Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008D0153

    2008/153/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 — Staatliche Beihilfe C 37/2006 (ex NN 91/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5395) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 48 vom 22.2.2008, p. 65–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/153/oj

    22.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 48/65


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. November 2007

    Staatliche Beihilfe C 37/2006 (ex NN 91/2005) — Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge im Vereinigten Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5395)

    (Nur die englische Fassung ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/153/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen, dass der Shetland Islands Council, eine öffentliche Behörde der Shetlandinseln des Vereinigten Königreichs, dem Fischereisektor eine Beihilfe gewährt hat, bei der es sich möglicherweise um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt. Mit Schreiben vom 24. August 2004, 4. Februar 2005, 11. Mai 2005 und 16. Dezember 2005 bat die Kommission das Vereinigte Königreich um Informationen zu dieser Beihilfe. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, 6. April 2005, 8. September 2005 und 31. Januar 2006 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission zusätzliche Informationen.

    (2)

    Mit Schreiben vom 13. September 2006 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich nahm mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 und 6. Februar 2007 zu der Beihilfe Stellung.

    (3)

    Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfe Stellung zu nehmen.

    (4)

    Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

    II.   GENAUE BESCHREIBUNG

    (5)

    Der Shetland Islands Council hat Zahlungen an den Fischereisektor geleistet, und zwar im Rahmen von zwei allgemeinen Beihilfemaßnahmen, nämlich „Aid to the Fish Catching and Processing Industry“ (Beihilfe für den Fischereisektor und die Fischverarbeitungsindustrie) und „Aid to the Fish Farming Industry“ (Beihilfe für die Fischzucht), die eigentlich aus verschiedenen Beihilferegelungen bestanden, die bereits seit den 70er Jahren in Kraft waren. Eine dieser Regelungen war das „Fishing Vessel Modernisation Scheme“ (Modernisierungsprogramm für Fischereifahrzeuge — im Folgenden „das Programm“). Im Rahmen des Programms, das mindestens ab den 80er Jahren bis zum 14. Januar 2005 Anwendung fand, konnte eine Beihilfe zur Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewährt werden, die auf wesentliche Verbesserungen abzielte, z. B. eine bessere Lagerung der Fänge, den Austausch des Motors, bessere Arbeitsbedingungen oder die größere Sicherheit der Besatzung.

    (6)

    Die Beihilfe belief sich auf bis zu 10 % der Gesamtkosten des Modernisierungsvorhabens, mit einem Höchstbetrag von 40 000 GBP je Schiff. Jährlich konnte nur ein Antrag berücksichtigt werden. Modernisierungsvorhaben, die 50 % der Kosten eines neuen Schiffes desselben Typs überstiegen, waren ebenso wie Arbeiten an weniger als fünf Jahre alten Schiffen nicht zuschussfähig. Die Arbeiten mussten allen Vorschriften der „Shetland Seafood Quality Control“ entsprechen.

    (7)

    Alle Antragsteller mussten im Besitz einer „Pressure Stock Licence“ und anderer einschlägiger Bescheinigungen sein und sich der „Shetlands Fishermen’s Association“ anschließen.

    (8)

    Der Beihilfeempfänger musste sich verpflichten, das Schiff vollzeitlich zu betreiben, das Eigentum an dem Schiff zu behalten und die Schiffsbesatzung ab Erhalt der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang vollzeitlich zu beschäftigen. Schließlich mussten die Beihilfeempfänger alljährlich in einem Bericht nachweisen, dass sie alle Bedingungen erfüllen, und die Regelung enthielt eine Bestimmung über die Rückforderung der Beihilfe im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen.

    (9)

    Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel daran, ob die Beihilfe, die nach dem 1. Juli 2001 im Rahmen der Regelung gewährt wurde, als mit den Bestimmungen der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (4) aus dem Jahre 2001 (im Folgenden „Leitlinien 2001“) in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (5) vereinbar angesehen werden kann, insbesondere mit der Bestimmung, dass eine Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen nur gewährt werden darf, wenn sie nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt.

    III.   BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

    (10)

    Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 und 6. Februar 2007 hat das Vereinigte Königreich nähere Informationen zu den Einzelbeihilfen übermittelt, die nach dem 1. Juli 2001 im Rahmen der Regelung gewährt worden sind. Von August 2002 bis Juni 2005 wurden 23 Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewährt; diese Beihilfen betrafen u. a. Einrichtungen für die Fischbeförderung, Brandschutzausrüstungen, Beihilfen für Winden oder Deckkräne und für den Austausch des Motors. Der Beihilfebetrag lag zwischen 403 GBP und 7 090 GBP je Begünstigtem.

