EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007D0210

2007/210/EG: Beschluss des Rates vom 19. März 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 94 vom 4.4.2007, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 311–312 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/210/oj

Related international agreement

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. März 2007

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2007/210/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung Malaysias ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Malaysia über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person/Personen zu benennen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Horst SEEHOFER


Top

4.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/28


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Malaysias über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

DIE REGIERUNG MALAYSIAS (nachstehend „Malaysia“)

andererseits,

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Malaysias zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Malaysia erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Malaysia unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, und

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist, und

iii)

die Hauptniederlassung des Unternehmens sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befindet, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat, und

iv)

das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Malaysia verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv)

das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Malaysia und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Malaysia nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

v)

das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen Malaysia und diesem Mitgliedstaat in Kraft ist und dieser Mitgliedstaat den von Malaysia benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Malaysia übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat (der „erste Mitgliedstaat“) ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Malaysia aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem ersten Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der zweite Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Malaysia benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Malaysia nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen benannt wurden, für Beförderungen gänzlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen erlauben die in Anhang I genannten Abkommen nicht, i) den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zu erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit zu übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Bestimmungen in den in Anhang I genannten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar wären, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 8

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Malaysia bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden.

Artikel 10

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten gleichzeitig sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt gleichzeitig das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten März zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache und in Bahasa Melayu.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Kominità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Communidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image Image

За правителството на Малайзия

Por el Gobierno de Malasia

Za vládu Malajsie

For Malaysias regering

Für die Regierung Malaysias

Malaisia valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Μαλαισίας

For the Government of Malaysia

Pour le gouvernement de la Malaisie

Per il governo della Malaysia

Malaizijas valdības vārdā

Malaizijos Vyriausybės vardu

Malaijzia Kormánya részéről

Għall-Gvern tal-Malažja

Voor de Regering van Maleisië

W imieniu Rządu Malezji

Pelo Governo da Malásia

Pentru Guvernul Malaeziei

Za vládu Malajzie

Za Vlado Malezije

Malesian hallituksen puolesta

För Malaysias regering

Image


ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen zwischen Malaysia und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 22. November 1976, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Österreich“ bezeichnet;

geändert durch die Absichtserklärung von Wien vom 23. August 1990;

zuletzt geändert durch die Verbalnote von Kuala Lumpur vom 14. September 1994;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 26. Februar 1974, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Belgien“ bezeichnet;

geändert durch das vereinbarte Protokoll von Brüssel vom 25. Juli 1978;

zuletzt geändert durch das vereinbarte Protokoll von Kuala Lumpur vom 14. Oktober 1993;

Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Prag am 2. Mai 1973, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Tschechische Republik“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 2. Mai 1973 in Prag unterzeichnet wurde;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 19. Oktober 1967, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Dänemark“ bezeichnet;

Entwurf des Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Malaysias, paraphiert 1997 und 2002, nachstehend in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Malaysia — Dänemark“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 6. November 1997, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Finnland“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Kuala Lumpur vom 15. September 1997;

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Malaysias über den Luftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 22. Mai 1967, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Frankreich“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 23. Juli 1968, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Deutschland“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 19. Februar 1993, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Ungarn“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Malaysias über den Luftverkehr, unterzeichnet in Shannon am 17. Februar 1992, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Irland“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung Malaysias und der Regierung der Republik Italien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 23. März 1995, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Italien“ bezeichnet;

in Verbindung mit der vertraulichen Absichtserklärung von Rom vom 30. November 1994;

geändert durch die vertrauliche Absichtserklärung von Kuala Lumpur vom 18. Juli 1997;

geändert durch das vereinbarte Protokoll der Erörterungen zwischen Malaysia und Italien von Rom vom 18. Mai 2005;

