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Document 32007R1066

Verordnung (EG) Nr. 1066/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

ABl. L 243 vom 18.9.2007, p. 7–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/03/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1066/oj

18.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 243/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1066/2007 DER KOMMISSION

vom 17. September 2007

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 10. November 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 der Grundverordnung, der von dem Unternehmen Tosoh Hellas AIC („Antragsteller“) gestellt wurde, auf das mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion bestimmter Mangandioxide in der Gemeinschaft entfällt.

(2)

Dieser Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

(3)

Das Verfahren wurde am 21. Dezember 2006 durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) eingeleitet.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den anderen Gemeinschaftshersteller, den ausführenden Hersteller, den Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und die Vertreter Südafrikas offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Der antragstellende Hersteller, der ausführende Hersteller, der Einführer und die Verwender nahmen schriftlich Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen von dem ausführenden Hersteller in Südafrika, dem antragstellenden Hersteller, dem Einführer der betroffenen Ware aus Südafrika und vier Verwendern der betroffenen Ware ein.

(7)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Tosoh Hellas AIC, Thessaloniki, Griechenland und die mit ihm verbundene Vertriebsgesellschaft Mitsubishi International GmbH, Düsseldorf, Deutschland;

b)

ausführender Hersteller in Südafrika

Delta E.M.D. (Pty) Ltd, Nelspruit, Südafrika („Delta“);

c)

mit dem ausführenden Hersteller in Südafrika verbundener Lieferant

Manganese Metal Company (Pty) Ltd., Nelspruit, Südafrika;

d)

unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

Traxys France SAS, Courbevoie, Frankreich;

e)

Verwender in der Gemeinschaft

Panasonic Battery Belgium NV, Tessenderlo, Belgien

VARTA Consumer Batteries GmbH & Co. KGaA, Sulzbach, Deutschland

Duracell Batteries BVBA, Aarschot, Belgien.

3.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(9)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt und danach keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden. Sie wird normalerweise unter dem KN-Code ex 2820 10 00 eingereiht.

(10)

Bei der betroffenen Ware wird zwischen zwei Haupttypen unterschieden: Zink-Kohle-EMD und Alkali-EMD. Beide Typen werden mittels eines elektrolytischen Verfahrens hergestellt, wobei bestimmte Parameter in dem Verfahren verändert werden, um entweder Zink-Kohle-EMD oder Alkali-EMD zu erhalten. Beide Typen enthalten gewöhnlich Mangan von hohem Reinheitsgrad und werden im Allgemeinen als Zwischenprodukte für die Herstellung von Trockenbatterien für Kleingeräte eingesetzt.

(11)

Die Untersuchung ergab, dass beide Typen der betroffenen Ware ungeachtet gewisser Unterschiede bei bestimmten materiellen und chemischen Eigenschaften, beispielsweise Dichte, mittlere Partikelgröße, BET-Oberfläche (Brunauer-Emmet-Teller) und alkalisches Potenzial, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen aufweisen. Sie werden daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen.

(12)

Es ist darauf hinzuweisen, dass es weitere Typen von Mangandioxiden gibt, die nicht dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und/oder technischen Eigenschaften wie die EMD aufweisen und die für wesentlich andere Verwendungen bestimmt sind. Sie zählen daher nicht zu der betroffenen Ware. Es handelt sich dabei um: i) natürliche Mangandioxide, die signifikante Verunreinigungen enthalten und normalerweise unter einem anderen KN-Code, d.h. 2602 00 00, eingereiht werden; ii) chemisch hergestellte Mangandioxide, die eine erheblich geringere Dichte sowie eine erheblich größere BET-Oberfläche als die EMD haben; und iii) elektrolytische Mangandioxide, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden. Obwohl diese wie die EMD in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden, unterscheiden sie sich von ihnen durch eine Reihe wesentlicher Merkmale, beispielsweise den Feuchtigkeitsgehalt, die Kristallstruktur und das alkalische Potenzial. Dadurch eignen sie sich für die Verwendung in Lithium-Batterien, die auf nicht wässrigen Systemen basieren und in denen die Anode aus Lithiummetall besteht. Sie eignen sich hingegen nicht für die Verwendung in Zink-Kohle- oder Alkalibatterien, die auf wässrigen Systemen basieren und in denen die Anode aus Zink besteht, wie im Falle der EMD.

(13)

Keine der betroffenen Parteien hat Einspruch gegen die oben genannte Definition oder die Unterscheidung zwischen den beiden Haupttypen der betroffenen Ware erhoben.

2.   Gleichartige Ware

(14)

Die Untersuchung ergab, dass die grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften EMD und des in Südafrika hergestellten und auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt verkauften und/oder aus Südafrika in die Gemeinschaft eingeführten EMD identisch sind und dieselbe Verwendung aufweisen.