    (11)

    Zur Einhaltung der Bestimmung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, wonach eine Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen nur gewährt werden darf, wenn sie nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt, teilte das Vereinigte Königreich mit, dass keine der durch die Beihilfe ermöglichten Verbesserungen Einfluss hatte auf die Bruttotonnage oder die Maschinenleistung eines Fischereifahrzeugs.

    (12)

    Des Weiteren ging aus den Informationen des Vereinigten Königreichs hervor, dass die gewährte Beihilfe in keinem Fall mehr als 40 % der zuschussfähigen Kosten betrug.

    (13)

    Schließlich argumentierte das Vereinigte Königreich, dass eine etwaige negative Entscheidung der Kommission nicht bedeute, dass eine vor dem 3. Juni 2003 gewährte Beihilfe zurückgezahlt werden müsse, zumal dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspräche. In diesem Zusammenhang verwies das Vereinigte Königreich auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (6) und die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (7), wo es heißt, dass der Shetland Islands Council bis zum 3. Juni 2003 zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den für die Beihilfe verwendeten Mitteln um private Mittel und nicht um öffentliche Mittel handelte.

    IV.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    (14)

    Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Beihilfe wurde einer begrenzten Zahl von Unternehmen im Fischereisektor gewährt und hat somit selektiven Charakter. Der Shetland Islands Council hat die Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt. Die Beihilfe kam Empfängern zugute, die in direktem Wettbewerb mit anderen Unternehmen im Fischereisektor stehen, und zwar sowohl im Vereinigten Königreich als auch in den übrigen Mitgliedstaaten. Daher verfälschen die Maßnahmen den Wettbewerb bzw. drohen ihn zu verfälschen und sind als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten.

    (15)

    Bei staatlichen Beihilfen für den Fischereisektor wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie den Bestimmungen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (8) aus dem Jahre 2004 (im Folgenden „Leitlinien 2004“) entspricht. In Nummer 5.3 Absatz 2 der Leitlinien 2004 heißt es: „„Rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 werden anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt zur Einführung der Beihilfe in Kraft getreten ist“. Dies entspricht auch den allgemeinen Bestimmungen in der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (9). Die Beihilfe muss also daraufhin geprüft werden, ob sie mit den Leitlinien 2001 und den Leitlinien 2004 vereinbar ist.

    (16)

    Gemäß Nummer 2.2.3.2 der Leitlinien 2001, die ab 1. Juli 2001 auf die damalige Beihilfe anzuwenden waren, können Beihilfen für die Modernisierung von in Betrieb genommenen Fischereifahrzeugen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfüllt sind.

    (17)

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 9 und 10 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 müssen Neuzugänge an Kapazitäten durch eine ohne öffentliche Zuschüsse erfolgte Stilllegung von Kapazitäten ausgeglichen werden, die mindestens den gleichen Umfang hat wie die Kapazitäten, die in den betreffenden Segmenten neu hinzugekommen sind. In der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 sollte — soweit die Ziele für die Größe der Flotte noch nicht erreicht wurden — die Stilllegung von Kapazitäten um mindestens 30 % über den neu hinzugekommenen Kapazitäten liegen.

    (18)

    Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Mitgliedstaat die Informationen über die Anwendung des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP) übermittelt und die Auflagen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (10) erfüllt hat sowie den ständigen Regelungen für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nachgekommen ist und insgesamt die MAP-Ziele verwirklicht hat.

    (19)

    Des Weiteren darf die Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen nur gewährt werden, wenn sie nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt.

    (20)

    Schließlich müssen die Fischereifahrzeuge in der Fischereifahrzeug-Kartei eingetragen sein, und jegliche Änderung der Schiffsdaten ist an diese Kartei zu melden. Die Ersetzung von Fanggerät ist nicht erstattungsfähig.

    (21)

    Da die Shetlandinseln eine Ziel-1-Region sind, darf die Beihilfe nur höchstens 40 % der erstattungsfähigen Gesamtkosten betragen.

    (22)

    Am 1. Januar 2003 wurden die betreffenden Artikel und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (11) geändert. Die Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen wurde insofern weiter eingeschränkt, als es künftig nicht mehr genügt, die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zu erfüllen, sondern dass die Beihilfe nur noch gewährt werden darf, wenn sie nicht der Effizienz der Fanggeräte dient.

    (23)

    Was die Bedingung anbelangt, dass die Beihilfe nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen darf, so bestehen die mit der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 vorgenommenen Änderungen darin, dass von dieser Einschränkung abgewichen werden darf, wenn es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (12) handelt, wonach eine Kapazitätserhöhung im Falle einer Modernisierung auf dem Hauptdeck zwecks Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene und der Produktqualität gestattet ist.