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von London vom 18. Juli 2006;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Malaysias und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, paraphiert am 19. Juli 2002 in Kuala Lumpur als Anhang II der am 19. Juli 2002 in Kuala Lumpur unterzeichneten vertraulichen Absichtserklärung; nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Luxemburg“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Malaysia am 12. Oktober 1993, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Malta“ bezeichnet;

in Verbindung mit der Absichtserklärung von Valletta vom 28. Februar 1984;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 15. Dezember 1966, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Niederlande“ bezeichnet;

geändert durch den Notenaustausch vom 25. März 1988;

geändert durch das vertrauliche Memorandum vom 23. Oktober 1991;

geändert durch den Notenaustausch von Kuala Lumpur vom 10. Mai 1993;

zuletzt geändert durch die vertrauliche Absichtserklärung, die als Anhang A dem vereinbarten Protokoll von Kuala Lumpur vom 19. September 1995 angefügt ist;

zuletzt geändert durch den Notenaustausch von Kuala Lumpur vom 23. Mai 1996;

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung Malaysias über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 24. März 1975, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Polen“ bezeichnet, in Verbindung mit dem Protokoll zum Zivilluftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung Malaysias von Kuala Lumpur vom 5. Juli 1974;

Abkommen zwischen der Regierung Malaysias und der Portugiesischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert und als Anhang II der Absichtserklärung von Kuala Lumpur vom 19. Mai 1998 angefügt, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Portugal“ bezeichnet;

Ziviles Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung Malaysias von Kuala Lumpur vom 26. November 1982, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Rumänien“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Ljubljana am 28. Oktober 1997, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Slowenien“ bezeichnet;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung Malaysias über den Luftverkehr, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 23. März 1993, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Spanien“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet in Kuala Lumpur am 19. Oktober 1967, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Schweden“ bezeichnet;

Entwurf des Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Malaysias, paraphiert 1997 und 2002, nachstehend in Anhang II als „Entwurf des Abkommens Malaysia — Schweden“ bezeichnet;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 24. Mai 1973 in London, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Vereinigtes Königreich“ bezeichnet;

geändert durch den Notenaustausch von Kuala Lumpur vom 14. September 1993;

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von London vom 18. Januar 2006;

b)

Paraphierte oder unterzeichnete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Malaysia und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden

Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Regierung Malaysias über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, paraphiert in Sofia am 23. Februar 1984, nachstehend in Anhang II als „Abkommen Malaysia — Bulgarien“ bezeichnet; in Verbindung mit der Vertraulichen Vereinbarung von Kuala Lumpur vom 2. Oktober 1991;

Entwurf der Absichtserklärung, die als Anlage 1 dem vereinbarten Protokoll von Kuala Lumpur vom 15. Dezember 2004 angefügt ist und das Abkommen Malaysia — Vereinigtes Königreich abändert.


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 6 Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 2 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel II des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 3 (Absätze 1—2) des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel II des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 3 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 3 (Absätze 1—3) des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

Artikel 3 (Absätze 4—7) des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 3 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel III des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 3 (Absätze 3—6) des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel III des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 4 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 3 (Absätze 4—6) des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

c)

Sicherheit:

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 15 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Luxemburg;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel 15 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 9A des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel IV des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 6 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Luxemburg;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel 5 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel IV des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 6 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 4 des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich;

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft:

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Österreich;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Belgien;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Bulgarien;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Tschechische Republik;

Artikel VII des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 11 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Dänemark;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Finnland;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Frankreich;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Deutschland;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Spanien;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Ungarn;

Artikel 6 des Abkommens Malaysia — Irland;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Italien;

Artikel 11 des Abkommens Malaysia — Luxemburg;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Malta;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Niederlande;

Artikel 10 des Abkommens Malaysia — Polen;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Portugal;

Artikel 9 des Abkommens Malaysia — Rumänien;

Artikel 8 des Abkommens Malaysia — Slowenien;

Artikel VII des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 11 des Entwurfs des Abkommens Malaysia — Schweden;

Artikel 7 des Abkommens Malaysia — Vereinigtes Königreich.


ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

Top