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Document 32007E0391

Gemeinsamer Standpunkt 2007/391/GASP des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

ABl. L 146 vom 8.6.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009E0138

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2007/391/oj

8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/23


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2007/391/GASP DES RATES

vom 7. Juni 2007

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 im Anschluss an die Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Februar 2007 die Resolution 1744 (2007) angenommen, mit der für die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie für technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, eine weitere Ausnahme von den mit Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten und in den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen näher ausgeführten restriktiven Maßnahmen eingeführt wird.

(3)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher geändert werden, um der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Wirksamkeit zu verleihen.

(4)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission oder zur Nutzung durch die Mission gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

b)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sofern der gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

c)

Lieferungen von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalen militärischen Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zugelassen wurden; sie finden ferner keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GLOS


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1. Gemeisamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/94/GASP (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 19).


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