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Document 32008R0364

    Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

    ABl. L 112 vom 24.4.2008, p. 14–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1197

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/364/oj

    24.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 112/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 364/2008 DER KOMMISSION

    vom 23. April 2008

    zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

    (2)

    Das technische Format und das Verfahren für die Übermittlung der Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten, die in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 aufgeführt sind, müssen genau festgelegt werden, um zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare und harmonisierte Daten erstellen zu können, die Gefahr von Fehlern bei der Übermittlung der Daten zu verringern und die Verarbeitung der erhobenen Daten und ihre Bereitstellung für die Nutzer zu beschleunigen. Deshalb sollten Instrumente für die Durchführung vereinbart werden, die durch die Anweisungen des von Eurostat herausgegebenen und regelmäßig überarbeiteten Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Eurostat Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics) ergänzt werden.

    (3)

    Ferner müssen Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 gewährt werden, damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Anpassungen an ihren nationalen statistischen Systemen vornehmen können. Dies betrifft insbesondere die Entwicklung neuer statistischer Register und die Datenerhebungsmethoden. Bei den Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen stellt sich insbesondere das Problem, dass die statistische Analyseeinheit nicht mit der Meldeeinheit identisch und nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das technische Format für das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland, auf das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, wird in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten wenden das Format gemäß Artikel 1 für die Daten an, die sich auf das in Abschnitt 4 Absatz 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 festgelegte erste Berichtsjahr sowie auf die darauf folgenden Jahre beziehen.

    Artikel 3

    Das technische Format für das gemeinsame Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen, auf das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten wenden das Format gemäß Artikel 3 für die Daten an, die sich auf das in Abschnitt 4 Absatz 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 festgelegte erste Berichtsjahr sowie auf die darauf folgenden Jahre beziehen.

    Artikel 5

    Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 zu liefernden Daten werden der Kommission (Eurostat) von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen in elektronischer Form übermittelt. Das Übermittlungsformat stimmt mit den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards überein. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Dateneingangsportal übermittelt oder über das Portal hochgeladen.

    Die Mitgliedstaaten wenden die von der Kommission (Eurostat) bereitgestellten Austauschstandards und Leitlinien gemäß den Anforderungen dieser Verordnung an.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten geben der Kommission (Eurostat) bei jeder Datenübermittlung die notwendigen Metadateninformationen elektronisch bekannt und halten sich dabei an die Struktur, die in der jeweils aktuellen Fassung des von Eurostat herausgegebenen Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Eurostat Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics) festgelegt ist.

    Artikel 7

    Die Ausnahmeregelungen, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, entsprechen den Bestimmungen von Anhang III dieser Verordnung.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. April 2008

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.


    ANHANG I

    TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN IM INLAND

    1.   Einleitung

    Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung von Datensatzstrukturen von grundlegender Bedeutung. Sie stellt einen notwendigen Schritt bei der Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.

    Die Daten werden in Form von Datensätzen übermittelt, die zum großen Teil die Merkmale der Daten beschreiben (Land, Berichtsjahr, Wirtschaftszweig, geografische Aufgliederung usw.). Bei den Daten selbst handelt es sich um Zahlen, die mit Kennzeichen und Fußnoten um Erläuterungen ergänzt werden können, über die die Nutzer zusätzliche Informationen etwa über extreme jährliche Veränderungen erhalten. Pro Datenreihe soll eine Datei übermittelt werden.

    Bei der Übermittlung vertraulicher Daten muss der tatsächliche Wert im Feld angegeben und mit einem Kennzeichen versehen werden, das auf die Vertraulichkeit der Daten hinweist. Die Mitgliedstaaten müssen alle Aggregationsebenen der Aufgliederungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 übermitteln. Darüber hinaus müssen die Daten alle sekundären Vertraulichkeitskennzeichen gemäß den auf nationaler Ebene geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen aufweisen.

    Die Mitgliedstaaten müssen vollständige Datensätze für alle zu übermittelnden Reihen liefern und damit auch Sätze von sämtlichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erforderlichen Daten, die nicht verfügbar sind, d. h. im Mitgliedstaat nicht erhoben werden. Daten für in einem Mitgliedstaat nicht existente Wirtschaftszweige/Erscheinungen sollten mit „Null“ gekennzeichnet werden (Code „0“ im Feld). Der Code „0“ kann im Feld auch für Wirtschaftszweige eingesetzt werden, die zwar existieren, bei denen das Datenaufkommen allerdings gering ist und gerundet Null ergibt. Währungsdaten müssen in 1 000 Einheiten der Landeswährung (bzw. in 1 000 EUR bei Ländern der Eurozone) angegeben werden. Der Eurozone beitretende Länder geben die im Jahr ihres Beitritts zu liefernden Währungsdaten in Euro und nicht mehr in der Landeswährung an.

