anlage erhält Nummer 4 folgende Fassung: 4. Nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung, Berostung und Größe eingeteilten Apfelsorten: Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.
|
(1) Mindestens 20 % Rotfärbung in den Klassen I und II.
(2) Bei der Sorte Jonagold müssen Früchte der Klasse II jedoch auf mindestens einem Zehntel der Schale rot gestreift sein.“