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Dokument 32008D0790
2008/790/EC: Commission Decision of 7 October 2008 amending Decision 2006/133/EC requiring Member States temporarily to take additional measures against the dissemination of Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (the pine wood nematode) as regards areas in Portugal, other than those in which it is known not to occur (notified under document number C(2008) 5555)
2008/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5555)
2008/790/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5555)
ABl. L 271 vom 11.10.2008, s. 47 – 49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Už nie je účinné, Dátum ukončenia platnosti: 26/09/2012; Aufgehoben durch 32012D0535
11.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/47 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2008
zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5555)
(2008/790/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), führt Portugal einen Tilgungsplan gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms durch. |
(2) |
Die Entscheidung 2006/133/EG wurde zuletzt durch die Entscheidung 2008/684/EG der Kommission (3) geändert, um die vorübergehenden Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2008/489/EG der Kommission (4) zu bestätigen. Diese Maßnahmen gewährleisten die sichere Verbringung von anfälligem Material aus den abgegrenzten Gebieten. |
(3) |
Portugal hat die Kommission auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 3. Juli 2008 darüber informiert, dass es 2 145 Standorte in Portugal geprüft hat, vorschriftsmäßig Proben genommen wurden und bei der außerordentlichen Untersuchung, die im ersten Halbjahr 2008 durchgeführt worden ist, insgesamt 50-mal ein Kiefernfadenwurmbefall an verschiedenen Stellen in seinem Hoheitsgebiet festgestellt wurde. |
(4) |
Angesichts dieser neuen Sachlage ist es erforderlich, den Schutz der Pufferzone um die Befallszone des abgegrenzten Gebiets zu stärken, indem für die Verbringung von anfälligem Material aus der Befallszone in die Pufferzone dieselben Vorschriften eingeführt werden, die bereits für die Verbringung aus dem abgegrenzten Gebiet in andere Gebiete gelten. |
(5) |
Im Hinblick auf einen möglichst optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel für die Durchführung von Testungen sollten die Anforderungen an die Testung aller anfälligen Pflanzen, die entweder nachweislich mit dem Kiefernfadenwurm befallen sind oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen oder in Aufarbeitungsgebieten liegen, ausschließlich auf die Pufferzone beschränkt werden. |
(6) |
Sollte wiederholt ein Kieferfadenwurmbefall in demselben Teil Portugals im Grenzgebiet zu Spanien festgestellt werden, wäre das abgegrenzte Gebiet auf Spanien auszudehnen; Spanien sollte dieselben Vorschriften für die Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen in die abgegrenzten Gebiete auf seinem Hoheitsgebiet bzw. aus diesen heraus anwenden und eine zusätzliche Untersuchung durchführen. |
(7) |
Für Verpackungsmaterial aus anfälligen Hölzern und Ähnliches sollten die Verbringungsvorschriften auf neu hergestelltes Material mit Ursprung in Portugal begrenzt werden, da das pflanzengesundheitliche Risiko von altem Verpackungsmaterial gering ist. |
(8) |
Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Portugal und gegebenenfalls Spanien gewährleisten bis zum 31. März 2012, dass die im Anhang festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz, anfällige Rinde und anfällige Pflanzen, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten entweder in andere als die abgegrenzten Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten verbracht werden, eingehalten werden.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Zusätzlich zu den Untersuchungen gemäß Absatz 1 erstellen Portugal und gegebenenfalls Spanien jährlich einen Untersuchungsplan für die abgegrenzten Gebiete, den sie der Kommission zur Genehmigung unterbreiten. Dieser risikoorientierte Plan berücksichtigt die Verteilung anfälliger Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet.“ |
3. |
In Artikel 5 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Falls die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 den Befall mit dem Kiefernfadenwurm weniger als 20 km von der spanischen Grenze entfernt bestätigen, setzt Portugal Spanien hiervon umgehend in Kenntnis. Bei Bestätigung des Befalls innerhalb von 3 km zur spanischen Grenze oder bei Nachweis eines weiteren Befalls in der Nähe zum ersten Befall innerhalb eines Jahres legt Spanien in Ausdehnung zum abgegrenzten portugiesischen Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet ein abgegrenztes Gebiet fest, wobei eine Pufferzone von mindestens 20 km Breite um das befallene Gebiet zu berücksichtigen ist.“ |
4. |
Der Anhang der Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.
(3) ABl. L 224 vom 22.8.2008, S. 8.
(4) ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 38.
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Nummer 2 gilt für Verbringungen aus den abgegrenzten Gebieten in andere als die abgegrenzten Gebiete der Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten sowie für Verbringungen aus dem Teil der abgegrenzten Gebiete, in denen der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt in den Teil der abgegrenzten Gebiete, die als Pufferzone ausgewiesen sind, Folgendes:“. |
2. |
In Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Bei Verbringungen innerhalb der abgegrenzten Gebiete gilt Folgendes:“. |
3. |
In Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii wird im dritten Gedankenstrich der zweite Absatz gestrichen. |
4. |
Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
|