(15)

Daher wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

C.   DUMPING

1.   Normalwert

(16)

Bei der Ermittlung des Normalwertes prüfte die Kommission zunächst, ob die durch Delta getätigten gesamten Inlandsverkäufe von EMD für ihre gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dies war gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung der Fall, da die Gesamtmenge, die der ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt absetzte, mehr als 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(17)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(18)

Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer im Inland verkaufte Menge 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(19)

Bei allen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen wurde kein identischer oder direkt vergleichbarer und auf dem Inlandsmarkt in repräsentativer Menge verkaufter Warentyp gefunden. Deshalb musste für alle zur Ausfuhr verkauften Warentypen der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

(20)

Dazu wurden zu den — erforderlichenfalls berichtigten — Fertigungskosten des Ausführers für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Zu diesem Zweck prüfte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die Gewinne, die Delta auf seinem Inlandsmarkt verzeichnete, zuverlässig waren.

(21)

Die Daten über die angefallenen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig bewertet, da das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens im Vergleich zu dem Volumen der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft als repräsentativ angesehen werden konnte.

(22)

Zur Feststellung der Zuverlässigkeit der Angaben über die von Delta auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für den betroffenen Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(23)

Da das Volumen gewinnbringender Verkäufe für keinen Warentyp mehr als 10 % des Gesamtvolumens der Inlandsverkäufe dieses Warentyps entsprach, konnten die Inlandspreise nicht als angemessene Grundlage zur Ermittlung der Gewinnspanne für die Berechnung des Normalwertes verwendet werden.

(24)

Da Delta der einzige bekannte Hersteller von EMD in Südafrika ist, konnte die zur Berechnung des Normalwertes erforderliche angemessene Gewinnspanne nicht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinne ermittelt werden, welche gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung normalerweise für andere von der Untersuchung betroffene Ausführer oder Hersteller in Bezug auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt herangezogen werden.

(25)

Ferner ist EMD die einzige von Delta hergestellte und verkaufte Ware; daher konnte die zur Berechnung des Normalwertes erforderliche angemessene Gewinnspanne nicht, wie in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung beschrieben, unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinne ermittelt werden, die der betreffende ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr verzeichnete.

(26)

Die zur Berechnung des Normalwertes erforderliche angemessene Gewinnspanne wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgesetzt.

(27)

In diesem Zusammenhang wurden Angaben über die Rentabilität aller anderen bekannten Hersteller von EMD in anderen Ländern zusammengestellt. Die Angaben stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen und betreffen einen Hersteller in Indien, zwei in Japan und zwei in den USA. Jedoch standen für einen Hersteller in den USA und für die beiden japanischen Hersteller weder Angaben über die Rentabilität von EMD noch über einen Unternehmensteil, in dem EMD von Bedeutung sind, zur Verfügung.

(28)

Auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen Daten über einen indischen Hersteller und den anderen Hersteller in den USA und den von Delta vorgelegten Angaben über die Rentabilität des mit ihm verbundenen Unternehmens Delta EMD Australia Proprietary Ltd., Australien, auf seinem Inlandsmarkt wurde eine durchschnittliche Gewinnspanne für den UZ berechnet. Sie betrug 9,2 %. Angesichts der zur Verfügung stehenden Informationen wurde diese Methode als vertretbar im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung betrachtet und führte zu einem konservativen Ergebnis. Die öffentlich zugänglichen Informationen legen den Schluss nahe, dass diese Gewinnspanne nicht über dem Gewinn lag, den andere bekannte Hersteller derselben allgemeinen Warengruppe (d. h. Spezialchemikalien) im UZ in Südafrika erzielten.

2.   Ausfuhrpreise

(29)

Delta tätigte die Ausfuhren in die Gemeinschaft ausschließlich über den unabhängigen Händler Traxys France SAS.

(30)

Die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr aus Südafrika in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware ermittelt.

3.   Vergleich

(31)

Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und stichhaltig belegt waren.

4.   Dumpingspannen

(32)

Der gewogene durchschnittliche Normalwert der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(33)

Auf dieser Grundlage erreicht die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgenden Wert:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Delta E.M.D. (Pty) Ltd

14,9 %

(34)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in Südafrika ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Eurostat-Daten und der vom kooperierenden ausführenden Hersteller in Südafrika beantwortete Fragebogen wurden miteinander verglichen. Aus dem Vergleich geht hervor, dass nach den verfügbaren Informationen die Ausfuhren von Delta in die Gemeinschaft 100 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Südafrika ausmachten. Die Untersuchung ergab ein sehr hohes Maß an Mitarbeit, und die landesweite Dumpingspanne wurde auf dem gleichen Niveau wie die für Delta berechnete Dumpingspanne festgelegt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(35)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurde die gleichartige Ware zu Beginn des Bezugszeitraums von drei Gemeinschaftsherstellern hergestellt. Ein Hersteller stellte jedoch seine Produktion 2003 ein, so dass es im UZ nur noch zwei Gemeinschaftshersteller gab.

