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Document 32007X0120(01)

    Abkommen vom 21. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

    ABl. C 14 vom 20.1.2007, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    20.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/6


    ABKOMMEN

    vom 21. Dezember 2006

    zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

    (2007/C 14/03)

    DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (NACHFOLGEND ALS „EZB“ BEZEICHNET) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NZBen“ BZW. „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN“ BEZEICHNET) —

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

    (2)

    Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

    (3)

    Als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt Slowenien seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teil, und die Banka Slovenije ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1) (nachfolgend als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

    (4)

    Nach Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (2) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Die Banka Slovenije sollte deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein, und das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden.

    (5)

    Im Hinblick darauf, dass Rumänien und Bulgarien der Europäischen Union beitreten, schließen sich ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken (NZBen) am 1. Januar 2007 dem Europäischen System der Zentralbanken an. Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

    Artikel 1

    Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Slowenien

    Die Banka Slovenije ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

    Artikel 2

    Änderungen des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien und Bulgarien

    Die Zentralbank von Bulgarien und die Banca Naţională a României werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

    Artikel 3

    Ersetzung von Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

    Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

    Artikel 4

    Schlussbestimmungen

    4.1

    Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

    4.2

    Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Dezember 2006.

    Für die

    Europäische Zentralbank

    Für die

    Zentralbank von Bulgarien

    Für die

    Česká národní banka

    Für die

    Danmarks Nationalbank

    Für die

    Eesti Pank

    Für die

    Zentralbank von Zypern

    Für die

    Latvijas Banka

    Für die

    Lietuvos bankas

    Für die

    Magyar Nemzeti Bank

    Für die

    Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

    Für die

    Narodowy Bank Polski

    Für die

    Banca Naţională a României

    Für die

    Banka Slovenije

    Für die

    Národná banka Slovenska

    Für die

    Sveriges Riksbank

    Für die

    Bank of England


    (1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

    (2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

    (3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.


    ANHANG

    „ANHANG II

    HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2007

    (in Mio EUR)

    An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

    Höchstgrenzen (1)

    Zentralbank von Bulgarien

    490

    Ceská národní banka

    640

    Danmarks Nationalbank

    670

    Eesti Pank

    300

    Zentralbank von Zypern

    280

    Latvijas Banka

    330

    Lietuvos bankas

    370

    Magyar Nemzeti Bank

    620

    Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

    270

    Narodowy Bank Polski

    1 610

    Banca Naţională a României

    950

    Národná banka Slovenska

    440

    Sveriges Riksbank

    900

    Bank of England

    4 130

    Europäische Zentralbank

    null


    Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

    Höchstgrenzen

    Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

    null

    Deutsche Bundesbank

    null

    Bank von Griechenland

    null

    Banco de España

    null

    Banque de France

    null

    Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

    null

    Banca d'Italia

    null

    Banque centrale du Luxembourg

    null

    De Nederlandsche Bank

    null

    Oesterreichische Nationalbank

    null

    Banco de Portugal

    null

    Banka Slovenije

    null

    Suomen Pankki

    null“


    (1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


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