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Document 32007R0951
Commission Regulation (EC) No 951/2007 of 9 August 2007 laying down implementing rules for cross-border cooperation programmes financed under Regulation (EC) No 1638/2006 of the European Parliament and of the Council laying down general provisions establishing a European Neighbourhood and Partnership Instrument
Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
ABl. L 210 vom 10.8.2007, p. 10–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/11/2017
10.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2007 DER KOMMISSION
vom 9. August 2007
mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnerländern in den Gebieten beiderseits der von ihnen geteilten Außengrenze der Europäischen Union mit dem Ziel der Schaffung eines Raums des Wohlstands und der guten nachbarschaftlichen Beziehungen (nachstehend „grenzübergreifende ENPI-Zusammenarbeit“ genannt) bildet eine der Komponenten der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006. |
(2) |
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden die für die Durchführung des Titels III „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ erforderlichen Durchführungsvorschriften von der Kommission festgelegt und erstrecken sich u. a. auf Fragen betreffend den Kofinanzierungsanteil, die Ausarbeitung der gemeinsamen operationellen Programme, die Benennung und die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstellen, die Rolle und Aufgabe der gemeinsamen Monitoring- und der Auswahlausschüsse sowie der gemeinsamen Sekretariate, die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Auswahl der gemeinsamen Projekte, die Vorbereitungsphase, die technische und finanzielle Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte. |
(3) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden in den Durchführungsvorschriften auch die Bestimmungen für die Auftragsvergabe im Rahmen der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit festgelegt. |
(4) |
Das in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 genannte Strategiepapier legt den strategischen Rahmen für die Unterstützung der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit durch die Kommission fest und enthält das Richtprogramm für diese Zusammenarbeit. |
(5) |
Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit wird durch die im Strategiepapier festgelegten gemeinsamen operationellen Programme umgesetzt. |
(6) |
Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die gemeinsame spezifische Bestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorsehen und gleichzeitig den teilnehmenden Ländern je nach den besonderen Merkmalen der einzelnen Programme einen gewissen Spielraum hinsichtlich der genauen Modalitäten für deren spezifische Organisation und Durchführung lassen. Diesem Grundsatz folgend schlagen die teilnehmenden Länder im Einklang mit der vorliegenden Verordnung die genauen Modalitäten für ihre grenzübergreifende ENPI-Zusammenarbeit einvernehmlich in dem gemeinsamen operationellen Programm vor, das die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 annimmt. |
(7) |
Da alle teilnehmenden Länder in die Entscheidungsstrukturen des Programms einbezogen sind, die Durchführung jedoch einer gemeinsamen Verwaltungsstelle in einem der teilnehmenden Länder übertragen wird, ist es erforderlich, gemeinsame Regeln für die Aufgabenteilung zwischen den verschiedenen Verwaltungsstrukturen des Programms festzulegen. |
(8) |
Die Programme, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung durchgeführt werden, sowie die Systeme zur Verwaltung und Kontrolle des Programms müssen den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Mit der Annahme des Programms durch die Kommission gelten diese Systeme als vorab akkreditiert. Die Kommission verfolgt die Durchführung eines jeden Programms, indem sie gegebenenfalls an den Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses teilnimmt, sowie mit Hilfe der Berichte, die ihr von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegt werden. |
(9) |
Damit eine uneingeschränkte Teilnahme der potenziellen Begünstigten in den Partnerländern am Programm gewährleistet ist und für die Akteure in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Partnerländern einheitliche Verwaltungsverfahren angewandt werden und da die ENPI-Mittel für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Außenpolitik der Europäischen Union verwaltet werden, gelten für sämtliche Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 die Vergabeverfahren für Maßnahmen, die von der Europäischen Kommission im Außenbereich finanziert werden. |
(10) |
Zur Gewährleistung einer wirksamen Programmdurchführung sind die Modalitäten für das Monitoring und die Evaluierung festzulegen. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
EINLEITUNG
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in Bezug auf Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
„Technische Hilfe“ sind Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Information, Rechnungsprüfung und Kontrolle sowie etwaige Maßnahmen zur Verbesserung der für die Durchführung der gemeinsamen operationellen Programme erforderlichen Verwaltungskapazitäten; |
|
„Begünstigter“ ist der Unterzeichner eines Zuschussvertrages mit der gemeinsamen Verwaltungsstelle, der gegenüber dieser Verwaltungsstelle die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Durchführung des Projekts trägt; er nimmt den Finanzbeitrag der gemeinsamen Verwaltungsstelle entgegen und ist für die Verwaltung und etwaige Verteilung der Mittel gemäß den Vereinbarungen mit den Partnern zuständig; er trägt die alleinige Verantwortung gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle und berichtet ihr direkt über die operativen und finanziellen Fortschritte der Maßnahmen; |
|
„Auftragnehmer“ ist der Unterzeichner eines Dienstleistungs-, Bau- oder Liefervertrags mit der gemeinsamen Verwaltungsstelle, der gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung für die Durchführung des Auftrags trägt; |
|
„Strategiepapier“ ist das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorgesehene Dokument, in dem unter anderem die Liste der gemeinsamen operationellen Programme aufgestellt wird, der Mehrjahresrichtbetrag für jedes Programm festgelegt wird und die zur Teilnahme an den einzelnen Programmen berechtigten Gebietseinheiten genannt werden; |
|
„teilnehmende Länder“ sind alle Mitgliedstaaten und Partnerländer, die an dem gemeinsamen operationellen Programm teilnehmen; |
|
„Partnerländer“ sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 aufgeführten Länder und Gebiete; |
|
„Projekte von bedeutendem Umfang“ sind Projekte, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit grenzübergreifende Investitionen zustande kommen; |
|
„Eigenmittel der am gemeinsamen operationellen Programm teilnehmenden Länder“ sind Finanzmittel aus den Staats-, Regional- oder Kommunalhaushalten der teilnehmenden Länder; |
|
„operatives Projektmonitoring“ ist die Überwachung der im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen nach der Methode des Projektzyklusmanagements, angefangen bei der Programmierung über die technische Begleitung der Durchführung bis hin zur Evaluierung. |
KAPITEL II
BASISDOKUMENTE
ABSCHNITT 1
Gemeinsames operationelles Programm
Artikel 3
Ausarbeitung des gemeinsamen operationellen Programms
Jedes gemeinsame operationelle Programm wird von allen teilnehmenden Ländern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006, dem Strategiepapier und der vorliegenden Verordnung einvernehmlich festgelegt.
Artikel 4
Inhalt des gemeinsamen operationellen Programms
Jedes gemeinsame operationelle Programm enthält eine Beschreibung der Ziele, der Prioritäten und der Maßnahmen für die durchzuführenden Aktionen und eine Darstellung ihrer Kohärenz mit den anderen bi- und multilateralen Programmen, die in den betreffenden Ländern und Regionen laufen oder geplant sind, insbesondere im Rahmen von Programmen, die von der Europäischen Union finanziert werden.
