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Document 32007D0470

2007/470/EG: Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 179 vom 7.7.2007, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/470/oj

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7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/38


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. Mai 2007

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2007/470/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Kirgisischen Republik ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss dieses Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. MÜNTEFERING


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7.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/39


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Kirgisischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDES, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kirgisischen Republik enthaltene Bestimmungen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Vergabe von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bereits bestehender oder künftiger bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Kirgisischen Republik erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Kirgisische Republik unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Kirgisischen Republik vorenthalten, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird.

Die Kirgisische Republik übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Kirgisische Republik aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Kirgisischen Republik bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Kirgisischen Republik nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Unbeschadet anders lautender Bestimmungen führen die in Anhang I genannten Abkommen nicht dazu, dass i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtert werden, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärkt werden oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit für Maßnahmen übertragen wird, die den Wettbewerb verhindern, verzerren oder einschränken.

(2)   Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüfen oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die in Anhang I aufgeführten Abkommen und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind, unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2007 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, russischer und kirgisischer Sprache.

За Европейската общнoст

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Европa Шериктештиги γчγн

За Европейское Сообщество

Image

Image

За правителствοтο на Рeпублика Киргизстан

Por el Gobierno de la República Kirguisa

Za vládu Kyrgyzské republiky

For Den Kirgisiske Republiks regering

Für die Regierung der Kirgisischen Republik

Kirgiisi Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηοη της Δημοκρατίας της Κιργιζίας

For the Government of the Kyrgyz Republic

Pour le gouvernement de la République kirghize

Per il governo della Repubblica del Kirghizistan

Kirgizstānas Republikas valdības vārdā

Kirgizijos Respublikos Vyriausybės vardu

A Kirgiz Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern Tar-Repubblika Kirgiża

Voor de Regering van de Republiek Kirgizië

W imieniu rządu Republiki Kirgiskiej

Pelo Governo da República do Quirguizistão

Pentru Guvernul Republicii Kârgâszstan

Za vládu Kirgizskej republiky

Za vlado Kirgiške republike

Kirgisian tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Kirgizistans regering

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За Правительство Кыргызской Республики

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Kirgisischen Republik und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kirgisischen Republik, unterzeichnet am 17. März 1998 in Wien, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Österreich“ bezeichnet.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Kirgisischen Republik, unterzeichnet am 29. April 2004 in Prag, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Tschechische Republik“ bezeichnet.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 13. Mai 1997 in Bishkek, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Deutschland“ bezeichnet.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Hellenischen Republik, unterzeichnet am 1. November 2004 in Athen, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Griechenland“ bezeichnet.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik, paraphiert am 27. September 2006 in Bishkek, nachstehend im Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Slowakei“ bezeichnet.

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Kirgisischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 8. Dezember 1994 in London, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Kirgisistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung der Zivilluftfahrtbehörden beider Länder, die am 2. September 2003 in London unterzeichnet wurde, nachstehend als „Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 4 Buchstabe a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

b)

Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

c)

Sicherheit:

Artikel 6 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 12 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Anhang B Artikel 13a der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 6 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 9 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 9 des Abkommens Kirgisistan/Slowakei,

Artikel 8 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich;

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 11 des Abkommens Kirgisistan/Österreich,

Artikel 12 des Abkommens Kirgisistan/Tschechische Republik,

Artikel 10 des Abkommens Kirgisistan/Deutschland,

Artikel 13 des Abkommens Kirgisistan/Griechenland,

Artikel 7 des Abkommens Kirgisistan/Vereinigtes Königreich und Anhang B Artikel 7 der Absichtserklärung Kirgisistan/Vereinigtes Königreich.


ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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