(36)

Der Antrag wurde nur von einem Hersteller, der uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete, eingereicht. Zwar arbeitete der andere Hersteller nicht an der Untersuchung mit, erhob aber auch keine Einwände. Da nur ein Unternehmen einen vollständig beantworteten Fragebogen vorlegte, werden alle Angaben, die sich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen, entweder in indexierter Form oder, um die vertrauliche Behandlung der Angaben zu gewährleisten, in Spannen angegeben.

(37)

Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die vorläufige Ermittlung des Volumens der Gemeinschaftsproduktion durch Addition der Produktion des vollständig kooperierenden Gemeinschaftsherstellers mit dem Produktionsvolumen des anderen Herstellers auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben. Für den UZ wurde eine Gemeinschaftsproduktion von insgesamt 20 000 bis 30 000 Tonnen ermittelt.

(38)

Die Produktion des kooperierenden Gemeinschaftsherstellers machte mehr als 50 % der Gemeinschaftsproduktion von EMD aus. Dieses Unternehmen gilt daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(39)

Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage folgender Daten ermittelt: Verkäufe des Antragstellers in der Gemeinschaft (Angaben im Antrag); Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller (Angaben der Verwender über ihre Käufe); Einfuhren aus dem betroffenen Land (überprüfte Fragebogenantworten) und Einfuhren aus sonstigen Drittländern (Angaben von Eurostat).

(40)

Demzufolge sank der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 7 %. Ein besonders starker Anstieg war in den Jahren 2003 und 2004 zu verzeichnen, als gleichzeitig das Einfuhrvolumen von EMD aus Südafrika zu sehr niedrigen Preisen (– 35 %) seinen höchsten Stand erreichte und ein großer Gemeinschaftshersteller seine Produktion einstellte. 2005 sank der Verbrauch wieder auf sein früheres Niveau und ging im UZ nochmals deutlich zurück. Die Entwicklung des Verbrauchs wurde offensichtlich durch die im Jahr 2003 erfolgte Stilllegung der Produktion eines großen Herstellers, auf den ein Drittel der Gemeinschaftsproduktion entfiel, beeinflusst.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Gemeinschaftsverbrauch Index 2002 = 100

100

102

113

102

93

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft

(41)

Das Einfuhrvolumen aus Südafrika wurde anhand der überprüften Zahlen festgelegt, die von dem einzigen ausführenden Hersteller vorgelegt worden waren. Wie bereits gesagt, werden aus Gründen der Vertraulichkeit, und da die Untersuchung nur ein Unternehmen betrifft, die meisten Indikatoren in indexierter Form oder in Spannen angegeben.

(42)

Volumen und Marktanteil der Einfuhren entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhrvolumen aus Südafrika (Tonnen), 2002 = 100

100

129

156

185

169

Marktanteil Südafrika

30-40 %

40-50 %

44-54 %

60-70 %

60-70 %

Marktanteil Südafrika, 2002 = 100

100

126

139

181

181

(43)

Dem für den Bezugszeitraum verzeichneten Rückgang des Verbrauchs von EMD um 7 % stand ein Zuwachs der Einfuhren aus dem betroffenen Land von über 69 % während des gleichen Zeitraums gegenüber. Der Marktanteil Südafrikas nahm daher im Bezugszeitraum drastisch um rund 81 % zu, d.h. von einem Niveau zwischen 30 % und 40 % auf 60 % bis 70 %.

(44)

Trotz des Kostenanstiegs beim wichtigsten Rohstoff sanken die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 31 %.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Preise der Einfuhren aus Südafrika (in Euro/Tonne), 2002 = 100

100

70

65

66

69

(45)

Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung im UZ wurden für die entsprechenden Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Nettopreise für unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt, die, sofern erforderlich, auf die Stufe ab Werk (d. h. ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) berichtigt wurden. Diese Preise wurden mit den von den ausführenden Herstellern in Südafrika in Rechnung gestellten Preisen — nach Abzug von Preisnachlässen und, sofern erforderlich, nach gebührender Berichtigung für Zollabfertigungskosten und für nach der Einfuhr angefallene Kosten auf die Stufe cif Gemeinschaftsgrenze gebracht — verglichen.

(46)

Der Vergleich ergab für den UZ eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 11 % bis 14 %. Es wurden sogar noch höhere Zielpreisunterbietungen festgestellt, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ erhebliche Verluste hinnehmen musste.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(47)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Südafrika auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2002 bis zum UZ beeinflussten. Wie oben erwähnt, werden aus Gründen der Vertraulichkeit, und da die Untersuchung nur ein Unternehmen betrifft, die meisten Indikatoren in indexierter Form oder in Spannen angegeben.

(48)

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich wie folgt:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Produktion, 2002 = 100

100

87

128

135

130

Produktionskapazität, 2002 = 100

100

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung, 2002 = 100

100

87

128

135

130

(49)

Insgesamt kam es im Bezugszeitraum zu einem Anstieg der Gemeinschaftsproduktion um 30 %. Die Produktionskapazität blieb jedoch im selben Zeitraum konstant. Die Produktion erreichte 2005 ihren höchsten Stand, nachdem der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt 2004 stark zugenommen, ein großer Hersteller die Produktion eingestellt und die Nachfrage auf dem Exportmarkt des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angezogen hatte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft versuchte von 2002 bis zum UZ, als sich die Rohstoffkosten verdoppelten, Größenvorteile zu nutzen und die Produktionsstückkosten im UZ zu verringern.

