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Document 32007X0120(01)
Agreement of 21 December 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area amending the Agreement of 16 March 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area laying down the operating procedures for an exchange rate mechanism in stage three of economic and monetary union
Abkommen vom 21. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Abkommen vom 21. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
ABl. C 14 vom 20.1.2007, p. 6–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
20.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/6 |
ABKOMMEN
vom 21. Dezember 2006
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(2007/C 14/03)
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (NACHFOLGEND ALS „EZB“ BEZEICHNET) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NZBen“ BZW. „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN“ BEZEICHNET) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt. |
(3) |
Als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt Slowenien seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teil, und die Banka Slovenije ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1) (nachfolgend als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet). |
(4) |
Nach Artikel 1 der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (2) wird die für Slowenien nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Die Banka Slovenije sollte deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein, und das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden. |
(5) |
Im Hinblick darauf, dass Rumänien und Bulgarien der Europäischen Union beitreten, schließen sich ihre jeweiligen nationalen Zentralbanken (NZBen) am 1. Januar 2007 dem Europäischen System der Zentralbanken an. Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Slowenien
Die Banka Slovenije ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 2
Änderungen des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Beitritt von Rumänien und Bulgarien
Die Zentralbank von Bulgarien und die Banca Naţională a României werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 3
Ersetzung von Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 4
Schlussbestimmungen
4.1 |
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. |
4.2 |
Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Dezember 2006.
Für die
Europäische Zentralbank
Für die
Zentralbank von Bulgarien
Für die
Česká národní banka
Für die
Danmarks Nationalbank
Für die
Eesti Pank
Für die
Zentralbank von Zypern
Für die
Latvijas Banka
Für die
Lietuvos bankas
Für die
Magyar Nemzeti Bank
Für die
Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta
Für die
Narodowy Bank Polski
Für die
Banca Naţională a României
Für die
Banka Slovenije
Für die
Národná banka Slovenska
Für die
Sveriges Riksbank
Für die
Bank of England
(1) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(2) ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.
(3) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
ANHANG
„ANHANG II
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
Mit Wirkung vom 1. Januar 2007
(in Mio EUR) |
|
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
Zentralbank von Bulgarien |
490 |
Ceská národní banka |
640 |
Danmarks Nationalbank |
670 |
Eesti Pank |
300 |
Zentralbank von Zypern |
280 |
Latvijas Banka |
330 |
Lietuvos bankas |
370 |
Magyar Nemzeti Bank |
620 |
Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta |
270 |
Narodowy Bank Polski |
1 610 |
Banca Naţională a României |
950 |
Národná banka Slovenska |
440 |
Sveriges Riksbank |
900 |
Bank of England |
4 130 |
Europäische Zentralbank |
null |
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen |
Höchstgrenzen |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
Deutsche Bundesbank |
null |
Bank von Griechenland |
null |
Banco de España |
null |
Banque de France |
null |
Central Bank and Financial Services Authority of Ireland |
null |
Banca d'Italia |
null |
Banque centrale du Luxembourg |
null |
De Nederlandsche Bank |
null |
Oesterreichische Nationalbank |
null |
Banco de Portugal |
null |
Banka Slovenije |
null |
Suomen Pankki |
null“ |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.