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Document 32008D0154

2008/154/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 38/2006 (ex NN 93/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischfabriken im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5397) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 48 vom 22.2.2008, p. 71–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/154/oj

22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2007

Staatliche Beihilfe C 38/2006 (ex NN 93/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischfabriken im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5397)

(nur die englische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/154/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf den Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den oben genannten Bestimmungen (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs auf eine rechtswidrige Beihilfe hingewiesen, die der Shetland Islands Council, eine Behörde der britischen Shetlandinseln, gewährt hat. Mit Schreiben vom 24. August 2004, vom 4. Februar 2005, vom 11. Mai 2005 und vom 16. Dezember 2005 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, Angaben zu dieser Beihilfe zu machen. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, vom 6. April 2005, vom 8. September 2005 und vom 31. Januar 2006 dazu Stellung bezogen.

(2)

Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 13. September 2006 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 und vom 30. Januar 2007 seine Stellungnahmen vorgelegt.

(3)

Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. November 2006 (3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme zu der Beihilfe aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

II.   DETAILLIERTE BESCHREIBUNG

(4)

Der Shetland Islands Council hat dem Fischereisektor im Rahmen der beiden allgemeinen Beihilfemaßnahmen für Fischerei und Fisch verarbeitende Industrie („Aid to the Fish Catching and Processing Industry“) bzw. für Fischfarmen („Aid to the Fish Farming Industry“), die verschiedene Programme umfassen, darunter das Modernisierungsprogramm für Fischfabriken („Fish Factory Improvement Scheme“), Zahlungen gewährt.

(5)

Im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken konnten Beihilfen für die Anschaffung neuer Verarbeitungsmaschinen und -anlagen sowie für den Bau, die Modernisierung oder die Erweiterung von Fischfabriken gewährt werden. Reparaturen an Maschinen oder Gebäuden kamen für eine Beihilfe nicht in Betracht. Beihilfen für gebrauchte Anlagen waren lediglich zur Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese Anlagen mussten einer Inspektion unterzogen oder von einem unabhängigen Gutachter als voll funktionstüchtig eingestuft werden.

(6)

Maximal 20 % der förderfähigen Kosten wurden als Beihilfe gewährt — bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 GBP für Fabriken mit einem Umsatz unter 1 000 000 GBP, 25 000 GBP für Fabriken mit einem Umsatz zwischen 1 000 000 GBP und 3 000 000 GBP und 30 000 GBP für Fabriken mit einem Umsatz über 3 000 000 GBP.

(7)

Vom 13. August 1993 bis 15. Dezember 2004 wurden im Rahmen des Modernisierungsprogramms Zahlungen an die Shetland Fish Products Limited geleistet. Das Unternehmen stellt Fischmehl und Fischöl her, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. An das Unternehmen wurden folgende Zuschüsse gezahlt:

a)

am 13. August 1997 wurden 24 800 GBP für den Kauf eines Alfa Laval Separators gewährt, mit dem Fischöl von gekochter Pressflüssigkeit getrennt werden kann;

b)

am 3. September 1998 wurden 1 592 GBP für die partielle Neuverkleidung des Fabrikgebäudes gewährt; die Arbeiten wurden im Rahmen der Modernisierung der Fabrik ausgeführt, um Vorschriften für Abluftemissionen umzusetzen;

c)

am 7. Januar 1999 wurden 3 600 GBP für den Kauf einer neuen Zuführschnecke für die Fischbecken der Fabrik gewährt;

d)

am 25. Februar 1999 wurden 9 479 GBP für die Installation eines neuen Entwässerungssystems gewährt, mit dem das in die Fischbecken fließende Überschusswasser reduziert wird;

e)

am 10. Dezember 1999 wurden 19 480 GBP für den Austausch von Dekantern in der Fabrik zur Steigerung der Produktion und der Effizienz gewährt;

f)

am 19. Januar 2001 wurden 14 949,86 GBP für die Installation eines Flashdampfsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Fabrik und der Produktion gewährt;

j)

am 15. Dezember 2004 wurden 19 700 GBP für den Kauf eines zuverlässiger und platzsparender arbeitenden Fischentladekrans gewährt, mit dem die Fabrik größere Schiffe entladen kann.

