Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R0149

    Verordnung (EG) Nr. 149/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten — Boerenkaas (g.t.S.)

    ABl. L 46 vom 16.2.2007, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 856–858 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/149/oj

    16.2.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/18


    VERORDNUNG (EG) Nr. 149/2007 DER KOMMISSION

    vom 15. Februar 2007

    zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten — Boerenkaas (g.t.S.)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Antrag der Niederlande auf Eintragung der Bezeichnung „Boerenkaas“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

    (2)

    Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden.

    (3)

    In dem Eintragsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (3) beantragt, der Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 entspricht. Da keine Einsprüche erhoben wurden und sich nicht ergeben hat, dass der Name legal und offenkundig für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und dies wirtschaftlich von Bedeutung ist, sollte diesem Antrag stattgegeben werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Bezeichnung wird eingetragen.

    Es gilt der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Februar 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

    (2)  ABl. C 316 vom 13.12.2005, S. 16.

    (3)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006.


    ANHANG

    Boerenkaas

    g.t.S.

    1.3. Käse

    NIEDERLANDE

    Liste: Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.


    Top