    (24)

    Was die Bedingungen betreffend die Ersetzung von Fanggeräten anbelangt, so wurde die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zu einem späteren Zeitpunkt durch die Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 (13) geändert, die am 26. August 2004 in Kraft trat. Gemäß der so geänderten Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 kann die Ersetzung von Fanggeräten als erstattungsfähig gelten, wenn das Schiff einem Wiederauffüllungsplan unterliegt und verpflichtet ist, seine Beteiligung an der betreffenden Fischerei aufzugeben und andere Arten mit anderen Fanggeräten zu befischen. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, dass die Kosten für die erste Ersetzung von Fanggeräten als erstattungsfähig zu betrachten sind, wenn die Fangmöglichkeiten aufgrund eines Wiederauffüllungsplans erheblich gemindert werden.

    (25)

    Die Leitlinien 2004 müssen ab 1. Januar 2005 auf alle bestehenden Regelungen angewendet werden. Im Zusammenhang mit der Beihilfe für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen verweisen diese Leitlinien auf die Artikel 9 und 10 sowie Anhang III Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, und es gelten somit dieselben Bedingungen.

    (26)

    Aus den Informationen des Vereinigten Königreichs kann geschlossen werden, dass von August 2002 bis Juni 200523 Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen gewährt worden sind; in fünf Fällen diente die Beihilfe für den Austausch des Motors und in einem Fall für ein Projekt betreffend den Hilfsmotor, die Pumpe und die Kupplungseinheit.

    (27)

    Dem Vereinigten Königreich zufolge hatte keine der durch die Beihilfen ermöglichten Modernisierungen Einfluss auf die Bruttotonnage oder die Maschinenleistung eines Schiffes und waren die Beihilfen daher mit den Bestimmungen der betreffenden Leitlinien vereinbar.

    (28)

    Was die 17 Beihilfen für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen — ausgenommen den Austausch des Motors und das Projekt betreffend Hilfsmotor, Pumpe und Kupplungseinheit — anbelangt, so geht aus den Informationen des Vereinigten Königreichs hervor, dass die Beihilfe den Bestimmungen der Leitlinien entspricht, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft waren.

    (29)

    Was die übrigen sechs Beihilfen anbelangt, so darf die Beihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 allerdings „nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen“. Der Austausch des Motors eines Fischereifahrzeugs betrifft die Kapazität des Schiffes in Bezug auf die Maschinenleistung, weshalb hierfür keine Beihilfe gewährt werden darf. Dies hat auch Herr Holmquist, Generaldirektor für Fischerei, in seinem Schreiben vom 5. Mai 2003 (Bezug D(2003)37148) an alle Mitgliedstaaten bestätigt. Entsprechend kann auch keine Beihilfe für das Projekt betreffend Hilfsmotor, Pumpe und Kupplungseinheit gewährt werden.

    (30)

    Was die im Erwägungsgrund 23 genannten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 anbelangt, so wurden die sechs Modernisierungsvorhaben sämtlich unter Deck durchgeführt und fallen daher nicht in den Geltungsbereich von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

    (31)

    Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 26 bis 30 ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe, die im Rahmen der Regelung für die sechs Modernisierungsvorhaben betreffend die Kapazität der Schiffe in Bezug auf Tonnage und Maschinenleistung gewährt wurde, nicht vereinbar ist mit den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 und daher auch mit den Leitlinien 2001 und 2004 unvereinbar ist. Die andere im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe ist allerdings mit diesen Bestimmungen vereinbar.

    (32)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

    (33)

    Das Vereinigte Königreich erklärte, dass die Kommission die Beihilfe nicht zurückfordern darf, wenn damit der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt würde, und vertritt die Auffassung, dass dieser Grundsatz in diesem Fall gilt.

    (34)

    Die für die Finanzierung der Regelung verwendeten Mittel sind dieselben, wie sie für Beihilfen verwendet wurden, zu denen die Kommission mit den Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG, wie im Erwägungsgrund 13 der vorliegenden Entscheidung dargelegt, Negativentscheidungen getroffen hat. In diesen Fällen war die Kommission der Auffassung, dass diese Mittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. Gleichzeitig räumte die Kommission ein, dass angesichts des spezifischen Sachverhalts in diesen Fällen durch den Shetland Islands Council und die betreffenden Gremien über die Kombination einer Reihe von Vorgängen berechtigter Grund zu der Annahme geschaffen wurde, dass es sich bei den fraglichen Mitteln um private Mittel handelte, weshalb es nicht möglich sei, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern.

    (35)

    Im vorliegenden Fall können die Fakten, die in diesen beiden Entscheidungen der Kommission berücksichtigt wurden, nicht auf dieselbe Weise angewendet werden, und von Vertrauensschutz kann nicht die Rede sein. Die Kommission verweist insbesondere auf die Maßnahmen und Erklärungen des Vereinigten Königreichs, aus denen klar hervorgeht, dass die zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen davon ausgingen, dass es sich bei der Regelung de facto um eine staatliche Beihilferegelung handelte und die hierfür geltenden Regeln anzuwenden waren.