(50)

Die Lagerbestände vergrößerten sich im Bezugszeitraum um 32 % und spiegelten damit die aufgrund der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren zunehmenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, seine Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Lagerbestände, 2002 = 100

100

71

48

113

132

(51)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft angegeben.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, 2002 = 100

100

80

152

113

91

Marktanteil, 2002 = 100

100

78

135

110

97

Durchschnittlicher Verkaufspreis, 2002 = 100

100

76

71

75

75

(52)

Vor dem Hintergrund des Rückgangs des Gemeinschaftsverbrauchs von 7 % sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 3 %. Ferner verringerte sich sein Gesamtverkaufsvolumen auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum in absoluten Werten erheblich, d. h. um 9 %, mit einem besonders tiefen Einbruch von 22 Prozentpunkten während des UZ.

(53)

Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2004 kurzzeitig Nutzen aus dem zunehmenden Verbrauch ziehen und, verglichen mit 2002, sein Verkaufsvolumen um 52 % und den Marktanteil um 35 % steigern konnte, schrumpfte in den folgenden Jahren sein Marktanteil gleichzeitig mit dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Südafrika.

(54)

Bis 2004 wurde bei den durchschnittlichen Verkaufspreisen, die unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung gestellt wurden, ein rückläufiger Trend verzeichnet. Dieser spiegelt die Versuche des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wider, dem Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren zu begegnen und sich auf dem Markt zu behaupten. Im Jahr 2004 fielen die Preise jedoch auf einen untragbaren Tiefststand. Im Jahr 2005 erhöhten sie sich dann wieder um 4 Prozentpunkte. Mit dem geringen Anstieg seiner Verkaufspreise im Jahr 2005, der im UZ bestätigt wurde, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch nicht die Entwicklung der Preise für Manganerz, den wichtigsten Rohstoff, ausgleichen. Diese schnellten zwischen 2004 und 2005 um nahezu 100 % sprunghaft in die Höhe.

(55)

Die Werte für Gewinn und Cashflow aus dem Verkauf von EMD durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befanden sich deutlich im negativen Bereich.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Gewinnspanne der betroffenen

Ware in %

0 bis 20

0 bis – 20

0 bis 5

0 bis 3

0 bis – 20

Gewinnspanne der betroffenen Ware, Index 2002 = 100

100

–85

20

13

–72

(56)

Die Rentabilität verschlechterte sich während des Bezugszeitraums deutlich (– 172 %). Sie erreichte ihren Tiefststand im Jahr 2003, als bei den Einfuhrpreisen die stärksten Einbußen verzeichnet wurden (– 30 %). In den Jahren 2004 und 2005 verbesserte sich die Situation mit einer Zunahme des Verkaufsvolumens. Aufgrund des Preisdrucks und der gestiegenen Rohstoffkosten sank die Rentabilität im UZ wieder auf ihren Tiefststand.

(57)

Der Cashflow ging im Bezugszeitraum ebenfalls zurück und folgte somit in seiner Entwicklung derjenigen der Rentabilität.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Cashflow, Index 2002 = 100

100

22

46

–35

–8

(58)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 7 %. In der Mitte dieses Zeitraums tätigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht unerhebliche Investitionen, mit denen die Produktionskosten gesenkt und neue Maschinen gewartet werden sollten. In den darauffolgenden Jahren wurde weiter investiert, allerdings mit geringerer Intensität.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Investitionen, 2002 = 100

100

67

126

109

107

(59)

Die Kapitalrendite folgte in Bezug auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware demselben Trend, der auch bei den Verkäufen und der Rentabilität festgestellt wurde. Dieser war im Jahr 2003 und am Ende des Bezugszeitraums negativ.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Kapitalrendite, 2002 = 100

100

–58

18

10

–55

(60)

Angesichts der Höhe der Investitionen, die zur Deckung der erforderlichen Kapitalaufwendungen ausreichten, wurde den Untersuchungsergebnissen zufolge die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Kapital zu beschaffen, während des Bezugszeitraums nicht nennenswert beeinträchtigt.

(61)

Die Entwicklung von Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stellt sich wie folgt dar:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Anzahl der Beschäftigten, 2002 = 100

100

68

69

70

67

Produktivität (Tonne/Beschäftigten), 2002 = 100

100

129

184

192

195

Arbeitskosten insgesamt, 2002 = 100

100

77

79

84

82

Arbeitskosten je Beschäftigten, 2002 = 100

100

115

114

119

123

(62)

Die Anzahl der Beschäftigten sank zwischen 2002 und dem UZ um 33 %. Diese Entwicklung ist dem Rückgang der Verkäufe und den Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzuschreiben, die Produktivität zu verbessern. Das Ergebnis dieser Rationalisierung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft spiegelte sich auch tatsächlich in der Produktivität wider, die während des Bezugszeitraums einen beachtlichen Aufwärtstrend verzeichnete.

