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Document 32007D0476

2007/476/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Deutschlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

ABl. L 180 vom 10.7.2007, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/476/oj

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Deutschlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/476/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 28. April 1999 teilte Deutschland der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die deutsche Medienlandschaft.

(4)

Bei Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der Maßnahmen Deutschlands ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Deutschlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- und sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Viele der in der Liste der deutschen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, alle Spiele der Fußballeuropameisterschaft und der Fußballweltmeisterschaft, an denen die deutsche Nationalmannschaft teilnimmt, sowie die Eröffnungsspiele, Halbfinal- und Endspiele dieser Wettbewerbe, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Deutschland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Die besondere Aufmerksamkeit, die den übrigen aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Halbfinalspiele und des Endspiels um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes, der Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft und der Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung, selbst außerhalb der Fachpresse gewidmet wird, beweist, dass sie in der deutschen Öffentlichkeit besondere Resonanz finden.

(8)

Die Ereignisse haben außerdem eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die deutsche Bevölkerung, da sie ein wichtiger Beitrag zum Verständnis zwischen den Völkern sind und da dem Sport für die deutsche Gesellschaft allgemein und für den Nationalstolz im besonderen große Bedeutung zukommt, und da die genannten Ereignisse den deutschen Spitzensportlern zudem Gelegenheit bieten, Erfolge in diesen wichtigen internationalen Wettbewerben zu erringen.

(9)

Die deutschen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(10)

Die deutschen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(11)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Deutschlands den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Deutschland mit Schreiben vom 2. Juli 1999 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(12)

Die deutschen Maßnahmen traten am 1. April 2000 in Kraft. Diese Maßnahmen in ihrer endgültigen Form unterschieden sich dadurch von den 1999 mitgeteilten Maßnahmen, dass eine Veranstaltung aus der Liste gestrichen wurde, nämlich der „Cup Winner’s Cup“, weil sie nach ihrer letzten Durchführung 1998/1999 eingestellt worden war.

(13)

Die Maßnahmen Deutschlands wurden gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, in der C-Reihe des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften  (2) veröffentlicht.

(14)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Deutschland getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 28. April 1999 von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 277 vom 29. September 2000 veröffentlichten Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Deutschlands werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

(2)  ABl. C 277 vom 29.9.2000, S. 4.


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Deutschlands, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden in den folgenden Auszügen aus Artikel 5a des Vierten Rundfunkstaatsvertrags aufgeführt:

„Artikel 5a

Übertragung von Großereignissen

1.   Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein Schiedsverfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

2.   Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

1.

Olympische Sommer- oder Winterspiele;

2.

bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

3.

die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußballbundes;

4.

Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft;

5.

Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.

Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.“.


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