Insbesondere gibt jedes gemeinsame operationelle Programm über Folgendes Aufschluss:
a) |
Es nennt die Gebietseinheiten einschließlich der angrenzenden Regionen, in denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und dem Strategiepapier im Rahmen des Programms Projekte finanziert werden können; |
b) |
es legt die Modalitäten für die Teilnahme der Grenzgebiete der nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 fallenden Drittländer fest, die aufgrund des Strategiepapiers zur Teilnahme an der Zusammenarbeit berechtigt sind; |
c) |
es legt die Prioritäten und Maßnahmen zur Verwirklichung der im Strategiepapier genannten Ziele fest; |
d) |
es gibt die Zusammensetzung des gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung an; |
e) |
es nennt die von den teilnehmenden Ländern als gemeinsame Verwaltungsstelle gewählte Stelle; |
f) |
es beschreibt die Struktur, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle für die Verwaltung des Programms gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 dieser Verordnung eingerichtet wird. Diese Beschreibung muss so detailliert sein, dass sie der Kommission hinreichende Gewähr bietet, dass eine wirksame und effiziente interne Kontrolle nach den international anerkannten Methoden erfolgt; |
g) |
es enthält eine Finanztabelle mit der voraussichtlichen jährlichen Verteilung der Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen des Programms entsprechend den Prioritäten, wobei insbesondere die für technische Hilfe vorgesehenen Beträge angegeben werden; |
h) |
es nennt die Methoden für die Durchführung des Programms im Einklang mit den in Artikel 23 dieser Verordnung vorgesehenen Vergabeverfahren; |
i) |
es enthält den vorläufigen Zeitplan für die Einleitung der Verfahren und die Auswahl der zu finanzierenden Projekte; |
j) |
es beschreibt die etwaigen rechtlichen Verpflichtungen zur Vornahme von Umweltverträglichkeitsprüfungen und enthält den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung dieser Studien; |
k) |
es legt fest, welche Sprache oder Sprachen im Rahmen des Programms verwendet werden; |
l) |
es enthält den Informations- und Kommunikationsplan gemäß Artikel 42. |
Die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Tabelle enthält den Beitrag der Europäischen Gemeinschaft und die Verteilung der voraussichtlich von der Kommission bis 2013 jährlich zu bindenden Richtbeträge (die Beträge für den Zeitraum 2011—2013 sind im Richtprogramm 2011—2013 zu bestätigen). Die voraussichtlichen Richtbeträge der Kofinanzierungen aus Eigenmitteln der teilnehmenden Länder werden in dieser Tabelle ebenfalls aufgeführt.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe h werden die Projekte im Rahmen des Programms in der Regel aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die teilnehmenden Länder können jedoch auch mit Zustimmung der Europäischen Kommission einvernehmlich grenzübergreifende Investitionsprojekte von bedeutendem Umfang festlegen, für die keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt wird: In diesem Fall müssen die betreffenden Projekte, die mit den Prioritäten und Maßnahmen des Programms im Einklang stehen und für die eigens ein entsprechendes Budget vorgesehen ist, explizit in dem Programm genannt oder Gegenstand eines späteren Beschlusses des in den Artikeln 11 bis 13 beschriebenen gemeinsamen Monitoringausschusses sein.
Artikel 5
Annahme des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Das gemeinsame operationelle Programm wird der Kommission von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegt, nachdem alle Länder, die an der Erarbeitung des Programms teilgenommen und mitgeholfen haben, ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Die Kommission prüft das gemeinsame operationelle Programme daraufhin, ob alle in Artikel 4 genannten Elemente enthalten sind, insbesondere:
a) |
durch Bewertung seiner Vereinbarkeit mit dem Strategiepapier; |
b) |
durch Überprüfung der Fundiertheit der Analyse, der Kohärenz zwischen der Analyse und den vorgeschlagenen Prioritäten und Maßnahmen und der Kohärenz mit den anderen bi- und multilateralen Programmen, die in den unter das Programm fallenden Regionen bereits durchgeführt werden oder geplant sind; |
c) |
durch Überprüfung der Vereinbarkeit des Programms mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht; |
d) |
durch Kontrolle, ob die gegebenenfalls erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen wurden oder vor der Durchführung der vorgeschlagenen Projekte vorgesehen sind; |
e) |
durch Überprüfung der Kohärenz der Finanztabelle des Programms, insbesondere hinsichtlich der von der Kommission vorzunehmenden Mittelbindungen; |
f) |
durch Überprüfung, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle im Verhältnis zum Umfang, zum Inhalt und zur Komplexität der im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügt. Insbesondere überprüft die Kommission, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle qualifiziertes und ausreichendes Personal hat, das ausschließlich für das Programm zuständig ist, über die erforderlichen EDV-Instrumente für die Verwaltung und Rechnungsführung verfügt und Finanzverfahren anwendet, die mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Diese Überprüfung kann im Wege einer Ex-ante-Prüfung vor Ort erfolgen, sofern die Kommission dies für erforderlich hält; |
g) |
durch Überprüfung, ob die gemeinsame Verwaltungsstelle zufrieden stellende, den international anerkannten Methoden entsprechende Systeme für die interne Kontrolle und die Prüfung vorgesehen und eingerichtet hat. |
(3) Nach der Prüfung des gemeinsamen operationellen Programms kann die Kommission die teilnehmenden Länder auffordern, ergänzende Informationen vorzulegen oder gegebenenfalls bestimmte Punkte zu ändern.
(4) Die Annahme eines gemeinsamen operationellen Programms gilt als Vorab-Akkreditierung der durch die gemeinsame Verwaltungsstelle eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollstrukturen durch die Kommission.
(5) Jedes gemeinsame operationelle Programm wird durch einen Kommissionsbeschluss angenommen, der für die gesamte Laufzeit gilt.
Artikel 6
Monitoring und Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Das Monitoring und die Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms dienen der Verbesserung der Qualität, der Wirksamkeit und der Kohärenz der Durchführung. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden bei der weiteren Programmierung berücksichtigt.
(2) Im Rahmen der Überprüfung des Programms gemäß dem Strategiepapier wird eine Halbzeitevaluierung des gemeinsamen operationellen Programms vorgenommen.
Diese Evaluierung wird von der Kommission durchgeführt; ihre Ergebnisse, die dem gemeinsamen Monitoringausschuss und der gemeinsamen Verwaltungsstelle des Programms mitgeteilt werden, können zu Anpassungen der Programmierung führen.
(3) Zusätzlich zur Halbzeitevaluierung kann jederzeit durch die Kommission eine Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms oder eines Teils davon durchgeführt werden.
(4) Im Jahr, das auf das Ende der Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte folgt, wird das Programm einer Ex-post-Evaluierung durch die Kommission unterzogen.
Artikel 7
Änderung des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Anpassungen der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die ausschließlich zur Übertragung von Gemeinschaftsmitteln von einer Priorität auf eine andere dienen und 20 % der ursprünglich für die einzelnen Prioritäten vorgesehenen Beträge nicht übersteigen, können von der gemeinsamen Verwaltungsstelle mit vorheriger Zustimmung des gemeinsamen Monitoringausschusses direkt vorgenommen werden. Diese Änderungen werden der Kommission von der gemeinsamen Verwaltungsstelle mitgeteilt.