(63)

Die Gesamtarbeitskosten wurden erheblich, d.h. um 18 %, verringert. Die durchschnittlichen Kosten pro Beschäftigten nahmen unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung geringfügig zu. Jedoch wurde der Anteil der Arbeitskosten an den Gesamtproduktionskosten erheblich verringert, was eine klare Effizienzsteigerung bedeutet.

(64)

Die Dumpingspanne ist im Abschnitt über Dumping angegeben. Sie liegt deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren nicht als unerheblich angesehen werden.

(65)

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit von früherem Dumping oder früherer Subventionierung erholt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(66)

Die Einfuhren aus Südafrika stiegen sowohl absolut als auch gemessen am Marktanteil erheblich. Tatsächlich nahmen die Einfuhren im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 69 % und im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch um rund 81 % zu. Sie erreichten so einen Marktanteil von 60 % bis 70 %.

(67)

Zudem lagen die Verkaufspreise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware im UZ erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im gewogenen Durchschnitt bewegte sich die Preisunterbietung im UZ zwischen 11 % und 14 %.

(68)

Während sich im Bezugszeitraum der Gemeinschaftsverbrauch um 7 % verringerte, ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9 % und der Marktanteil um 3 % zurück. Eine dramatische Verschlechterung dieser Indikatoren trat im UZ ein, als im Vergleich zu 2005 die Verkäufe um 22 Prozentpunkte und der Marktanteil um 13 Prozentpunkte einbrachen.

(69)

Aufgrund der Einbußen bei Verkaufsmenge, Marktanteil und Preisen gelang es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht, den allgemeinen Anstieg der Rohstoffkosten an seine Abnehmer weiterzugeben. Dies führte zu einer sehr negativen Rentabilitätslage (Verlust).

(70)

Trotz der erheblichen Investitionen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum tätigte, und seiner fortgesetzten Bemühungen, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, fielen Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite (RoI) deutlich ins Minus.

(71)

Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum wird auch durch die negative Beschäftigungsentwicklung bestätigt.

(72)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.

E.   URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG

1.   Vorbemerkung

(73)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Südafrika und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestand. Dabei wurden andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der Einfuhren aus Südafrika

(74)

Wie unter den Randnummern 43 und 44 erläutert, stiegen die Einfuhren im Bezugszeitraum stetig und erheblich an, d. h. mengenmäßig um 69 % und gemessen am Marktanteil um 81 %. Der Verkaufsstückpreis der Einfuhren aus Südafrika sank im Bezugszeitraum um 31 %. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus Südafrika 11 % bis 14 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(75)

Einige große Verwender, auf die mehr als 60 % des Gesamtverbrauchs entfallen, verlagerten ihre Bezugsquellen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf die südafrikanischen Einfuhren — eine Entwicklung, die die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eindringlich verdeutlicht. Während diese Verwender zu Beginn des Bezugszeitraums nur sehr geringe Mengen ihres Bedarfs mit südafrikanischer Ware deckten, erhöhte sich dieser Anteil am Ende des Bezugszeitraums und im UZ auf 70 % bis 100 %.

(76)

Zugleich musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise erheblich senken, um die mit anderen Verwendern bestehenden Kaufverträge zu halten.

(77)

Die Verringerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum muss im Zusammenhang mit dem Anstieg von Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika betrachtet werden. Im Jahr 2005 und im UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch im Vergleich zu seinem steilen Anstieg im Jahr 2004 um 18 % zurückging, wuchsen die Einfuhren aus Südafrika in absoluten Zahlen um 8 % und gemessen am Marktanteil um rund 31 %. Im selben Zeitraum büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 28 % seines Marktanteils und 40 % bei den Verkäufen ein.

(78)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass der Druck durch die gedumpten Einfuhren, die seit 2002 sowohl in Bezug auf Absatzvolumen als auch Marktanteil dramatisch stiegen und die zu gedumpten Preisen und mit erheblicher Preisunterbietung verkauft wurden, eine entscheidende Rolle spielte für den Rückgang der Verkäufe durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und in Folge für seine Rentabilität, die Entwicklung des Cashflows, die negative Kapitalrendite (RoI), die Beschäftigung und den Anstieg der Lagerbestände.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(79)

Die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern stellt sich auf der Grundlage der Eurostat-Daten wie folgt dar:

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Einfuhren aus anderen Drittländern

5 541

4 677

5 992

2 876

2 878

Index, 2002 = 100

100

84

108

52

52

Marktanteil

15 %

12 %

14 %

7 %

8 %

Index, 2002 = 100

100

82

96

51

56

Durchschnittspreise der Einfuhren

1 527

1 204

1 226

1 550

1 537

Index, 2002 = 100

100

79

80

101

101

(80)

Zu Beginn des Bezugszeitraums hielten die Einfuhren von EMD aus anderen Drittländern 15 % des Marktanteils. In den darauffolgenden Jahren gingen diese Einfuhren erheblich zurück und machten am Ende des UZ nur 8 % des Marktanteils aus. Die Preise dieser Einfuhren verharrten weitgehend auf einem höheren Niveau als die südafrikanischen Preise und stiegen sogar noch um 1 %.

