Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0598

    2007/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3987) (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. L 230 vom 1.9.2007, p. 20–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/598/oj

    1.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/20


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. August 2007

    über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3987)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/598/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 22,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2005/94/EG legt bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen zur Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie die Mindestbekämpfungsmaßnahmen fest, die beim Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind.

    (2)

    Die Richtlinie 2005/94/EG enthält außerdem Vorschriften für die Einführung der Schutzimpfung gegen die Aviäre Influenza von Geflügel und anderen in Gefangenschaft wie in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögeln, und schreibt vor, dass die Kommission Durchführungsvorschriften hierzu festlegen muss. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission auch ihre Programme zur Schutzimpfung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vorlegen.

    (3)

    Die Entscheidung 2006/474/EG der Kommission vom 6. Juli 2006 über Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 auf in Zoos, in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/744/EG (3) legt Vorschriften fest zur Verhütung der Übertragung hoch pathogener Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltene Vögel. Außerdem enthält sie Vorschriften für die Impfung von in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögeln und Durchführungsbestimmungen für die Vorlage von Impfplänen der Mitgliedstaaten bei der Kommission.

    (4)

    Für eine solche Schutzimpfung sollten nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (4) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (5) zugelassen wurden.

    (5)

    Die Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (6) definiert die von dieser Richtlinie erfassten Zoos. Im Interesse der Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte diese Definition für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

    (6)

    Gemäß der Entscheidung 2006/474/EG hat die Kommission 17 von den Mitgliedstaaten vorgelegte Pläne zur Schutzimpfung von Zoovögeln gegen die Aviäre Influenza genehmigt. 14 Mitgliedstaaten haben Schutzimpfungspläne eingeführt. Im Allgemeinen wurden bei etwa 45 000 geimpften Vögeln keine unerwünschten Reaktionen festgestellt; die meisten Vogelarten haben eine signifikante Immunreaktion auf die zweimalige Verabreichung der verwendeten Impfstoffe gezeigt.

    (7)

    Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der letzten Impfkampagne, das Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 1. Februar 2007 über die Schutzimpfung von Zoovögeln gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 und das Gutachten vom 11. Mai 2007 über die Impfung von Hausgeflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Schutzimpfungspläne auf alle hoch pathogenen Formen der Aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 auszudehnen, denn dabei wird das Risiko berücksichtigt, das wilde Zugvögel mit sich bringen, die aus Gebieten kommen, in denen Fälle der Aviären Influenza bei Wildvögeln oder Ausbrüche bei Geflügel auftreten, sowie die Möglichkeit des Ausbruchs bei Geflügel im gleichen Mitgliedstaat, einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland, der den Gesundheitszustand der in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögel gefährden könnte.

    (8)

    Ferner sollten die verwaltungstechnischen Anforderungen an die Genehmigung und Durchführung von Schutzimpfungsplänen geändert werden, sofern die Seuchenbekämpfung hierdurch nicht gefährdet wird. Dementsprechend sollten bei der vorliegenden Entscheidung Vorschriften zur Verwaltungsvereinfachung berücksichtigt werden.

    (9)

    Des Weiteren ist es sinnvoll, bestimmte Schutzimpfungspläne, die gemäß der Entscheidung 2006/474/EG genehmigt wurden, als für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung genehmigt zu betrachten. Dementsprechend sollten diese Pläne in Anhang III der vorliegenden Entscheidung aufgeführt werden.

    (10)

    Seit der Annahme der Entscheidung 2006/474/EG haben bestimmte Mitgliedstaaten Schutzimpfungspläne zur Genehmigung gemäß der genannten Entscheidung vorgelegt. Diesen Mitgliedstaaten wurden die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung mitgeteilt. Da diese Pläne den Vorschriften der vorliegenden Entscheidung entsprechen, sollten sie genehmigt und in Anhang III aufgenommen werden.

    (11)

    Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2006/474/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (12)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Diese Entscheidung legt im Einzelnen fest, welche Vorschriften

    a)

    anzuwenden sind zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen Aviären Influenza von wild lebenden Vögeln oder von Ausbrüchen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf andere in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltene Vögel;

    b)

    für die Schutzimpfung von anderen Vögeln gelten, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2005/94/EG;

    b)

    die Definition von Zoos gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/22/EG;

    c)

    die Definition von amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG.

    Artikel 3

    Maßnahmen zur Senkung des Übertragungsrisikos der hoch pathogenen Aviären Influenza

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete und praktikable Maßnahmen, um das Risiko der Übertragung der hoch pathogenen Aviären Influenza von frei lebenden Vögeln auf andere Vögel, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, zu senken; dabei berücksichtigen sie die in Anhang I genannten Kriterien und Risikofaktoren.