    2.   Datensatzkennung

    Für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland werden folgende Datensatzkennungen verwendet werden:

     

    Für die Reihe 1G: SBSFATS_1GA1_A.

     

    Für die Reihe 1G2: SBSFATS_1GB1_A.

    3.   Datenstruktur und Definition der Felder

    Dieser Abschnitt enthält einen Überblick über die Datenstruktur. Ferner werden darin die zu verwendenden Felder, Codes und Attribute definiert. Die zu verwendenden Codes sind in der jeweils aktuellen Fassung des von Eurostat herausgegebenen Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics) aufgeführt, auf das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird. Alle Felder sollten übermittelt werden, selbst wenn sie leer sind. Von links nach rechts sind die Felder wie folgt gestaltet:

    Feld Nr.

    Feldkennung

    (Bezeichnung)

    Art und Größe

    Definition

    1

    Datensatzkennung

    AN2…3

    Alphanumerischer Reihencode gemäß der Definition in Abschnitt 3 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007, z. B. 1G für die Reihe 1G (geografische Gliederungsebene 2-IN kombiniert mit der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung), 1G2 für die Reihe 1G2 (geografische Gliederungsebene 3 kombiniert mit der Position „gewerbliche Wirtschaft“).

    2

    Berichtsjahr

    N4

    Vierstellige Angabe des Berichtsjahres, z. B. 2007.

    3

    Gebietseinheit

    AN2

    Entspricht dem Code des Meldelandes. Zu verwenden ist der Code NUTS0.

    4

    Größenklasse

    N2

    Code für die Größenklasse, z. B. 30 für Gesamt.

    5

    Wirtschaftszweig

    AN1…4

    Alphanumerische oder numerische Codes für die NACE-Positionen und Standardaggregate gemäß der Wirtschaftszweigaufgliederung, die für die Ebene 3 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 festgelegt ist. Ein Beispiel für einen standardmäßigen Wirtschaftszweigcode wäre „BUS“ für die „gewerbliche Wirtschaft“ (Business Economy). Nicht standardmäßige Aggregate sollten in Feld 14 angegeben werden.

    Punkte in den NACE-Codes sollten entfernt werden. So wird etwa für „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ der Code C, für „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Getränken“ der Code 15 und für „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ der Code 551 eingesetzt.

    6

    FATS-Angabe

    N2

    30 für das Land der institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt.

    7

    Land der institutionellen Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt

    AN2

    Ländercode des Landes, in dem die institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle ausübt, ansässig ist. Codes für die geografischen Gliederungsebenen 2-IN und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007.

    8

    Merkmale

    AN4…5

    Code für die Merkmale gemäß Abschnitt 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 716/2007.

    9

    Datenwert

    AN1…12

    Numerischer Wert der Daten (negative Werte werden mit einem Minuszeichen versehen), ausgedrückt als ganze Zahl ohne Dezimalstellen. Wenn Daten fehlen und daher nicht übermittelt werden können, sollte „na“ verwendet werden.

    10

    Qualitätskennzeichen

    AN…1

    R: überarbeitete Daten; P: vorläufige Daten; W: Daten geringer Qualität zur Berechnung von Gesamtwerten für die Gemeinschaft, die aber nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden können; E: geschätzter Wert.

    Gleichzeitig muss eine Beschreibung der Überarbeitung vorgelegt werden.

    11

    Vertraulichkeitskennzeichen

    AN…1

    Mit A, B, C, D, F und H wird angegeben, dass bzw. aus welchem Grund die Daten vertraulich sind.

    A

    :

    Zu wenige Unternehmen.

    B

    :

    Ein Unternehmen dominiert die Daten.

    C

    :

    Zwei Unternehmen dominieren die Daten.

    D

    :

    Sekundäre vertrauliche Daten zum Schutz von mit A, B, C, F oder H gekennzeichneten Daten.

    F

    :

    Daten sind aufgrund der Anwendung der p%-Regel vertraulich.

    H

    :

    Daten, die auf nationaler Ebene nicht veröffentlicht werden, da sie als sensibel eingestuft werden oder zum Schutz von Daten dienen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 nicht erforderlich sind (manuell geheim gehaltene Daten).