Bei technischer Hilfe, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird, kann diese Regel nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kommission angewandt werden.
(2) Auf begründetes Ersuchen des gemeinsamen Monitoringausschusses oder auf Initiative der Kommission kann das gemeinsame operationelle Programm im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Monitoringausschuss erneut geprüft und in den folgenden Fällen bei Bedarf geändert werden:
a) |
zur Berücksichtigung größerer sozioökonomischer Veränderungen oder grundlegender Änderungen der Prioritäten auf Gemeinschaftsebene oder auf einzelstaatlicher bzw. regionaler Ebene in dem unter das Programm fallenden Gebiet; |
b) |
infolge von Schwierigkeiten bei der Umsetzung, die insbesondere erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung nach sich ziehen; |
c) |
im Falle der Übertragung von Gemeinschaftsmitteln von einer Priorität auf eine andere oberhalb der in Absatz 1 angegebenen Grenze; |
d) |
infolge der Evaluierungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3, |
e) |
bei vorzeitiger Beendigung des Programms gemäß Artikel 44. |
(3) Die Änderung eines gemeinsamen operationellen Programms in den in Absatz 2 genannten Fällen wird durch einen Beschluss der Kommission angenommen und erfordert eine Zusatzvereinbarung zu den in Artikel 10 genannten Finanzierungsvereinbarungen.
Artikel 8
Sprachenregelung
(1) Bei jedem gemeinsamen operationellen Programm wird als Arbeitssprache innerhalb seiner Verwaltungsstrukturen mindestens eine Amtssprache der Europäischen Union verwendet.
(2) Zur Berücksichtigung des partnerschaftlichen Aspekts der Programme können die Projektbegünstigten alle Unterlagen, die sich auf ihr Projekt beziehen, der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrer Landessprache vorlegen, sofern diese Möglichkeit in dem Programm explizit erwähnt ist und der gemeinsame Monitoringausschuss vorsieht, über die gemeinsame Verwaltungsstelle die für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(3) Die Finanzierung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten für alle im Programme verwendeten Sprachen erfolgt
a) |
auf der Ebene des gemeinsamen operationellen Programms aus dem Haushaltsposten für technische Hilfe; |
b) |
auf Projektebene aus dem Haushalt des jeweiligen Einzelprojekts. |
Artikel 9
Anlaufphase des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Nach Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch einen Kommissionsbeschluss läuft das Programm in den Mitgliedstaaten unmittelbar an, wobei auf die für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments vorgesehenen Mittel aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) (2) zurückgegriffen wird. Außerdem sind gemeinsame Maßnahmen möglich, die für das Anlaufen des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise
a) |
die Unterstützung der gemeinsamen Verwaltungsstelle und des gemeinsamen technischen Sekretariats bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit; |
b) |
die Veranstaltung der ersten Sitzungen des Monitoringausschusses, in denen auch die Partnerländer vertreten sind, die die Finanzierungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet haben; |
c) |
die Vorbereitung und Einleitung der Vergabeverfahren oder der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen. |
(2) Der in Absatz 1 genannte Kommissionsbeschluss gilt für jedes Partnerland des Programms, sobald mit dem betreffenden Land eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 10 geschlossen wurde.
ABSCHNITT 2
Finanzierungsvereinbarung
Artikel 10
Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung
(1) Zwischen der Kommission und jedem Partnerland des betreffenden gemeinsamen operationellen Programms wird eine Finanzierungsvereinbarung geschlossen. Die im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms eingesetzte gemeinsame Verwaltungsstelle kann die Finanzierungsvereinbarung gegenzeichnen.
(2) Das von der Kommission angenommene gemeinsame operationelle Programm bildet den technischen Anhang zur Finanzierungsvereinbarung.
(3) Die Finanzierungsvereinbarung wird spätestens vor Ablauf des Jahres geschlossen, das auf das Jahr folgt, in dem das gemeinsame operationelle Programm durch den Beschluss der Kommission angenommen wurde („n+1-Regel“).
(4) Falls die Vereinbarung nicht in der gesetzten Frist geschlossen wird, kann die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms mit dem betreffenden Partnerland nicht anlaufen.
Wenn an einem Programm mehrere Partnerländer beteiligt sind, kann es in einem Partnerland anlaufen, sobald dieses seine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet hat.
(5) Falls innerhalb der gesetzten Frist kein Partnerland eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, wird die externe Komponente des gemeinsamen operationellen Programms hinfällig und die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 3 und 4 kommen zur Anwendung.
KAPITEL III
VERWALTUNGSSTRUKTUREN DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS
ABSCHNITT 1
Gemeinsamer Monitoringausschuss
Artikel 11
Zusammensetzung des gemeinsamen Monitoringausschusses
(1) Der gemeinsame Monitoringausschuss besteht aus je einem Vertreter der teilnehmenden Länder und fasst alle Beschlüsse für das gemeinsame operationelle Programm im Rahmen der Zuständigkeiten des Ausschusses. Die Mitglieder sind als Vertreter ihres Landes und nicht in persönlicher Eigenschaft entsandt. Der Ausschuss hat einen Vorsitzenden und einen Sekretär. Der Sekretär wird unter den Mitgliedern der gemeinsamen Verwaltungsstelle ausgewählt.
(2) Zusätzlich zu den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern ist es wichtig, dass die teilnehmenden Länder eine angemessene Teilnahme der Zivilgesellschaft gewährleisten (Gebietskörperschaften, Wirtschafts- und Sozialpartner, Zivilgesellschaft), um eine enge Beteiligung der verschiedenen lokal vertretenen Akteuren an der Verwirklichung des gemeinsamen operationellen Programms zu gewährleisten.
(3) Die Kommission wird zu jeder Sitzung des gemeinsamen Monitoringausschusses zum gleichen Zeitpunkt wie die Teilnehmer eingeladen und über die Ergebnisse der Arbeiten unterrichtet. Sie kann von sich aus an jeder Ausschusssitzung vollständig oder teilweise als Beobachter ohne Entscheidungsbefugnis teilnehmen.
Artikel 12
Arbeitsweise des gemeinsamen Monitoringausschusses
(1) Die bevollmächtigten Mitglieder des gemeinsamen Monitoringausschusses beschließen einstimmig dessen Geschäftsordnung.
(2) Der gemeinsame Monitoringausschuss beschließt einvernehmlich. In bestimmten Fällen kann er jedoch ein Abstimmungsverfahren anwenden, insbesondere wenn er die endgültige Auswahl der Projekte und die Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse vornimmt. Bei diesem Abstimmungsverfahren verfügt jedes Land über eine einzige Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Vertreter.
(3) Die bevollmächtigten Vertreter wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschuss kann beschließen, die Rolle des Vorsitzenden einem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder einer anderen außenstehenden Persönlichkeit zu übertragen.
Der Vorsitzende des gemeinsamen Monitoringausschusses übt die Schiedsfunktion aus und leitet die Beratungen. Er behält sein Stimmrecht, es sei denn, die Rolle des Vorsitzenden wurde einem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder einer anderen außenstehenden Persönlichkeit übertragen. In diesem Fall hat der Vorsitzende kein Stimmrecht.
