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Document 32008A0802(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 1. August 2008 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Urananreicherungsanlage Urenco Capenhurst Ltd im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

    ABl. C 196 vom 2.8.2008, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 196/1


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    vom 1. August 2008

    zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Urananreicherungsanlage Urenco Capenhurst Ltd im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2008/C 196/01)

    Am 18. Dezember 2007 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Urananreicherungsanlage Urenco Capenhurst Ltd mitgeteilt.

    Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 15. Januar 2008 anforderte und welche die britischen Behörden am 7. und 8. April 2008 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

    1.

    Die Entfernung der Urananreicherungsanlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Irland, beträgt ca. 195 km.

    2.

    Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

    3.

    Feste radioaktive Abfälle (brennbare und nicht brennbare) werden zur Verbrennung oder Endlagerung zu genehmigten Standorten im Vereinigten Königreich gebracht. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der behördlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates) festgeschrieben sind.

    4.

    Im Fall nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

    Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus der Urananreicherungsanlage Urenco Capenhurst Ltd im Vereinigten Königreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


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