    (2)   Absatz 1 gilt zudem für einen Ausbruch bei Geflügel im gleichen Mitgliedstaat, einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland, der den Gesundheitszustand anderer Vögel, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, beeinträchtigen könnte.

    (3)   Nach Maßgabe der jeweiligen epidemiologischen Situation zielen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen insbesondere darauf ab, den direkten und indirekten Kontakt zwischen frei lebenden Vögeln, vor allem Wasservögeln, und anderen Vögeln, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, zu verhindern.

    Artikel 4

    Schutzimpfungspläne

    Die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten Schutzimpfungspläne für in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltene Vögel müssen die in Anhang II dieser Entscheidung genannten Anforderungen erfüllen.

    Artikel 5

    Genehmigung von Schutzimpfungsplänen

    (1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG vorgelegten und in Anhang III Teil I dieser Entscheidung aufgeführten Schutzimpfungspläne werden genehmigt.

    (2)   Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten genehmigten Schutzimpfungspläne.

    Artikel 6

    Verfügbarkeit und Information über Schutzimpfungspläne

    (1)   Vor der Durchführung der Schutzimpfung erfassen die Mitgliedstaaten die genaue Lage und die Anschriften der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren, in denen die Impfung durchgeführt werden soll, indem sie Zulassungs- oder Registrierungsnummern vergeben; diese Informationen halten sie auf dem neuesten Stand.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr spätestens am 30. März oder auf Anfrage der Kommission nach dem in Anhang IV enthaltenen Muster einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Schutzimpfungspläne für das vorausgegangene Jahr vor.

    Dieser Bericht wird im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

    a)

    geplante Änderungen an ihren genehmigten Schutzimpfungsplänen;

    b)

    das Datum der Beendigung der Schutzimpfung von Vögeln, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Die Entscheidung 2006/474/EG wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Übergangsbestimmung

    Die gemäß der Entscheidung 2006/474/EG genehmigten und in Anhang III Teil II der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Schutzimpfungspläne gelten für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung als genehmigt.

    Artikel 9

    Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 10

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. August 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

    (2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (3)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 37.

    (4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).

    (5)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1).

    (6)  ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.


    ANHANG I

    Bei der Durchführung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren zu berücksichtigende Kriterien und Risikofaktoren

    1.

    Lage der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren an den Flugrouten von Zugvögeln, insbesondere, wenn diese aus Ländern kommen, in denen Ausbrüche der hoch pathogenen Aviären Influenza aufgetreten sind, unter Berücksichtigung des diagnostizierten Serotyps und der Wahrscheinlichkeit, ob Wildvögel betroffen sind.

    2.

    Entfernung der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren zu Feuchtgebieten wie Teichen, Sümpfen, Seen oder Flüssen, in denen sich Wasserzugvögel sammeln können.

    3.

    Lage der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, insbesondere Wasserzugvögeln.


    ANHANG II

    Vorschriften für die Schutzimpfung gemäß Artikel 4

    1.

    Umfang der durchzuführenden Impfung

    Ausschließlich Vögel, die in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, sind zu impfen. Die zuständige Behörde führt nach einer solchen Impfung mindestens fünf Jahre lang Listen der Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren.

    2.

    Zu impfende Vogelart

    Der zuständigen Behörde wird eine Liste der zu impfenden Vögel zusammen mit der individuellen Kennzeichnung vorgelegt; diese ist nach dem Zeitpunkt der Impfung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

    3.

    Dauer der Impfung

    a)

    Alle zu impfenden Vögel in Zoos, in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren sind so schnell wie möglich zu impfen.

    b)

    Auch Nachkommen, neu eingeführte Vögel und Vögel, deren Immunreaktion sich als unzureichend erwiesen hat, müssen geimpft werden.

    c)

    Zwecks Aufrechterhaltung der Immunität der Vögel wird eine jährliche Auffrischungsimpfung empfohlen.

    4.

    Besondere Anforderungen an die Verbringung von Vögeln

    a)

    Geimpfte Vögel, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehalten werden, in denen geimpft wird, dürfen in amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG begleitet werden, in der unter Nummer II.5 Folgendes bescheinigt wird:

    „Vögel, die der Entscheidung 2007/598/EG entsprechen und am … (Datum) mit dem Impfstoff … (Bezeichnung) gegen die Aviäre Influenza geimpft wurden.“

    b)

    Geimpfte Vögel, die in Zoos gehalten werden, welche nicht gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind und in denen geimpft wird, dürfen nach Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG begleitet werden, der am Ende von Nummer II.3.2 folgender Wortlaut anzufügen ist:

    „Vögel, die der Entscheidung 2007/598/EG entsprechen und am … (Datum) mit dem Impfstoff … (Bezeichnung) gegen die Aviäre Influenza geimpft wurden.“

    c)

    Wird bei in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren gehaltenen Vögeln keine Impfung mehr durchgeführt, gelten die Verbringungsbedingungen gemäß Buchstaben a und b für weitere zwölf Monate ab dem Datum der Impfung des letzten Vogels.