(8)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens ging die Kommission davon aus, dass die Bedingungen des Modernisierungsprogramms und der Großteil der bewilligten Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar waren, da sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (5) entsprachen, die jeweils zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in Kraft waren.

(9)

Die Kommission hat jedoch beträchtliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen für die Shetland Fish Products Limited mit dem Gemeinsamen Markt, da sie für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gewährt wurden, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt waren; dies war gemäß Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nicht zulässig.

III.   STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

(10)

In seiner Antwort vom 16. Oktober 2006 legte das Vereinigte Königreich weitere Informationen zu den Beihilfen für die Shetland Fish Products Limited vor.

(11)

Das Vereinigte Königreich bestätigte, dass die Beihilfen für das Unternehmen nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 und der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 entsprechen. Es gab an, dass sich die Verantwortlichen für das Modernisierungsprogramm zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen nicht bewusst gewesen seien, dass Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach Maßgabe dieser Verordnungen ausgeschlossen waren.

(12)

Weiter wies das Vereinigte Königreich darauf hin, dass es sich zumindest bei der Investition, für die am 3. September 1998 eine Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP gewährt wurde, um eine umweltfreundliche Verbesserung gehandelt habe, da sie für die Neuverkleidung eines der Fabrikgebäude genutzt wurde, um das Gebäude zu „versiegeln“ und dadurch die Abluftemissionen zu verringern. Nach Meinung des Vereinigten Königreichs stand diese Beihilfe im Einklang mit Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93.

(13)

Das Vereinigte Königreich besteht darauf, dass, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfen nicht zurückgefordert werden dürfen, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (6) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (7) wies das Vereinigte Königreich abschließend darauf hin, dass der Shetland Islands Council die Gelder für solche Beihilfen berechtigterweise als private und nicht als öffentliche Mittel betrachte.

IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(14)

Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte dies der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(15)

Da die Beihilfen einem Unternehmen im Fischereisektor gewährt wurden, handelt es sich um selektive Beihilfen. Sie wurden vom Shetland Islands Council aus staatlichen Mitteln gewährt und kamen der Shetland Fish Products Limited zugute, die in direktem Wettbewerb mit anderen Fisch verarbeitenden Unternehmen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten steht. Somit ist festzustellen, dass die Beihilfen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag anzusehen sind.

(16)

Nach Aussage des Vereinigten Königreichs sind die beiden Programme bereits vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt worden. Wegen fehlender Aufzeichnungen war das Vereinigte Königreich jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Beihilfemaßnahmen bereits vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft bestanden. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich bestätigt, dass die Beihilfeprogramme im Laufe der Jahre geändert worden sind, dass der Kommission diese Änderungen anders als in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag (früher Artikel 93 Absatz 3) vorgesehen jedoch nicht gemeldet wurden. Somit gelten diese Maßnahmen als neue Beihilfen.

(17)

In der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist keine Frist für die Prüfung rechtswidriger Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe f festgelegt. Dabei handelt es sich um Beihilfen, die gewährt werden, bevor die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden konnte. Nach Artikel 15 der Verordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem dem Empfänger die rechtswidrige Beihilfe gewährt wird. Jede Maßnahme der Kommission stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Daher hält es die Kommission in diesem Fall nicht für notwendig, die Beihilfe, die vor dieser Frist, d. h. mehr als zehn Jahre vor einer Maßnahme der Kommission, gewährt wurde, zu prüfen.

(18)

Nach Auffassung der Kommission wurde die Frist durch das Auskunftsersuchen unterbrochen, das sie am 24. August 2004 an das Vereinigte Königreich gerichtet hat. Somit gilt die Ausschlussfrist für Beihilfen, die den Begünstigten vor dem 24. August 1994 gewährt wurden. Die Kommission würdigt im Folgenden demnach nur Beihilfen, die nach dem 24. August 1994 bewilligt worden sind.