(81)

In mehreren Stellungnahmen wurde behauptet, dass die Einfuhren von EMD aus China, das kein von der Untersuchung betroffenes Land ist, erheblich zur Schädigung des Gemeinschaftsherstellers beigetragen hätten. Obwohl die Einfuhren aus China im Durchschnitt zu niedrigeren Preisen erfolgten als die südafrikanischen Importe, machten diese im UZ nur 0,6 % aller Einfuhren aus Drittländern aus. Daher kann auf diese Weise der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftet werden.

(82)

Darüber hinaus wurde untersucht, ob die Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten möglicherweise zu der während des Bezugszeitraums entstandenen Schädigung beitrugen.

(83)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhrmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 9 % stiegen. Obgleich der Ausfuhrpreis um 14 % sank, lag er deutlich über den Produktionsstückkosten. Daher konnte die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu der in diesem Zeitraum erfolgten bedeutenden Schädigung beigetragen haben.

(84)

Wie bereits erwähnt, gab es in der Gemeinschaft zu Beginn des Bezugszeitraums zwei weitere Hersteller.

(85)

Einer der Hersteller ist in Irland ansässig. Dieser stellte, durch die gedumpten Einfuhren unter starken Preisdruck geraten, im Jahr 2003 die Produktion wegen eines erheblichen Verkaufsrückgangs und darauf folgender finanzieller Schwierigkeiten ein. Der andere Hersteller ist in Spanien ansässig und arbeitete nicht an der Untersuchung mit. Aufgrund dieser Nichtmitarbeit wurden die Angaben über die Verkäufe anderer Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt aus den Fragebogenantworten der Verwender ermittelt. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war das in Spanien ansässige Unternehmen an der Herstellung sowohl von Batterien als auch von EMD beteiligt. Der überwiegende Teil der von diesem Unternehmen hergestellten EMD wurde offenbar für seine eigene Batterieproduktion verwendet. Jedoch spielte das Unternehmen auch auf dem Gemeinschaftsmarkt für EMD eine zunehmend wichtigere Rolle.

(86)

Das Gesamtbild in Bezug auf die anderen Gemeinschaftshersteller wird natürlich durch den Umstand beeinflusst, dass der eine Hersteller seine Produktion im Jahr 2003 einstellte und der andere im Bezugszeitraum keine nennenswerten Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte. Aus den während der Untersuchung eingegangenen Angaben kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass auch diese Gemeinschaftshersteller von dem Preisdruck der südafrikanischen Einfuhren und den Marktentwicklungen betroffen waren, da sich ihr Marktanteil, der zwischen 10 % und 25 % lag, auf 4 % bis 10 % verringerte. Daher können die Verkäufe anderer Gemeinschaftshersteller nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich gewesen sein.

(87)

Darüber hinaus wurde untersucht, ob der Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt möglicherweise zu der während des Bezugszeitraums erlittenen Schädigung beitrug. Dies war nicht der Fall. Wie unter den Randnummern 52 und 77 erläutert, sanken die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stärker als der gesamte Gemeinschaftsverbrauch, während der entsprechende von den südafrikanischen Einfuhren gehaltene Marktanteil erheblich zunahm.

(88)

Es wurde geltend gemacht, dass die Schädigung hauptsächlich durch den weltweiten Preisanstieg des wichtigsten Rohstoffs Manganerz verursacht worden sei. Die Preise für Manganerz blieben bis 2004 konstant, verdoppelten sich dann unvermittelt im Jahr 2005 und gingen im Bezugszeitraum geringfügig zurück. Dies ließ die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 19 % steigen.

(89)

Da jedoch die Preise der Einfuhren aus Südafrika im gleichen Zeitraum (2004/2005) nur um einen Prozentpunkt stiegen, konnte die Gemeinschaftsindustrie, die versuchte, mit den gedumpten Einfuhren zu konkurrieren und sich auf dem Markt zu behaupten, nicht die gesamte Kostensteigerung an nachgelagerte Abnehmer weitergeben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Preise nur um 4 % heben. Damit lagen sie weiterhin unter den Produktionskosten.

 

2002

2003

2004

2005

UZ

Gesamtkosten der Produktion, 2002 = 100

100

89

103

110

119

Stückkosten insgesamt pro Tonne, 2002 = 100

100

98

80

85

95

Verkaufspreis pro Stück, 2002 = 100

100

76

71

75

75

(90)

Unter diesen Umständen wurde nicht die Kostensteigerung als solche als schadensverursachend angesehen, sondern der Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage war, jene Kostensteigerungen an seine Kunden weiterzugeben, deren Ursache der Preisdruck war, welcher von den gedumpten Einfuhren aus Südafrika, in denen sich der Anstieg der Rohstoffpreise nicht widerspiegelte, ausging. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(91)

Von einigen Parteien wurde behauptet, dass das durch die Ausweitung der Produktionskapazität in China verursachte weltweite Überangebot an EMD die Preise für diese Ware gedrückt habe und dieses daher als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sei.