    (36)

    Die Schlussfolgerung der Kommission stützt sich darauf, dass die betreffende Regelung im Gegensatz zu den Beihilfen, auf die sich die Entscheidungen 2003/612/EG und 2006/226/EG beziehen, als normale Beihilferegelung geschaffen wurde und Direktzuschüsse für Fischer betrifft, die direkt vom Shetland Islands Council gewährt wurden. Darüber hinaus ist in diesem spezifischen Fall deutlich, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs selbst der Auffassung waren, dass die Bestimmungen für staatliche Beihilfen Anwendung fanden, da sie die Ausgaben im Rahmen der Regelung immer in den Jahresberichten über staatliche Beihilfen gemeldet haben, die entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften der Kommission unterbreitet wurden. In seiner Antwort auf die Fragen der Kommission erklärte das Vereinigte Königreich in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2004 Folgendes: „Die Zahlungen im Rahmen der Regelungen wurden in die Jahresübersicht über staatliche Beihilfen aufgenommen und seit vielen Jahren der Kommission alljährlich wie vorgesehen übermittelt“. In seinem Schreiben vom 6. April 2005 erklärte das Vereinigte Königreich: „Unsere Behörden haben jahrelang in gutem Glauben und in der Überzeugung gehandelt, dass diese Regelungen den Leitlinien für staatliche Beihilfen entsprachen“.

    (37)

    Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen und der Besonderheiten dieses Falles ist die Kommission der Auffassung, dass die Rückforderung der Beihilfe nicht als mit dem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbar angesehen werden kann. Daher vertritt die Kommission entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Ansicht, dass das Vereinigte Königreich alle notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Beihilfe von den Begünstigten der Regelung zurückzufordern, ausgenommen die Fälle, in denen die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (14) Anwendung findet.

    (38)

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die zurückzufordernde Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Zinsen umfassen muss, damit ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt wird. Diese Zinsen müssen nach der Zinseszinsformel entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (15) berechnet werden.

    (39)

    Die Kommission fordert das Vereinigte Königreich auf, ihr den im Anhang beigefügten Fragebogen zum Stand der Fortschritte des Rückforderungsverfahrens zu übermitteln und eine Liste der Begünstigten zu erstellen, die von der Rückforderung betroffen sind.

    V.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (40)

    Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig Beihilfen im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährt hat.

    (41)

    Nach Auffassung der Kommission sind die Beihilfen im Rahmen des Programms mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, mit Ausnahme der Beihilfen, die für Modernisierungsvorhaben betreffend die Kapazität in Bezug auf Tonnage und Maschinenleistung gewährt worden sind —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie Modernisierungsvorhaben betreffen, die nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen.

    (2)   Die vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Modernisierungsprogramms für Fischereifahrzeuge gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie Modernisierungsvorhaben betreffen, die zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führen.

    Artikel 2

    Einzelbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung stellen keine Beihilfen dar, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen.

    Artikel 3

    (1)   Das Vereinigte Königreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um von den Begünstigten die rechtswidrigen Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilferegelung gewährt worden sind, zurückzufordern, mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Artikel 2.

    (2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

    (3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

    (4)   Das Vereinigte Königreich annulliert ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung noch ausstehenden Zahlungen.

    Artikel 4

    (1)   Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelung gewährt wurden, werden unverzüglich und effizient zurückgefordert.

    (2)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird.

    Artikel 5

    (1)   Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

    a)

    Verzeichnis der Begünstigten, die eine Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten haben und nicht die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen erhalten hat,

    b)

    Gesamtbetrag, der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist (Hauptforderung und Zinsen),

    c)

    ausführliche Beschreibung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung und

    d)

    Schriftstücke, mit denen die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

    (2)   Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beihilfe abgeschlossen ist.

    Das Vereinigte Königreich legt auf Ersuchen der Kommission unverzüglich Informationen über die zur Umsetzung dieser Entscheidung getroffenen und geplanten Maßnahmen vor.

    Ferner übermittelt es ausführliche Angaben zu den von den Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 13. November 2007

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. C 293 vom 2.12.2006, S. 9.

    (3)  ABl. C 293 vom 2.12.2006, S. 9.

    (4)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

    (5)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

    (6)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63.

    (7)  ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36.

    (8)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

    (9)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

    (10)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    (11)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49.

    (12)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    (13)  ABl. L 260 vom 6.8.2004, S. 1.

    (14)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

    (15)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006).


    Top