(4) Der gemeinsame Monitoringausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden auf Antrag der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder auf begründeten Antrag eines seiner bevollmächtigten Mitglieder oder der Kommission einberufen. Auf Veranlassung des Vorsitzenden, der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder eines der teilnehmenden Länder kann er auch Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen. Bei Uneinigkeit kann jedes Mitglied eine Prüfung im Rahmen einer Sitzung beantragen.
(5) Nach jeder Sitzung des gemeinsamen Monitoringausschusses wird ein vom Vorsitzenden und Sekretär zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Es wird allen Ausschussmitgliedern und der Kommission übermittelt.
Artikel 13
Aufgaben des gemeinsamen Monitoringausschusses
Der Ausschuss übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben in Bezug auf das gemeinsame operationelle Programm:
a) |
Er billigt das Arbeitsprogramm der gemeinsamen Verwaltungsstelle; |
b) |
er beschließt über den Umfang und die Verwendung der Programmressourcen für technische Hilfe und Personal; |
c) |
in jeder seiner Sitzungen prüft er die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle getroffenen Verwaltungsentscheidungen; |
d) |
er ernennt die Ausschüsse für die Projektauswahl; |
e) |
er beschließt die Kriterien für die Projektauswahl, trifft die endgültige Auswahl der Projekte und setzt die Höhe der dafür vorgesehenen Zuschüsse fest; |
f) |
in jeder seiner Sitzungen bewertet und verfolgt er auf der Grundlage der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegten Unterlagen die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen operationellen Programms; |
g) |
er prüft sämtliche von der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorgelegten Berichte und ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen; |
h) |
er prüft die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle gemeldeten Fälle strittiger Einziehungen. |
Falls der gemeinsame Monitoringausschuss bei seinen Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstabe e entscheidet, den Empfehlungen des Auswahlausschusses nicht oder nur zum Teil nachzukommen, muss er dies schriftlich begründen. Anschließend leitet die gemeinsame Verwaltungsstelle diese Entscheidung an die Kommission zur Genehmigung weiter. Die Kommission gibt ihre Entscheidung der gemeinsamen Verwaltungsstelle innerhalb von 15 Arbeitstagen bekannt.
Die Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle finden im Rahmen der geltenden Verordnungen und Bestimmungen statt. Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Entscheidungen des gemeinsamen Monitoringausschusses im Einklang mit diesen Regeln getroffen werden.
ABSCHNITT 2
Gemeinsame Verwaltungsstelle
Artikel 14
Organisation der gemeinsamen Verwaltungsstelle
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist in der Regel eine nationale, regionale oder lokale Einrichtung des öffentlichen Rechts. Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann auch eine privatrechtliche Einrichtung sein, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
Diese Einrichtung muss ausreichende Finanzsicherheiten bieten und die Bedingungen einhalten, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere in Artikel 54, sowie in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (4), insbesondere in den Artikeln 38, 39 und 41, festgelegt sind.
(2) Die teilnehmenden Länder betrauen die gemeinsame Verwaltungsstelle mit denjenigen Durchführungsaufgaben des gemeinsamen operationellen Programms, die ihnen im Rahmen der Verwaltung des Programms übertragen wurden. Sie kontrollieren im Rahmen des gemeinsamen Monitoringausschusses, ob die Verwendung der Mittel den für die Programmverwaltung geltenden Regeln und Grundsätzen entspricht.
(3) Die Tätigkeit der gemeinsamen Verwaltungsstelle kann sowohl durch Mittel für technische Hilfe im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung, als auch durch Kofinanzierung, namentlich durch Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 finanziert werden.
(4) Die Rechnungsführung der gemeinsamen Verwaltungsstelle wird jedes Jahr einer externen Ex-post-Prüfung durch eine unabhängige Einrichtung im Sinne von Artikel 31 unterzogen.
(5) Die gemeinsame Verwaltungsstelle stützt sich auf international anerkannte Methoden für die Verwaltung und interne Kontrolle, wobei Systeme für die Verwaltung und interne Kontrolle zur Anwendung kommen, die den Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle angepasst sind, so dass bei ihrer Tätigkeit die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet sind.
Insbesondere wird auf die funktionale Trennung der operativen Abwicklung und der Finanzverwaltung innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle geachtet. Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.
(6) Die gemeinsame Verwaltungsstelle verfügt über eine interne Prüfstelle, die vom Anweisungsbefugten und den für Rechnungsführung und Verwaltung zuständigen Dienststellen unabhängig ist.
(7) Die gemeinsame Verwaltungsstelle richtet Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des Programms geltend gemachten Ausgaben sowie zuverlässige elektronische Systeme für Rechnungsführung, Monitoring und Finanzberichterstattung ein.
(8) Die gemeinsame Verwaltungsstelle achtet insbesondere auf die Einhaltung der Bedingungen und Zahlungsfristen für die Zuschüsse und Aufträge, über die sie mit Dritten Verträge unterzeichnet hat. Sie stellt mit Hilfe geeigneter Überprüfungsverfahren sicher, dass die für die Zuschüsse und Aufträge ausgezahlten Mittel ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewährt wurden.
Sie verwendet ein allgemeines System für die Rechnungsführung und die administrative und finanzielle Überwachung der Vereinbarungen und Verträge (Schriftwechsel, Mahnschreiben oder sonstige Folgemaßnahmen, Entgegennahme der Berichte usw.).
(9) Die gemeinsame Verwaltungsstelle meldet der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss umgehend jede Veränderung ihrer Verfahren oder ihrer Organisation und alle anderen Umstände, die sich auf die Durchführung des Programms auswirken könnten.
(10) Die gemeinsame Verwaltungsstelle unterliegt ebenso wie die verschiedenen Begünstigten, Auftragnehmer und Partner der Verträge, die sie für die Durchführung der Projekte unterzeichnet, den Kontrollen der Kommission, des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Artikel 15
Aufgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle wird mit der Verwaltung und Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms beauftragt, einschließlich der technischen Hilfe, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit zu wahren ist, und sie nimmt die erforderlichen Kontrollen entsprechend den in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten vor.