(92)

In Anbetracht der geringen Einfuhrmengen aus China und trotz deren vergleichsweise niedrigen Preisen im Bezugszeitraum ist diese Behauptung jedoch nicht stichhaltig.

(93)

Ferner wurde von einigen Parteien behauptet, dass die rückläufige Entwicklung bei den Verkaufspreisen für EMD des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den zunehmenden Wettbewerb unter Batterieherstellern und den Preisdruck, dem diese ausgesetzt sind, zurückzuführen sei und nicht auf die gedumpten Einfuhren aus Südafrika.

(94)

Die Untersuchung ergab, dass Hersteller von Batterien in der EU tatsächlich einem Preisdruck ausgesetzt waren, der von einem weltweiten Anstieg der Rohstoffpreise und einem zunehmenden Konkurrenzkampf verursacht wurde. Gleichwohl wurde festgestellt, dass angesichts der geringen Zahl an Herstellern von EMD, die auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sind, diese erhebliche Möglichkeiten bei der Aushandlung der Preise für die betroffene Ware mit den Batterieproduzenten hatten. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die rückläufige Entwicklung bei den Verkaufspreisen für EMD des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unmittelbar auf die gedumpten Einfuhren und auf die Preisunterbietung durch den ausführenden Hersteller in Südafrika mit Beginn des Bezugszeitraums zurückzuführen sei und nicht auf den angeblichen Preisdruck, der von den Batterieproduzenten ausgegangen sei. Es wurde daher vorläufig der Schluss gezogen, dass der zunehmende Wettbewerb unter den Batterieherstellern den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten Einfuhren aus Südafrika und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftete.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(95)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Südafrika im gesamten Bezugszeitraum dramatisch zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren fiel zeitlich mit dem deutlichen Rückgang von Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Dies führte zusammen mit dem Druck auf die Preise im UZ unter anderem zu erheblichen Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(96)

Ferner ergab eine Untersuchung der anderen Faktoren, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten verursachen können, dass keiner dieser Faktoren derart nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig hätte haben können wie die gedumpten Einfuhren aus Südafrika.

(97)

Aus den vorstehenden Gründen wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Erwägungen

(98)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus dem betroffenen Land dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde.

(99)

Die Kommission sandte dem einzigen Einführer von EMD aus Südafrika und all jenen industriellen Verwendern, die bekanntermaßen oder wahrscheinlich von den Maßnahmen betroffen wären, einen Fragebogen zu. Den Fragebogen beantworteten der Einführer und vier wichtige Verwender der betroffenen Ware in der Gemeinschaft.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(100)

Bekanntlich besteht der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus einem Hersteller mit Produktionsstätten in Griechenland, dessen Verkäufe und Rentabilität sich im Bezugszeitraum erheblich verschlechterten, was negative Auswirkungen auf seinen Marktanteil, die Beschäftigung, die Kapitalrendite (RoI) und den Cashflow zur Folge hatte.

(101)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen dürfte aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks die fehlende Rentabilität den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwingen, seine EMD-Produktion in der Gemeinschaft einzustellen. Es sei daran erinnert, dass bereits einer der Gemeinschaftshersteller die Produktion im Bezugszeitraum eingestellt hat. Dies fiel zeitlich mit einem von südafrikanischen Einfuhren ausgehenden stärkeren Druck auf den Gemeinschaftsmarkt zusammen. Außerdem musste der antragstellende Gemeinschaftshersteller schon im Jahr 2003 die Produktion zeitweilig für die Dauer eines Monats und eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 sogar für noch längere Zeit einstellen.

(102)

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ebenso wie der südafrikanische ausführende Hersteller, ausschließlich EMD produziert und die Produktionslinien nicht für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden können.

(103)

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass nach der Einführung von Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl die Verkaufsmengen als auch die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft steigen werden, sich auf diese Weise die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern wird und Betriebsstilllegungen vermieden werden.

(104)

Deshalb liegen Antidumpingmaßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3.   Interesse der Verwender

(105)

Die Hersteller von Primärbatterien auf Alkali- bzw. Zink-Kohle-Basis sind der einzige Industriezweig, in dem EMD verwendet werden.

(106)

Wie bereits gesagt, wurden allen bekannten Herstellern von Batterien in der Gemeinschaft Fragebogen zugesandt. Den Fragebogen beantworteten vier Unternehmen, auf die 93 % des Gemeinschaftsverbrauchs entfielen. Die Antworten von drei Unternehmen wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort nachgeprüft.

