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Document 32007D0623

Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

ABl. L 154 vom 14.6.2007, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/623(1)/oj

14.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/23


ENTSCHEIDUNG Nr. 623/2007/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Mai 2007

zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (4) geändert. Durch diese Vorschrift wurde in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/373/EWG ein Buchstabe angefügt, wonach die Hersteller von Mischfuttermitteln für Tiere auf Anfrage des Kunden die genaue Zusammensetzung des Futtermittels angeben mussten.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04 (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/2/EG im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für ungültig erklärt.

(3)

Gemäß Artikel 233 des Vertrags müssen die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen ergreifen.

(4)

Das Ziel der Futtermittelsicherheit wird unter anderem durch die Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 (6) und (EG) Nr. 183/2005 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates erreicht.

(5)

Mehrere Gerichtsentscheidungen haben in den Mitgliedstaaten zu einer unterschiedlichen und ungleichen Anwendung der Richtlinie 2002/2/EG geführt, und mehrere diesbezügliche Verfahren sind gegenwärtig noch bei nationalen Gerichten anhängig.

(6)

Das Europäische Parlament und der Rat sehen zum jetzigen Zeitpunkt davon ab, weitergehende Änderungen an dem zugrunde liegenden Rechtsakt vorzunehmen, da die Kommission im Rahmen eines Vereinfachungsprogramms zugesagt hat, bis Mitte 2007 Vorschläge für eine umfassende Neuordnung des Futtermittelrechts vorzunehmen. Sie erwarten, dass in diesem Zusammenhang auch die Frage der so genannten „offenen Deklaration der Inhaltsstoffe“ umfassend neu bewertet wird, und erwarten hierzu neue Vorschläge seitens der Kommission, die sowohl dem Interesse der Landwirte an einer genauen und detaillierten Information über die Inhaltsstoffe von Futtermitteln als auch dem Interesse der Industrie an ausreichendem Schutz der Betriebsgeheimnisse Rechnung tragen.

(7)

Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 79/373/EWG, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2002/2/EG angefügt wurde, sieht bereits eine Verpflichtung der Mischfutterhersteller vor, den mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen beauftragten Behörden alle Dokumente, die die Zusammensetzung der zum Inverkehrbringen bestimmten Futtermittel betreffen und anhand deren die Zuverlässigkeit der Angaben auf den Etiketten kontrolliert werden kann, auf Anforderung dieser Behörden zur Verfügung zu stellen.

(8)

Die Richtlinie 2002/2/EG sollte daher geändert werden —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2002/2/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.

2.

In Artikel 1 Nummer 6 erhält der Wortlaut von Artikel 15a der Richtlinie 79/373/EWG folgende Fassung:

„Artikel 15a

Spätestens am 6. November 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung der Regelung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 5 Buchstabe d sowie in Artikel 5c und Artikel 12 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Mengen (in Gewichtshundertteilen) der Ausgangserzeugnisse auf den Etiketten von Mischfuttermitteln, einschließlich der zulässigen Toleranzspanne, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung dieser Bestimmungen vor.“

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 23. Mai 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GLOSER


(1)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 34.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. April 2007.

(3)  Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23).

(4)  ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  ABNA und andere, Slg. 2005, I-10423.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).


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