(2) Die gemeinsame Verwaltungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Organisation der Sitzungen des gemeinsamen Monitoringausschusses und Führung des Sekretariats, einschließlich der Erstellung der Sitzungsprotokolle; |
b) |
Vorbereitung der ausführlichen jährlichen Haushaltspläne des Programms und der Anträge auf Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch die Europäische Kommission; |
c) |
Erstellung der jährlichen Durchführungs- und Finanzberichte und deren Übermittlung an den gemeinsamen Monitoringausschuss und die Kommission; |
d) |
Durchführung eines Programms durch die interne Prüfstelle, mit dem die internen Abläufe und die ordnungsgemäße Anwendung der Verfahren auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltungsstelle geprüft werden; die Jahresberichte über die interne Prüfung müssen dem gemeinsamen Monitoringausschuss und der Kommission übermittelt werden; |
e) |
nach Genehmigung durch den gemeinsamen Monitoringausschuss Einleitung der Ausschreibungen und der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Auswahl der Projekte; |
f) |
Entgegennahme der Bewerbungen, Organisation der Auswahlausschüsse und Führung des Vorsitzes und des Sekretariats der Auswahlausschüsse sowie Übermittlung der Berichte einschließlich der Empfehlungen der Auswahlausschüsse an den gemeinsamen Monitoringausschuss und die Kommission; |
g) |
im Anschluss an die Auswahl der Projekte durch den gemeinsamen Monitoringausschuss Abschluss der Verträge für die verschiedenen Projekte mit den Begünstigten und Auftragnehmern; |
h) |
operatives Monitoring und Finanzverwaltung der Projekte; |
i) |
umgehende Unterrichtung des gemeinsamen Monitoringausschusses von allen Fällen strittiger Einziehungen; |
j) |
Durchführung etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen auf Programmebene; |
k) |
Umsetzung des Informations- und Kommunikationsplans gemäß Artikel 42. |
Artikel 16
Gemeinsames technisches Sekretariat
(1) Jede gemeinsame Verwaltungsstelle kann sich nach vorheriger Zustimmung des gemeinsamen Monitoringausschusses bei der laufenden Verwaltung des gemeinsamen operationellen Programms von einem gemeinsamen technischen Sekretariat unterstützen lassen, das entsprechend ausgestattet ist.
Die Tätigkeit des gemeinsamen technischen Sekretariats wird aus den Mitteln für technische Hilfe finanziert.
(2) Das gemeinsame technische Sekretariat kann in teilnehmenden Ländern gegebenenfalls kleine Außenstellen einrichten, die die Aufgabe haben, die potenziellen Begünstigten in den betreffenden Ländern über die im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen zu informieren.
Artikel 17
Grundsatz der Kontinuität
Falls eine bereits bestehende gemeinsame Verwaltungsstelle, deren Strukturen für die Verwaltung laufender oder früherer Programme von der Kommission genehmigt wurden, erneut mit der Verwaltung eines gemeinsamen operationellen Programms betraut wird, muss die Organisation dieser gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht geändert werden, sofern die vorhandene Struktur den Anforderungen dieser Verordnung gerecht wird.
KAPITEL IV
FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS
ABSCHNITT 1
Finanzierung
Artikel 18
Von der Gemeinschaft finanzierte technische Hilfe
Die Finanzierung von technischer Hilfe durch die Gemeinschaft ist auf höchstens 10 % des gesamten Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm beschränkt.
Bei einer Überprüfung des Programms kann jedoch im Einzelfall bei Vorliegen einer entsprechenden Begründung, die sich auf die Höhe der Ausgaben in den vorausgegangenen Durchführungsjahren und den voraussichtlichen berechtigten Bedarf im Rahmen des Programms stützt, eine Erhöhung der ursprünglich für das Programm festgesetzten Beträge für technische Hilfe erwogen werden.
Artikel 19
Herkunft der Kofinanzierungsmittel
(1) Die Kofinanzierung erfolgt aus Eigenmitteln der Länder oder Einrichtungen, die an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen teilnehmen.
(2) Die teilnehmenden Länder können im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel nach Zielen und Prioritäten selbst bestimmen.
(3) Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle können mit vorheriger Genehmigung der Kommission als Kofinanzierungen angesehen werden. In diesem Fall müssen sie im Programmdokument ausdrücklich erwähnt sein.
Artikel 20
Kofinanzierungsanteil
(1) Die Kofinanzierung beträgt mindestens 10 % des Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm, ohne Berücksichtigung der von der Gemeinschaft finanzierten technischen Hilfe.
(2) Die Kofinanzierung wird nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Laufzeit des Programms verteilt, so dass am Ende des Programms das Mindestziel von 10 % erreicht wird.
Artikel 21
Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms und Zinsen aus Vorfinanzierungen
(1) Es wird ein speziell und ausschließlich für das Programm bestimmtes auf Euro lautendes Bankkonto eingerichtet und von der Stelle verwaltet, die innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle für die Rechnungsführung zuständig ist. Transaktionen von diesem Konto bedürfen sowohl der Unterschrift des Anweisungsbefugten als auch des Rechnungsführers der gemeinsamen Verwaltungsstelle.
(2) Handelt es sich um ein verzinstes Konto, werden die Zinsen aus den überwiesenen Vorfinanzierungen dem betreffenden gemeinsamen operationellen Programm gutgeschrieben und der Kommission in dem in Artikel 32 genannten Abschlussbericht gemeldet.
Artikel 22
Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms
Für die Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms ist die für die finanzielle Abwicklung verantwortliche Stelle der gemeinsamen Verwaltungsstelle zuständig. Die Rechnungsführung erfolgt unabhängig und separat und betrifft ausschließlich die Vorgänge im Zusammenhang mit dem gemeinsamen operationellen Programm. Sie ermöglicht die analytische Überwachung des Programms nach Zielen, Prioritäten und Maßnahmen.
Die gemeinsame Verwaltungsstelle legt dem gemeinsamen Monitoringausschuss des Programms und der Kommission den Abgleich dieser Rechnungsführung mit dem Saldo des Bankkontos des Programms zusammen mit dem Jahresbericht und jedem Antrag auf zusätzliche Vorfinanzierungsmittel vor.
Artikel 23
Vergabeverfahren
(1) Für die Vergabe der Aufträge und Zuschüsse zur Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms durch die gemeinsame Verwaltungsstelle gelten die Vergabeverfahren für Maßnahmen im Außenbereich gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Artikeln 231 bis 256 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.
Es sind die Verfahren und die entsprechenden Standardunterlagen und Vertragsmuster zu verwenden, die im praktischen Leitfaden für Vergabeverfahren im Rahmen der Außenhilfe und seinen Anhängen in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen geltenden Fassung enthalten sind.
(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in Übereinstimmung mit Artikel 40 und 41 der vorliegenden Verordnung geregelt.
(3) Diese Bestimmungen gelten im gesamten geografischen Anwendungsbereich des Programms sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der Partnerländer.
ABSCHNITT 2
Zahlungen
Artikel 24
Jährliche Mittelbindungen der Kommission
Neben der ersten Mittelbindung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Annahme des gemeinsamen operationellen Programms nimmt die Kommission jährlich spätestens am 31. März eine weitere Mittelbindung für das betreffende Jahr vor. Die Höhe dieser Mittelbindung richtet sich nach der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die über die voraussichtliche jährliche Mittelverteilung Auskunft gibt, dem Stand der Programmausführung und der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel. Die Kommission teilt der gemeinsamen Verwaltungsstelle das genaue Datum der jährlichen Mittelbindung mit.
Artikel 25
Gemeinsame Zahlungsregeln
(1) Jede Zahlung eines Beitrags der Gemeinschaft wird von der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet. Jede Zahlung an die gemeinsame Verwaltungsstelle wird von der Kommission automatisch auf die älteste jährliche Mittelbindungstranche angerechnet, bis diese vollständig ausgeschöpft ist. Nach vollständiger Ausschöpfung der ältesten jährlichen Mittelbindungstranche kann mit der Verwendung der nächsten Tranche begonnen werden.
(2) Die Zahlungen erfolgen in Euro auf das Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms.
