Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R1416

    Verordnung (EG) Nr. 1416/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

    ABl. L 316 vom 4.12.2007, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1416/oj

    4.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 316/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1416/2007 DER KOMMISSION

    vom 3. Dezember 2007

    zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (2) gewährt werden, haben sich günstig auf den Schweinefleischmarkt ausgewirkt, und es ist mit einer einstweiligen Stabilisierung der Preise für Schweinefleisch zu rechnen. Die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch sind daher einzustellen.

    (2)

    Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch wird auf den 4. Dezember 2007 festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2007 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 53.


    Top