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Document 32007R1416
Commission Regulation (EC) No 1416/2007 of 3 December 2007 fixing the time limit for the submission of applications for private storage aid in respect of pigmeat
Verordnung (EG) Nr. 1416/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch
Verordnung (EG) Nr. 1416/2007 der Kommission vom 3. Dezember 2007 zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch
ABl. L 316 vom 4.12.2007, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1416/2007 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2007
zur Festsetzung des Endtermins für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Beihilfen für die private Lagerhaltung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch (2) gewährt werden, haben sich günstig auf den Schweinefleischmarkt ausgewirkt, und es ist mit einer einstweiligen Stabilisierung der Preise für Schweinefleisch zu rechnen. Die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch sind daher einzustellen. |
(2) |
Der Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch wird auf den 4. Dezember 2007 festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2007 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 53.