(3) Die Zahlungen können in Form von Vorfinanzierungen oder als Abschlusszahlung geleistet werden.
Artikel 26
Vorfinanzierungen
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann jedes Jahr, sobald ihr eine Mittelbindung notifiziert wurde, die Zahlung eines Vorfinanzierungsbetrags von höchstens 80 % des im laufenden Haushaltsjahr vorgesehenen Gemeinschaftsbeitrags beantragen.
Ab dem zweiten Programmjahr ist dem Antrag auf Vorfinanzierung der vorläufige jährliche Finanzbericht über sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Vorjahres, der noch nicht durch den Bericht über die externe Prüfung bestätigt wurde, sowie der Haushaltsvoranschlag für die Mittelbindungen und Ausgaben der gemeinsamen Verwaltungsstelle im folgenden Jahr beizufügen.
Nach Prüfung dieses Berichts und Bewertung des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs des Programms sowie nach Prüfung der Verfügbarkeit der Mittel zahlt die Kommission die beantragte Vorfinanzierung in voller Höhe oder teilweise aus.
(2) Im weiteren Verlauf des Jahres kann die gemeinsame Verwaltungsstelle beantragen, dass der Restbetrag des jährlichen Gemeinschaftsbeitrags in voller Höhe oder teilweise als zusätzliche Vorfinanzierung ausgezahlt wird.
Die gemeinsame Verwaltungsstelle stützt diesen Antrag auf einen Zwischenfinanzbericht, der belegt, dass die tatsächlich entstandenen bzw. voraussichtlich im Laufe des Jahres anstehenden Ausgaben den Umfang der bisherigen Vorfinanzierungen übersteigen.
Diese ergänzende Zahlung stellt eine zusätzliche Vorfinanzierung dar, soweit eine Bestätigung durch den Bericht über die externe Prüfung noch nicht vorliegt.
(3) Jeweils in der zweiten Hälfte des Jahres der Programmdurchführung rechnet die Kommission die bisher geleisteten Vorfinanzierungen mit den tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben ab, die in dem jährlichen Bericht über die externe Prüfung nach Artikel 31 bestätigt wurden.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Abrechnung nimmt die Kommission gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Anpassungen vor.
Artikel 27
Einziehungen
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Einziehung von Beträgen verantwortlich, die für nicht belegte oder nicht förderfähige Ausgaben gezahlt wurden, sowie für die anteilmäßige Rückzahlung der eingezogenen Beträge an die Kommission nach Maßgabe des von ihr geleisteten Programmbeitrags.
Wird aufgrund eines Abschlussberichts über einen Vertrag oder nach einer Kontrolle oder Rechnungsprüfung festgestellt, dass eine Zahlung für nicht förderfähige Ausgaben geleistet wurde, richtet die gemeinsame Verwaltungsstelle entsprechende Einziehungsanordnungen an die betreffenden Begünstigten und Auftragnehmer.
(2) Betrifft die Einziehung einer Forderung einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner und konnte die gemeinsame Verwaltungsstelle die gezahlten Beträge nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung der Einziehungsanordnung einziehen, so kommt der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Begünstigte, Auftragnehmer oder Partner ansässig ist, der Zahlungsaufforderung der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach, bevor er seinerseits den Begünstigen, Auftragnehmer oder Partner für diese Forderung in Anspruch nimmt.
(3) Betrifft die Einziehung einer Forderung einen in einem Partnerland ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner und konnte die gemeinsame Verwaltungsstelle die gezahlten Beträge nicht binnen eines Jahres nach Ausstellung der Einziehungsanordnung einziehen, so befasst die gemeinsame Verwaltungsstelle die Kommission mit dieser Angelegenheit, die sich daraufhin anhand eines vollständigen Dossiers um die Beitreibung der Forderung gegenüber dem in dem Partnerland ansässigen Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner bzw. direkt gegenüber den Behörden des betreffenden Landes bemüht.
(4) Das dem Mitgliedstaat bzw. der Kommission übermittelte Dossier muss alle zur Durchsetzung der Einziehung notwendigen Unterlagen sowie die Nachweise über die Bemühungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle zur Beitreibung der vom Begünstigten oder Auftragnehmer geschuldeten Beträge enthalten.
(5) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ergreift nach Ausstellung der Einziehungsanordnung ein Jahr lang alle gebotenen Maßnahmen, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Sie vergewissert sich insbesondere, dass es sich um eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung handelt. Erwägt die gemeinsame Verwaltungsstelle, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert sie sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Verzichtentscheidung muss begründet werden und bedarf der vorherigen Genehmigung seitens des gemeinsamen Monitoringausschusses und der Kommission.
(6) Wenn die Forderung nicht eingezogen werden konnte, oder aufgrund eines Fehler oder eines Versäumnisses der gemeinsamen Verwaltungsstelle keine vollständige Akte im Sinne von Absatz 4 an den Mitgliedstaat oder an die Kommission übermittelt werden konnte, bleibt die gemeinsame Verwaltungsstelle auch nach Ablauf der Einjahresfrist für die Einziehung verantwortlich und die geschuldeten Beträge gelten als nicht förderfähig im Rahmen einer Gemeinschaftsfinanzierung.
(7) Im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 enthalten die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen des Programms geschlossenen Verträge eine Klausel, die es der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat erlaubt, die Einziehung gegenüber dem Begünstigten, Auftragnehmer oder Partner vorzunehmen, sofern die Forderung ein Jahr nach Ausstellung der Einziehungsanordnung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle weiterhin offen ist.
ABSCHNITT 3
Berichterstattung
Artikel 28
Jahresbericht der gemeinsamen Verwaltungsstelle
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle legt der Kommission jährlich spätestens am 30. Juni einen zuvor vom gemeinsamen Monitoringausschuss genehmigten Jahresbericht über die Durchführung des operationellen Programms im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres vor, der im Prüfbericht nach Artikel 31 bestätigt wurde. Der erste Jahresbericht wird spätestens am 30. Juni des zweiten Programmjahres vorgelegt.
(2) Der Jahresbericht enthält
1. |
einen technischen Teil, der über Folgendes Auskunft gibt:
|
2. |
einen die finanziellen Aspekte betreffenden Teil, in dem für jede der Prioritäten Folgendes in Euro aufgeführt wird:
|
3. |
eine vom Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle unterzeichnete Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die im Vorjahr angewandten Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Programms weiterhin dem von der Kommission genehmigten Modell entsprochen und so funktioniert haben, dass die Richtigkeit der Ausgabenerklärungen im Finanzbericht und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind. |
Artikel 29
Jahresbericht der internen Prüfstelle
(1) Die interne Prüfstelle der gemeinsamen Verwaltungsstelle führt jährlich ein Programm zur Kontrolle der internen Abläufe und der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltungsstelle durch. Sie erstellt einen Jahresbericht, den sie dem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorlegt.
(2) Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.