    5.

    Besondere Kennzeichnung und Eintragung geimpfter Vögel

    Geimpfte Vögel sind individuell zu kennzeichnen, und ihre Identifikationspapiere sind mit einem entsprechenden Eintrag zu versehen. Die geimpften Vögel sind, soweit möglich, zum Zeitpunkt der Impfung dauerhaft zu kennzeichnen.

    6.

    Durchführung der Impfkampagne

    a)

    Die Impfung ist unter der Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen; die Ausbreitung des Virus ist durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

    b)

    Schriftliche Aufzeichnungen über die Zahl der geimpften Vögel und die Zahl der verwendeten Impfdosen sind der zuständigen Behörde unmittelbar nach der Impfung und anschließend monatlich zu übermitteln, wenn weitere Vögel gemäß Nummer 3 Buchstabe b geimpft werden.

    c)

    Vor und mindestens 30 Tage nach jeder Impfung sollten nach Möglichkeit von 10 % der Vögel Blutproben entnommen und serologisch auf Aviäre Influenza getestet werden. Die Testergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der Impfung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

    7.

    Impfstoff

    Der zu verwendende inaktivierte Impfstoff muss angemessen dosiert sein und die wirksame Abtötung des hoch pathogenen Virus der Aviären Influenza vom Subtyp H5 oder H7 oder beider gewährleisten. Er ist nach den Spezifikationen des Herstellers und/oder der Veterinärbehörden zu verwenden.


    ANHANG III

    Liste der genehmigten Schutzimpfungspläne von Vögeln in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten und Zentren in den Mitgliedstaaten

    Teil I:

    Mit dieser Entscheidung genehmigte und in Artikel 5 Absatz 1 genannte Schutzimpfungspläne

    Code

    Mitgliedstaat

    Zeitpunkt der Vorlage

    BE

    Belgien

    22. März 2007

    ES

    Spanien

    27. Juni 2007

    FR

    Frankreich

    4. Januar 2007

    SE

    Schweden

    7. März 2007

    UK

    Vereinigtes Königreich

    27. Juni 2007


    Teil II:

    Mit der Entscheidung 2006/474/EG genehmigte und in Artikel 8 der vorliegenden Entscheidung genannte Schutzimpfungspläne

    Code

    Mitgliedstaat

    Zeitpunkt der Vorlage

    CZ

    Tschechische Republik

    21. März 2006

    DK

    Dänemark

    20. Februar 2006

    DE

    Deutschland

    31. März 2006

    EE

    Estland

    6. März 2006

    IE

    Irland

    6. März 2006

    IT

    Italien

    6. März 2006

    LV

    Lettland

    28. Februar 2006

    LT

    Litauen

    6. März 2006

    HU

    Ungarn

    1. März 2006

    NL

    Niederlande

    16. November 2005

    AT

    Österreich

    21. April 2006

    PT

    Portugal

    29. November 2005


    ANHANG IV

    Muster für den Bericht über die Durchführung der genehmigten Schutzimpfungspläne gemäß Artikel 6 Absatz 2

    Allgemeine Angaben

    Land

    Zoo

    Impfstoff

    Flugroute (bitte angeben, falls bei verschiedenen Arten unterschiedlich)

    verwendetes Verhältnis des Gewichts zur Dosis (Tatsächliches/geschätztes/durchschnittliches Gewicht der Art)

    Impfintervall

    Intervall zwischen der letzten Impfung und der Blutentnahme nach der Impfung

     

     

     

     

     

     

     


    HI-serologischer Antikörpertiter

    Deutsche Bezeichnung/lokale Bezeichnung

    Lateinische Bezeichnung

    Taxonomische Ordnung

    Individuelle Kennzeichnung

    Impfdosis (ml)

    vor Impfung

    nach 1. Impfung

    nach 2. Impfung

     

     

     

     

     

     

     

     


    Einzelne unerwünschte Wirkungen

    Mortalität

    Lokal

    Allgemeines

    direkt (Fang/Umgang)

    verspätet (Todesursache)

     

     

     

     


    Erforderliche Laborinformationen

    Virusstamm des Impfstoffs

    im HI-Test verwendete Antigene

    (Virusstämme)

    als Maß für die Impfstoffwirksamkeit verwendeter Cut-off-Wert oder Endtiter

    verwendetes Bezugsserum

    (Verweis auf) Methodik

     

     

     

     

     


    Top