(19)

Eine staatliche Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien von 2004 für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (8) („Leitlinien von 2004“) entspricht. Nach Ziffer 5.3 Absatz 2 der Leitlinien werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist. Die Beihilfe muss somit auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 1997 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (9) („Leitlinien von 1997“) und den Leitlinien von 2001 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (10) („Leitlinien von 2001“) bewertet werden.

(20)

Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien von 1997 und 2001 können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereiprodukten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die in den Verordnungen (EG) Nr. 3699/93 und Nr. 2792/1999 festgelegten Kriterien erfüllen und mindestens ebenso streng sind und wenn außerdem die Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, den Gesamtbetrag der gemäß Anhang VI dieser Verordnungen zulässigen Subventionen des Staates und der Gemeinschaft nicht überschreitet.

(21)

In erster Linie zuschussfähig sind nach Artikel 11 und Anhang III Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 sowie Artikel 13 und Anhang III Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen und die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

(22)

Nicht zuschussfähig sind danach Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern nicht ausschließlich die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen aus Fischerei und Aquakultur betroffen sind.

(23)

Das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass alle Beihilfen für die Shetland Fish Products Limited für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gewährt wurden, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Deshalb sind die Beihilfen mit den in Ziffer 22 genannten Bestimmungen, mit den Leitlinien von 1997 und von 2001 und demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

(24)

Das Vereinigte Königreich hat aber darauf hingewiesen, dass die Beihilfe vom 3. September 1998 in Höhe von 1 592 GBP für Investitionen gewährt wurde, mit denen umweltfreundliche Verbesserungen vorgenommen wurden, und somit im Einklang mit Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 stand.

(25)

Nach Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 können in allen in Titel III genannten Bereichen die Sachinvestitionen berücksichtigt werden, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Voraussetzungen oder die Produktqualität verbessert oder schädliche Auswirkungen auf die Umwelt verringert werden sollen. Einer der in Titel III genannten Bereiche ist die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Titel III Absatz 2.4). Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung, auch wenn sie einem Unternehmen gewährt werden, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse verarbeitet und vermarktet, können somit als vereinbar angesehen werden, wenn die Investition zur Reduzierung der Umweltverschmutzung bestimmt ist.

(26)

Die Beihilfe wurde für die Neuverkleidung eines Unternehmensgebäudes gewährt, mit der das Gebäude „versiegelt“ werden sollte, um Abgasemissionen zu verringern. Die Kommission ist der Auffassung, dass derartige Beihilfen mit Anhang III Nummer 2.0 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 vereinbar sind und dass diese Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(27)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(28)

Das Vereinigte Königreich war der Meinung, dass die Beihilfe, falls die Kommission eine Negativentscheidung erlässt, nicht zurückgefordert werden dürfe, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche.

(29)

Die Mittel zur Finanzierung des Modernisierungsprogramms sind die gleichen wie für die Beihilfen, auf die sich die Negativentscheidungen der Kommission in der Entscheidung 2003/612/EG und der Entscheidung 2006/226/EG (siehe Randnummer 13) bezogen. In beiden Fällen war die Kommission der Auffassung, dass die Mittel als staatliche Mittel für Zwecke im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen waren. Zugleich erkannte die Kommission an, dass unter den jeweiligen besonderen Umständen durch das Zusammenwirken verschiedener Fakten bei den Behörden Shetlands und den beteiligten Einrichtungen ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der privaten Natur der fraglichen Mittel entstanden war, was die Rückforderung der nicht zu vereinbarenden staatlichen Beihilfe ausschloss.

(30)

Die Kommission geht aber davon aus, dass in diesem Fall die in den Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG genannten Sachverhalte nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können und dass keine berechtigten Erwartungen entstanden sind. Die Kommission nimmt insbesondere die Maßnahmen und Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs zur Kenntnis, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die zuständigen Behörden zum jeweiligen Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe wussten, dass es sich um ein staatliches Beihilfeprogramm handelte und die Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung finden mussten.