Artikel 30
Jahresbericht über die Durchführung des Prüfprogramms für die Projekte
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle erstattet jährlich Bericht über die Durchführung des in Artikel 37 vorgesehenen Prüfprogramms für die Projekte im Vorjahr. In dem Bericht werden die Methode, nach der die gemeinsame Verwaltungsstelle die repräsentativen Stichproben der Projekte ausgewählt hat, sowie die durchgeführten Kontrollen, die Empfehlungen und die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Hinblick auf die finanzielle Verwaltung der betreffenden Projekte erläutert.
(2) Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.
Artikel 31
Bericht über die externe Prüfung
(1) Unabhängig von den externen Prüfungen, denen die gemeinsame Verwaltungsstelle von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, unterzogen wird, lässt die gemeinsame Verwaltungsstelle von einer unabhängigen öffentlichen Stelle oder einer unter Vertrag genommenen, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtung, die einer international anerkannten Aufsichtsvereinigung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen angehört, nach Maßgabe der Normen und Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) eine jährliche Ex-post-Überprüfung des von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebenen Ausgaben- und Einnahmenstandes vornehmen.
(2) Die externe Prüfung erstreckt sich auf Ausgaben, die direkt von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen der technischen Hilfe und im Rahmen ihrer Projektverwaltung (Zahlungen) getätigt wurden. In dem Bericht über die externe Prüfung wird der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebene Stand der Ausgaben und der Einnahmen bestätigt und insbesondere bescheinigt, dass die Angaben exakt sind und die genannten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und förderfähig sind.
(3) Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss den Bericht über die externe Prüfung im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.
Artikel 32
Abschlussbericht
Der Abschlussbericht über die Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Programms und enthält mit den entsprechenden Anpassungen die gleichen Elemente wie die Jahresberichte, einschließlich der Anhänge. Er wird spätestens am 30. Juni 2016 vorgelegt.
ABSCHNITT 4
Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms förderfähige Ausgaben
Artikel 33
Im Rahmen des gemeinsamen operationellem Programms förderfähige Kosten
(1) Für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft kommen nur Ausgaben im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms in Betracht, die während des in Artikel 43 festgelegten Ausführungszeitraums des Programms getätigt wurden.
(2) Im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Programmverwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nur jene Kosten förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen:
a) |
sie sind nach Maßgabe der im Programm und vom gemeinsamen Monitoringausschuss festgelegten Kriterien für die Programmdurchführung erforderlich und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz; |
b) |
sie sind in der Rechnungsführung des Programms erfasst, feststellbar und kontrollierbar und können durch entsprechende Originalbelege nachgewiesen werden; |
c) |
sie sind aufgrund der geltenden Vergabeverfahren entstanden. |
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind folgende Kosten förderfähig:
a) |
Personalkosten des Programms in Höhe der tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer Kosten, die in die Vergütung eingehen. Sie dürfen die normalen Gehälter und Kosten der Struktur, der die gemeinsame Verwaltungsstelle oder das technische Sekretariat zugeordnet ist, nicht übersteigen, außer in Fällen, in denen begründet werden kann, dass die Mehrkosten für die Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms unerlässlich sind; |
b) |
Reise- und Aufenthaltskosen für das Personal und andere am gemeinsamen operationellen Programm beteiligte Personen, sofern sie der üblichen Praxis der mit der Programmverwaltung beauftragten Behörden entsprechen. Werden die Aufenthaltskosten durch eine Pauschale abgegolten, dürfen die Sätze zudem die zum Zeitpunkt der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms geltenden von der Europäischen Kommission veröffentlichten Sätze nicht übersteigen; |
c) |
Kosten für den Erwerb oder das Mieten von Ausstattung und Materialien (im Neu- oder Gebrauchtzustand), die die gemeinsame Verwaltungsstelle oder das gemeinsame technische Sekretariat speziell für die Programmdurchführung benötigen, sowie die Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen, sofern diese Kosten den marktüblichen Kosten entsprechen; |
d) |
Kosten für Betriebsmittel; |
e) |
Indirekte Kosten für allgemeine Verwaltungsausgaben; |
f) |
Ausgaben für die Vergabe von Unteraufträgen; |
g) |
Kosten, die sich unmittelbar aus den Anforderungen dieser Verordnung und dieses Programms ergeben (z. B. Informationsmaßnahmen, Förderung der Sichtbarkeit, Evaluierungen, externe Prüfungen, Übersetzungen usw.), einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (insbesondere Überweisungsgebühren). |
Artikel 34
Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten
Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig:
a) |
Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten; |
b) |
Sollzinsen; |
c) |
bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten; |
d) |
Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden; |
e) |
Wechselkursverluste; |
f) |
entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist; |
g) |
Darlehen an Dritte; |
h) |
Geldstrafen. |
Artikel 35
Sachleistungen im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms
Etwaige Sachleistungen der teilnehmenden Länder wie auch gegebenenfalls aus anderen Quellen sind im Haushalt des gemeinsamen operationellen Programms getrennt auszuweisen und sind nicht förderfähig.
Sie können nicht als Teil der gemäß Artikel 20 erforderlichen mindestens 10 %igen Kofinanzierung durch die teilnehmenden Länder anerkannt werden, mit Ausnahme der in Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erwähnten Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle.
Personalkosten für Mitarbeiter, die von den teilnehmenden Ländern im Rahmen der technischen Hilfe für das Programm eingesetzt werden, sind nicht als Sachleistungen zu betrachten und sind nicht förderfähig.
Artikel 36
Förderfähige Projektkosten
(1) Die Kosten im Rahmen der einzelnen Projekte müssen innerhalb des Ausführungszeitraums des jeweiligen Vertrags angefallen sein.
(2) In den mit den Begünstigten und den Auftragnehmern geschlossenen Verträgen wird festgelegt, welche Kosten als förderfähig bzw. nicht förderfähig gelten und welche Möglichkeiten für Sachleistungen im Rahmen der Projekte bestehen.
ABSCHNITT 5
Kontrolle
Artikel 37
Jährliches Prüfprogramm für die Projekte
(1) Ab dem Ende des ersten Jahres des gemeinsamen operationellen Programms stellt die gemeinsame Verwaltungsstelle jährlich ein Prüfprogramm für die von ihr finanzierten Projekte auf.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden vor Ort anhand von Unterlagen für eine Stichprobe von Projekten durchgeführt, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen einer statistischen Probenahme nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage international anerkannter Prüfstandards ausgewählt wurden, wobei insbesondere Risikofaktoren in Bezug auf das Finanzvolumen der Projekte, die Art der Maßnahme oder des Begünstigten und sonstige relevante Faktoren berücksichtigt werden. Die Stichprobe muss hinreichend repräsentativ sein, um ausreichende Sicherheit in Bezug auf die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle durchgeführten direkten Kontrollen zu bieten, bei denen geprüft wird, ob die im Rahmen der Projekte geltend gemachten Ausgaben effektiv getätigt wurden, korrekt sind und die Förderkriterien erfüllen.
Artikel 38
Kontrolle durch die Gemeinschaft
Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften sowie alle von diesen Organen beauftragten externen Prüfer sind befugt, die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch die gemeinsame Verwaltungsstelle und die verschiedenen Begünstigten und Projektpartner anhand von Belegen vor Ort zu überprüfen.