    12

    Dominanz/Anteil der größten Einheit

    N…3

    Ein numerischer Wert kleiner als oder gleich 100 gibt das prozentuale Gewicht für ein oder zwei Unternehmen an, die in den Daten dominieren und sie damit vertraulich machen. Der Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet, z. B. 90,3 auf 90 oder 94,5 auf 95. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn im vorigen Feld das Vertraulichkeitskennzeichen B oder C angegeben wurde. Wurde F im vorigen Feld angegeben, sollte dieses Feld den Anteil des größten Unternehmens enthalten.

    13

    Anteil der zweitgrößten Einheit

    N…3

    Numerischer Wert kleiner als oder gleich 100. Eine Eintragung erfolgt dann, wenn im Feld 11 das Vertraulichkeitskennzeichen F angegeben wurde; dieses Feld sollte den Anteil des zweitgrößten Unternehmens enthalten.

    14

    Aggregation von NACE Codes

    AN…40

    Eine Eintragung in dieses Feld erfolgt bei nicht standardisierter Aggregation mehrerer NACE Codes.

    15

    Einheiten der Datenwerte

    AN3…4

    Eine Eintragung in dieses Feld kann erfolgen, wenn nicht standardisierte Einheiten verwendet werden:

    Folgende Codes sollten verwendet werden:

     

    UNIT: Einheiten für nicht monetäre Daten.

     

    KEUR: 1 000 EUR im Fall von monetären Daten für Länder, die der Eurozone angehören.

     

    KNC: 1 000 Einheiten der Landeswährung für Länder, die nicht der Eurozone angehören.

    16

    Fußnote

    AN…250

    Bei Bedarf können Fußnoten zu den Daten als Anmerkungen zur Methodik bzw. zusätzliche Erläuterungen zum besseren Verständnis der übermittelten Daten veröffentlicht werden.

    Anm.: AN = alphanumerisch (z. B. AN…8 — alphanumerisch bis zu 8 Positionen, Feld kann aber leer sein; AN1…8 — alphanumerisch mit mindestens einer Position und bis zu 8 Positionen; AN1 — alphanumerisch, genau eine Position); N = numerisch (z. B. N1 — numerisch, genau eine Position).


    ANHANG II

    TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER STATISTIKEN ÜBER AUSLANDSUNTERNEHMENSEINHEITEN INLÄNDISCHER UNTERNEHMEN

    1.   Einleitung

    Für eine effiziente Datenverarbeitung ist die Standardisierung von Datensatzstrukturen von grundlegender Bedeutung. Sie stellt einen notwendigen Schritt bei der Lieferung von Daten entsprechend den von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards dar.

    2.   Datensatzkennung

    Für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen wird folgende Datensatzkennung verwendet werden:

    DSI+BOP_FATS_A.

    3.   Datenstruktur, Codelisten und Attribute

    Dieser Abschnitt enthält einen Überblick über die Datenstruktur, die Codelisten und die Attribute, die zu verwenden sind. Die verfügbaren Werte der Attribute finden sich in den jeweils aktuellen Fassungen des von Eurostat herausgegebenen Empfehlungshandbuchs für die Erstellung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten (Recommendations Manual on the Production of Foreign Affiliates Statistics), auf das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 Bezug genommen wird, und des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat. Alle Felder sollten übermittelt werden, selbst wenn sie leer sind.

    Von links nach rechts sind die Felder wie folgt gestaltet:

    Feld Nr.

    Feldkennung

    (Bezeichnung)

    Bezeichnung von Codeliste oder Konzept

    Art und Größe

    Definition

    1

    Häufigkeit

    CL_FREQ

    AN1

    Häufigkeit der Reihen.

    2

    Bezugsgebiet oder Meldeeinheit

    CL_AREA_EE

    AN2

    Das Land oder die geografische/politische Ländergruppe, wo das wirtschaftliche Phänomen gemessen wird.

    3

    Anpassungsindikator

    CL_ADJUSTMENT

    AN1

    Zeigt an, ob eine Saisonbereinigung und/oder Arbeitstagbereinigung stattgefunden hat oder nicht.

    4

    Datentyp

    CL_DATA_TYPE_FATS

    AN1

    Beschreibt den Typ der Daten.

    5

    Codierter FATS-Posten

    CL_FATS_ITEM

    AN3…8

    Codierter Posten für FATS-Merkmale.

    6

    Währungsuntergliederung

    CL_CURR_BRKDWN

    AN1

    Währungsuntergliederung für Transaktionen und Bestände.