(31)

Hierzu stellt die Kommission fest, dass anders als bei den Beihilfen, zu denen die Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG ergangen sind, das fragliche Programm als normales Beihilfeprogramm aufgelegt wurde, mit dem Fischern direkte Beihilfen vom Shetland Islands Council gewährt wurden. Außerdem zeigen die besonderen Umstände in diesem Fall deutlich, dass das Vereinigte Königreich davon ausging, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden seien, da die Beihilfen regelmäßig als Ausgaben im Rahmen des Programms in den jährlichen Berichten über staatliche Beihilfen des Vereinigten Königreichs aufgeführt waren, die der Kommission entsprechend den gemeinschaftlichen Verpflichtungen vorgelegt wurden. Das Vereinigte Königreich stellte in seiner Antwort vom 10. Dezember 2004 auf Fragen der Kommission fest, dass Zahlungen im Rahmen der Programme in der jährlichen Aufstellung der staatlichen Beihilfen enthalten seien, die der Kommission, wie gefordert, seit Jahren übermittelt worden seien. In seinem Schreiben vom 6. April 2005 heißt es: „Meine Behörden haben über Jahre hinweg in gutem Glauben und in der Annahme gehandelt, dass die Programme mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen vereinbar seien.“.

(32)

Im Hinblick auf diese Stellungnahmen und die Umstände geht die Kommission davon aus, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um die Beihilfe vom Empfänger der Maßnahme zurückzufordern, unbeschadet der Fälle, die unter die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-Minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (11) fallen.

(33)

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen der zurückzufordernde Betrag Zinsen umfassen muss. Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (12) nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

(34)

Die Kommission fordert das Vereinigte Königreich auf, den beigefügten Fragebogen zum aktuellen Stand des Rückforderungsverfahrens ausgefüllt zurückzusenden.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(35)

Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken der Shetland Fish Products Limited rechtswidrig Beihilfen gewährt hat.

(36)

Die Kommission ist der Auffassung, das diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind; dies gilt für die am 13. August 1997, am 7. Januar 1999, am 25. Februar 1999, am 10. Dezember 1999, am 19. Januar 2001 und am 15. Dezember 2004 gewährten Beihilfen in Höhe von insgesamt 92 009 GBP.

(37)

Die am 3. September 1998 gewährte Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Beihilfe in Höhe von 1 592 GBP, die der Shetland Fish Products Limited im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken am 3. September 1998 gewährt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

2.   Die Beihilfen in Höhe von 92 007 GBP, die der Shetland Fish Products Limited im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischfabriken am 13. August 1997, am 7. Januar 1999, am 25. Februar 1999, am 10. Dezember 1999, am 19. Januar 2001 und am 15. Dezember 2004 gewährt wurden, sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Artikel 2

Einzelne in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung genannte Beihilfen sind nicht als Beihilfen anzusehen, sofern sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entsprechen.

Artikel 3

1.   Das Vereinigte Königreich verlangt vom Empfänger die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten, im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten unvereinbaren Beihilfen; Beihilfen gemäß Artikel 2 werden nicht zurückgefordert.

2.   Die zurückzufordernden Beträge beinhalten Zinsen, zu berechnen vom Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur Rückzahlung des Betrages.

3.   Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen.

4.   Das Vereinigte Königreich wird alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen, die im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährt werden, ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung einstellen.

Artikel 4

1.   Die Rückforderung der im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen erfolgt unverzüglich und wirksam.

2.   Das Vereinigte Königreich gewährleistet, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

1.   Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung legt das Vereinigte Königreich der Kommission folgende Informationen vor:

a)

den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der vom Empfänger zurückgefordert werden muss, da er nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 entspricht;

b)

eine detaillierte Beschreibung der bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

c)

Unterlagen zum Nachweis, dass der Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert worden ist.

2.   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der im Rahmen des Modernisierungsprogramms gewährten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist.

Das Vereinigte Königreich legt unverzüglich alle von der Kommission verlangten Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung vor.

Ferner macht das Vereinigte Königreich genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits vom Empfänger zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 289 vom 28.11.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 289 vom 28.11.2006, S. 10.

(4)  ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 25/97 (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 7).

(5)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

(7)  ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.

(8)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(9)  ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

(10)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(11)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

(12)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006).


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