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Document 32006R1890
Regulation (EC) No 1890/2006 of the European Parliament and of the Council of 20 December 2006 on amending Council Regulation (EEC) No 571/88 on the organisation of Community surveys on the structure of agricultural holdings, as regards the financial framework for the period 2007-2009 and the maximum Community contribution for Bulgaria and Romania
Verordnung (EG) Nr. 1890/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien
Verordnung (EG) Nr. 1890/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien
ABl. L 386 vom 29.12.2006, p. 12–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007
29.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 386/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1890/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 2006
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2009 und den maximalen Gemeinschaftsbeitrag für Bulgarien und Rumänien
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (2) sieht für die Mitgliedstaaten als Beitrag zu den entstehenden Ausgaben eine Erstattung bis zu einem Höchstbetrag je Erhebung vor. |
(2) |
Die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe macht von Seiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Bereitstellung erheblicher Haushaltsmittel notwendig, um den Informationsbedarf der Institutionen der Gemeinschaft decken zu können. |
(3) |
Mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sowie die Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in diesen neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2007 ist es angezeigt, einen maximalen Gemeinschaftsbeitrag je Erhebung vorzusehen; diese Anpassung ist aufgrund des Beitritts notwendig und ist in der Akte über den Beitritt nicht vorgesehen. |
(4) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die restliche Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen während des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) bildet – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhält folgende Fassung: „Die Finanzausstattung für die Durchführung des vorliegenden Programms, einschließlich der notwendigen Mittel für die Durchführung des Projekts Eurofarm, wird für den Zeitraum 2007-2009 auf 20 400 000 EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am20. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Entscheidung des Rates vom .
(2) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).