(107)

Wie oben dargelegt, ergab die Untersuchung, dass aufgrund des weltweiten Anstiegs der Rohstoffpreise (Zink, Nickel, Kupfer, Stahl) und des weltweit verschärften Wettbewerbs auf dem Batteriemarkt die Batteriehersteller in der EU einem erheblichen Druck ausgesetzt waren. Sie argumentierten, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren aus Südafrika würde den bestehenden Preisdruck erhöhen und Verluste verursachen, da sie keinesfalls in der Lage seien, Preissteigerungen — in welcher Höhe auch immer — an ihre Kunden weiterzugeben. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich diese Unternehmen im Allgemeinen in einer noch guten finanziellen Lage befanden. So erzielten sie im UZ einen erheblichen Gewinn vor Steuern und steigerten im Bezugszeitraum dank ihres positiven Markenimage ihre Verkaufsmenge. Anhand der übermittelten Informationen wurde festgestellt, dass der Preis für EMD, das zur Herstellung von Batterien verwendet wird, zwischen 10 % und 15 % der Gesamtkosten schwankt (je nach Größe der Batterie). Die Einführung eines Antidumpingzolls in der vorgeschlagenen Höhe dürfte daher beim Batteriepreis um maximal 0,01 EUR bis 0,02 EUR zu Buche schlagen. Ermittelt wurde dieser Wert, indem der Zoll in der vorgeschlagenen Höhe auf die Produktionskosten für verschiedene Batteriegrößen angewandt wurde.

(108)

Obwohl sie generell die Einführung von Maßnahmen ablehnten, räumten einige Verwender ein, dass sich das Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich negativ auf ihre eigene Lage und auf den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken würde, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft qualitativ hochwertiges EMD herstellt, das sich für die Produktion von Batterien des oberen Marktsegments eignet. Bei einem Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, liefen sie daher Gefahr, ausschließlich von EMD aus Südafrika abhängig zu werden.

(109)

Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse führen zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen die Lage der Verwenderindustrie wahrscheinlich nicht ernsthaft beeinträchtigen würde.

4.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(110)

Der einzige Gemeinschaftseinführer von EMD aus Südafrika arbeitete an der Untersuchung mit. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen wurde festgestellt, dass dieser Einführer Deltas ausschließlicher und unabhängiger Händler war. Alle Einfuhren von EMD aus Südafrika wurden in der Gemeinschaft über dieses Unternehmen verkauft. Diese Handelsgeschäfte machten weniger als 20 % seines Umsatzes aus. Der Einführer äußerte sich besorgt über mögliche Antidumpingmaßnahmen. Doch selbst wenn nach der Einführung von Antidumpingzöllen seine Verkäufe und die Provisionen sinken würden, dürfte sich seine günstige finanzielle Lage nicht verschlechtern. Es ist ferner nicht damit zu rechnen, dass der Einführer in nennenswerter Weise von den Maßnahmen betroffen wäre. Es ist somit klar, dass die Auswirkungen des Antidumpingzolls von den Verwendern zu tragen wären.

(111)

Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Einführer in der Gemeinschaft haben dürfte.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(112)

Durch die Einführung von Maßnahmen dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Absatz wieder steigern, verlorene Marktanteile zurückgewinnen und seine Rentabilität verbessern. Angesichts der sich verschlechternden Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besteht die große Gefahr, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionsstätten schließen und seine Beschäftigten entlassen muss.

(113)

In Anbetracht der Verwendung der betroffenen Ware bei der Herstellung von Batterien, wo die Kosten von EMD im Vergleich zum eigentlichen Wert der Endprodukte nicht besonders ins Gewicht fallen, dürften Antidumpingmaßnahmen, wie unter Randnummer 107 erläutert, nur geringfügige Auswirkungen auf die Verwender haben.

(114)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika sprechen.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(115)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(116)

Die Zölle sind in einer Höhe festzusetzen, die ausreicht, um die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen, ohne die festgestellte Dumpingspanne zu übersteigen. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Wirtschaftszweig dieser Art unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d.h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft erzielt werden könnte. Die dieser Berechnung zugrunde liegende Gewinnspanne vor Steuern entsprach dem Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu Beginn des Bezugszeitraums erzielte, als die Preise für EMD aus Südafrika auf dem gleichen Niveau lagen wie die Preise der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ware.

(117)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises (vgl. Randnummer 45) mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis ergab sich durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste/Gewinne im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

(118)

Die Schadensspanne war bedeutend höher als die ermittelte Dumpingspanne.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(119)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt werden sollte, da diese niedriger als die vorgenannte Schadensspanne ist.

(120)

Auf dieser Grundlage werden die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Delta E.M.D (Pty) Ltd

14,9 %

Alle übrigen Unternehmen

14,9 %

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(121)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in Südafrika (d. h. Mangandioxide, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden), die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Hitzebehandlung unterzogen wurden und unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

(2)   Die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren unterliegen den folgenden vorläufigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Delta E.M.D. (Pty) Ltd

14,9 %

A828

Alle übrigen Unternehmen

14,9 %

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 314 vom 21.12.2006, S. 78.


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