    7

    Partnergebiet

    CL_AREA_EE

    AN2

    Das Land oder die geografische/wirtschaftliche Ländergruppe, wo das Bezugsgebiet oder die Meldeeinheit die Unternehmenseinheit unterhält.

    8

    Benennung der Reihen

    CL_SERIES_DENOM

    AN1

    Nennwährung oder Sonderziehungsrechte.

    9

    Gebietsansässiger Wirtschaftszweig

    CL_BOP_EC_ACTIV_R1

    N4

    Aggregate von NACE-Codes und besonderen gebietsansässigen Wirtschaftszweigen.

    10

    Gebietsfremder Wirtschaftszweig

    CL_BOP_EC_ACTIV_R1

    N4

    Aggregate von NACE-Codes und besonderen gebietsfremden Wirtschaftszweigen.

    11

    Zeitraum

    TIME_PERIOD

    AN4…35

    Berichtsjahr.

    12

    Zeitformatcode

    TIME_FORMAT

    AN3

    Beschreibt einen bestimmten Zeitraum oder eine Zeitreihe.

    13

    Beobachtungswert

    OBS_VALUE

    AN…15

    Numerischer Datenwert (negative Werte werden mit einem Minuszeichen versehen).

    14

    Beobachtungsstatus

    CL_OBS_STATUS

    AN1

    Information über die Qualität des Wertes oder über einen ungewöhnlichen oder fehlenden Wert.

    15

    Vertraulichkeit der Beobachtung

    CL_OBS_CONF

    AN1

    Information darüber, ob die Beobachtung außerhalb der Empfängerinstitution bekannt gegeben werden darf oder nicht. Eine Leerstelle steht für nicht vertrauliche Daten.

    16

    Versendende Organisation

    CL_ORGANISATION

    AN3

    Einheit, die die Daten versendet.

    17

    Empfänger

    CL_ORGANISATION

    AN3

    Einheit, die die Daten empfängt.

    Anm.: AN = alphanumerisch (z. B. AN…8 — alphanumerisch bis zu 8 Positionen, Feld kann aber leer sein; AN1…8 — alphanumerisch mit mindestens einer Position und bis zu 8 Positionen; AN1 — alphanumerisch, genau eine Position); N = numerisch (z. B. N1 — numerisch, genau eine Position).


    ANHANG III

    AUSNAHMEREGELUNGEN

    In der folgenden Tabelle sind für jeden Mitgliedstaat die Übergangszeiten und Ausnahmeregelungen aufgeführt, die in Anhang I (Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und Anhang II (Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 gewährt werden. Wenn eine Ausnahmeregelung notwendig ist, muss zwischen einer vollständigen Ausnahmeregelung, bei der keinerlei Informationen übermittelt werden können, und einer teilweisen Ausnahmeregelung, bei der einige Bestimmungen nicht eingehalten werden können, unterschieden werden. Im Fall einer teilweisen Ausnahmeregelung wird in den Tabellen angegeben, ob die Bestimmungen, die nicht eingehalten werden können, die Übermittlung von Ergebnissen (20 Monate) oder die Erfassung eines Wirtschaftszweigs betreffen.

    Mitgliedstaat

    Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland

    Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen

    Deutschland

    Für das Berichtsjahr 2007 Verlängerung des Zeitraums für die Datenübermittlung auf 26 Monate

    Befreiung von der Wirtschaftszweigaufgliederung: NACE Rev. 1.1 Abteilung 67 und entsprechende Codes der NACE Rev. 2 für die Berichtsjahre 2007-2010

     

    Spanien

     

    Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

    Frankreich

     

    Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

    Luxemburg

    Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

    Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008

    Malta

    Für die Berichtsjahre 2007 und 2008 Verlängerung des Zeitraums für die Datenübermittlung auf 26 Monate

    Für die Berichtsjahre 2007 und 2008 Verlängerung des Zeitraums für die Datenübermittlung auf 26 Monate

    Polen

     

    Vollständige Ausnahmeregelung für das Berichtsjahr 2007

    Slowenien

    Befreiung von der Wirtschaftszweigaufgliederung: NACE Rev. 1.1 Abteilungen 65 und 67 und entsprechende Codes der NACE Rev. 2 für die Berichtsjahre 2007-2010

     

    Vereinigtes Königreich

    Befreiung von der Wirtschaftszweigaufgliederung: NACE Rev. 1.1 Abschnitt J für das Berichtsjahr 2007

    Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007-2008


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