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Document 32007R0866

Verordnung (EG) Nr. 866/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

ABl. L 192 vom 24.7.2007, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/866/oj

24.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 866/2007 DES RATES

vom 23. Juli 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/93/GASP des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung und Verlängerung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (2) ist die Umsetzung der in der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates gegenüber Liberia festgelegten Maßnahmen vorgesehen, zu denen ein Waffenembargo und das Verbot der Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten gehören.

(2)

Im Einklang mit den Resolutionen 1647 (2005), 1683 (2006), 1689 (2006) und 1731 (2006) des UN-Sicherheitsrates wurden die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP des Rates vorgesehenen restriktiven Maßnahmen mit den Gemeinsamen Standpunkten 2006/31/GASP (3), 2006/518/GASP (4) und 2007/93/GASP jeweils für einen weiteren Zeitraum bestätigt und in gewissem Umfang geändert.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia (5) enthält das Verbot, technische oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Liberia bereitzustellen oder Rohdiamanten aus Liberia einzuführen.

(4)

Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Liberia verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2006 die Resolution 1731 (2006), mit der er die restriktiven Maßnahmen der Resolution 1521 (2003) verlängerte und beschloss, dass die Maßnahmen, die Waffen betreffen, nicht für die - dem mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss im Voraus notifizierten - Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts (ausgenommen nichtletale Waffen und nichtletale Munition) gelten, das ausschließlich zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt ist, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

(5)

Der Gemeinsame Standpunkt 2007/93/GASP sieht eine zusätzliche Ausnahmeregelung für diese Lieferungen vor und erfordert ein Handeln der Gemeinschaft.

(6)

Die Auflistung der zuständigen Behörden in der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 sollte geändert werden.

(7)

Es ist zweckmäßig, die Änderung rückwirkend zum Tag nach der Verabschiedung der Resolution 1731 (2006) des UN-Sicherheitsrates in Kraft zu setzen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 kann die - auf den in Anhang I aufgeführten Internetseiten angegebene - zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, die Bereitstellung von

a)

technischer Unterstützung, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

i)

Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, wenn diese technische oder finanzielle Unterstützung ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia und zur Nutzung durch sie bestimmt ist;

ii)

Waffen und Munition genehmigen, die für unbeschränkte operative Verwendung im Gewahrsam des Special Security Service verbleiben und dessen Angehörigen vor dem 13. Juni 2006 mit Genehmigung durch den mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt wurden;

b)

Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

i)

Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei und zur Verwendung in diesem Programm bestimmt sind, sofern der mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzte Ausschuss die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der Rüstungsgüter oder des sonstigen Wehrmaterials genehmigt hat;

ii)

nichtletalem militärischen Gerät genehmigen, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern der mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzte Ausschuss die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes genehmigt hat;

iii)

Waffen und Munition genehmigen, die zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, sofern der mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzte Ausschuss die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der betreffenden Waffen oder der betreffenden Munition genehmigt hat; oder

iv)

nichtletalem militärischem Gerät (ausgenommen nichtletale Waffen und nichtletale Munition) genehmigen, die ausschließlich zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, sofern dem mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes notifiziert worden ist.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Sofern solche Maßnahmen von dem nach Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss vorab genehmigt wurden, kann die auf einer in Anhang I aufgeführten Website angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung die Bereitstellung von technischer Unterstützung im Zusammenhang mit

a)

Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, die/das ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei bestimmt sind oder

b)

nichtletalem militärischen Gerät genehmigen, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist oder

c)

Waffen und Munition genehmigen, die zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

Die auf einer in Anhang I genannten Website aufgeführte Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seine Niederlassung hat, stellt bei dem mit Absatz 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss einen Antrag auf Genehmigung.

Die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats und die Regierung Liberias stellen gemeinsam bei dem mit Absatz 21 der Resolution 1521 (2003) des UN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss einen Antrag auf Genehmigung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den Waffen und der Munition, die unter Buchstabe c aufgeführt sind.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang I genannten Internetseiten aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle späteren Änderungen.“

4.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 21. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, den 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/400/GASP (ABl. L 150 vom 12.6.2007, S. 15).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2006/31/GASP vom 23. Januar 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 38).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 2006/518/GASP vom 24. Juli 2006 zur Änderung und Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 36).

(5)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 719/2007 (ABl. L 164 vom 25.6.2007, S. 1).


ANHANG

„ANHANG 1

Internetseiten mit Informationen über die in Artikel 3 und 4 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

 

SPANIEN

www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32 2) 295 55 85, 296 61 33

Fax: (32 2) 299 08 73“


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