Diese Kontrolle kann in Form einer vollständigen Rechnungsprüfung anhand der Belege und der Buchführungs- oder Rechnungsunterlagen sowie aller anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen operationellen Programms und des jeweiligen Projekts erfolgen (im Falle der gemeinsamen Verwaltungsstelle einschließlich sämtlicher für die Auswahl der Projekte und die Auftragsvergabe relevanter Unterlagen).
Artikel 39
Nationales Prüfsystem
Zur Bestätigung der Ausgaben können Mitgliedsstaaten ein nationales Prüfsystem einrichten, durch das die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Vorhaben oder Teile von Vorhaben gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der entsprechenden Vorhaben oder Teile dieser Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und ihren nationalen Rechtsvorschriften überprüft werden kann.
KAPITEL V
FINANZIERUNG VON PROJEKTEN IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS
Artikel 40
Teilnahme an Projekten des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Die Projektanträge werden von Antragstellern eingereicht, die Partnerschaften vertreten, denen mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Partnerland angehören muss.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Antragsteller und die Partner kommen aus den in Artikel 4 Buchstaben a und b definierten Gebieten und entsprechen den Teilnahmebedingungen, die in Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung definiert wurden.
Falls die Ziele der Projekte nicht ohne Teilnahme von Partnern erreicht werden können, die außerhalb der im obigen Abschnitt definiert Gebiete angesiedelt sind, kann die Teilnahme dieser anderen Partner genehmigt werden.
Artikel 41
Art der Projekte
In Betracht kommen drei Arten von Projekten:
a) |
integrierte Projekte, bei denen die Partner in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet einen Teil der zum Projekt gehörenden Maßnahmen durchführen; |
b) |
symmetrische Projekte, bei denen in Mitgliedstaaten und Partnerländern parallel ähnliche Maßnahmen durchgeführt werden; |
c) |
Projekte, die hauptsächlich oder ausschließlich in einem Mitgliedstaat oder einem Partnerland durchgeführt werden, die jedoch auch anderen oder allen Partnern des gemeinsamen operationellen Programms zugute kommen. |
Die Projekte finden in den Gebieten statt, die in Artikel 4 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung definiert wurden.
In Ausnahmefällen können Projekte teilweise auch in anderen als den im obigen Abschnitt definierten Gebieten stattfinden, wenn dies zum Erreichen der Projektziele notwendig ist.
Artikel 42
Informationsmaßnahmen und Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Die gemeinsame Verwaltungsstelle ist für die Durchführung von Informationsmaßnahmen und die Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms verantwortlich. Insbesondere trifft sie im Hinblick auf ihre eigene Tätigkeit und die im Rahmen des Programms finanzierten Projekte die erforderlichen Vorkehrungen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung bzw. der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zu gewährleisten. Für diese Maßnahmen gelten die von der Kommission festgelegten und veröffentlichten Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Maßnahmen im Außenbereich.
(2) Die gegebenenfalls in den teilnehmenden Ländern eingerichteten Außenstellen des gemeinsamen technischen Sekretariats haben die Funktion, die Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms bekannt zu machen und eventuell interessierte Einrichtungen darüber zu informieren.
KAPITEL VI
ABSCHLUSS DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS
Artikel 43
Laufzeit des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens am 31. Dezember 2016.
(2) Dieser Ausführungszeitraum umfasst die folgenden Phasen:
a) |
die Durchführungsphase des gemeinsamen operationellen Programms mit einer Dauer von höchstens sieben Jahren, die spätestens am 31. Dezember 2013 endet. Die Einleitung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Unterzeichnung von Verträgen nach diesem Datum ist nicht zulässig, mit Ausnahme von Verträgen für Prüfungen und Evaluierungen; |
b) |
die Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Programmdurchführung beginnt und spätestens am 31. Dezember 2014 endet. Die im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein; |
c) |
die Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst und spätestens am 31. Dezember 2016 endet. |
Artikel 44
Vorzeitige Beendigung des Programms
(1) In den in Artikel 9 Absatz 10 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vorgesehenen Fällen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des gemeinsamen Monitoringausschusses bzw. von sich aus nach Konsultation des gemeinsamen Monitoringausschusses beschließen, das gemeinsame operationelle Programm vor dem vorgesehenen Ende des Ausführungszeitraums einzustellen.
(2) In diesem Fall legt die gemeinsame Verwaltungsstelle diesen Antrag der Kommission vor und übermittelt ihr innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Kommission den Abschlussbericht. Nach Abrechnung der geleisteten Vorfinanzierungen nimmt die Kommission die Abschlusszahlung vor oder richtet erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung an die gemeinsame Verwaltungsstelle. Zudem hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.
(3) Sofern die Beendigung des Programms darauf zurückzuführen ist, dass die Partnerländer die Finanzierungsvereinbarungen nicht fristgerecht unterzeichnet haben, stehen die Mittel, die bereits im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gebunden wurden und aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) bereitgestellt werden, während der normalen Geltungsdauer dieser Mittelbindungen weiterhin zur Verfügung, können jedoch nur für Maßnahmen eingesetzt werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Mittel, die bereits im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gebunden wurden und aus Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) bereitgestellt werden, werden freigegeben.
(4) Falls die Partnerländer die Finanzierungsvereinbarung nicht unterzeichnen oder die Kommission beschließt, das gemeinsame operationelle Programm vor dem vorgesehenen Enddatum einzustellen, gilt folgendes Verfahren:
a) |
Sofern es sich um Mittel handelt, die aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bereitgestellt werden, werden die Beträge, die in den Folgejahren als jährliche Mittelbindungen des gemeinsamen operationellen Programms vorgesehen waren, nach den Verfahren von Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 im Rahmen des Europäischen Regionalfonds (EFRE) verwendet; |
b) |
sofern es sich um Mittel handelt, die aus Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01) im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bereitgestellt werden, werden die Beträge, die in den Folgejahren als jährliche Mittelbindungen des gemeinsamen operationellen Programms vorgesehen waren, zur Finanzierung anderer nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 förderfähiger Programme oder Projekte eingesetzt. |
Artikel 45
Aufbewahrung der Unterlagen
Sämtliche Unterlagen in Verbindung mit dem gemeinsamen operationellen Programm oder den einzelnen Projekten, insbesondere die Berichte und Belege sowie die Buchführungs- oder Rechnungsunterlagen und alle anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen operationellen Programms (im Falle der gemeinsamen Verwaltungsstelle auch sämtliche für die Auswahl der Projekte und die Auftragsvergabe relevanten Unterlagen) oder der einzelnen Projekte sind von der gemeinsamen Verwaltungsstelle und den verschiedenen Begünstigten und Projektpartnern nach Zahlung des Restbetrags für das betreffende Programm oder Einzelprojekt sieben Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 46
Abschluss des Programms
(1) Ein gemeinsames operationelles Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben:
a) |
Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge; |
b) |
Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags; |
c) |
Aufhebung der Mittelbindungen durch die Kommission. |
(2) Der Abschluss des gemeinsamen operationellen Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder den Projektbegünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen eine Änderung des Endbetrags nach sich ziehen, der im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähig ist.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. August 2007
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
(2) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.