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Document 32007L0061
Council Directive 2007/61/EC of 26 September 2007 amending Directive 2001/114/EC relating to certain partly or wholly dehydrated preserved milk for human consumption
Richtlinie 2007/61/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
Richtlinie 2007/61/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
ABl. L 258 vom 4.10.2007, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
4.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/27 |
RICHTLINIE 2007/61/EG DES RATES
vom 26. September 2007
zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der zunehmend erforderlichen Harmonisierung im internationalen Handel mit Milch und Milchprodukten sollte vorgesehen werden, dass der Eiweißgehalt bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch auf einen Mindestgehalt von mindestens 34 GHT, ausgedrückt in fettfreier Trockenmasse, standardisiert werden darf. |
(2) |
Indem die Standardisierung zugelassen wird, müssen die Rohstoffe und die Zusammensetzung der Rohstoffe festgelegt werden, die für die Einstellung des Eiweißgehalts verwendet werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (2) zielt darauf ab, den Zusatz solcher Stoffe zu Lebensmitteln zu regeln und gibt eine Liste von Vitaminen und Mineralstoffen vor, die Lebensmitteln hinzugefügt werden dürfen. Um den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu ermöglichen, sollte die Richtlinie 2001/114/EG des Rates (3) daher geändert werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2001/114/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird gestrichen. |
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. August 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen mit einer Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
(1) Stellungnahme vom 5. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
(3) ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG
Anhang I der Richtlinie 2001/114/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 1 „Eingedickte Milch“ erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Bezeichnet die flüssigen gezuckerten oder ungezuckerten Erzeugnisse, die durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25 % der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.“ |
2. |
Unter Nummer 2 „Trockenmilch“ erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Bezeichnet die durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellten Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5 GHT im Enderzeugnis.“ |
3. |
Nummer 3 „Behandlungen“ wird wie folgt geändert:
|
4. |
Die Nummer 4 „Zulässige Zusätze“ erhält folgende Fassung: „4. Zulässige Zusätze und Rohstoffe
|
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.“