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Document 32006R1755

    Verordnung (EG) Nr. 1755/2006 des Rates vom 23. November 2006 über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

    ABl. L 332 vom 30.11.2006, p. 1–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 218–238 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1755/oj

    30.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1755/2006 DES RATES

    vom 23. November 2006

    über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine haben am 29. Juli 2005 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (1) geschlossen (nachstehend „Abkommen“ genannt). Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwaltung des Abkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 (2) festgelegt.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 werden Höchstmengen für die Einfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt.

    (3)

    Die ukrainischen Behörden haben mitgeteilt, dass bis September 2006 mit den für die Erzeugnisgruppen SA1, SA3 und SB1 erteilten Ausfuhrlizenzen mehr als 90 % der verfügbaren Mengen zugeteilt wurden, und gemäß dem Abkommen um Konsultationen ersucht. Im Anschluss an diese Konsultationen haben beide Vertragsparteien vereinbart, die Höchstmengen für diese Erzeugnisgruppen für das Jahr 2006 anzuheben.

    (4)

    Die zusätzlichen Mengen sollten so bald wie möglich verfügbar sein. Die Neuverhandlung des Abkommens und die anschließende Umsetzung des geänderten Abkommens würden zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist eine autonome Maßnahme vorzuziehen.

    (5)

    Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass durch identische Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

    (6)

    Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

    (7)

    Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

    (8)

    Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

    (9)

    Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind.

    (10)

    In Anbetracht der begrenzten Geltungsdauer dieser Verordnung sollte sie so bald wie möglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 wird die Einfuhr zusätzlicher Mengen der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine bis zu einer Höchstmenge von 52 000 Tonnen gemäß Anhang V genehmigt.

    (2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

    (3)   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

    (4)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

    Artikel 2

    (1)   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

    (2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

    (3)   Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen werden. Der Versand muss spätestens am 31. Dezember 2006 erfolgen.

    Artikel 3

    (1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

    (2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

    Artikel 4

    (1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

    (2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

    (3)   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

    (4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

    (5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

    (6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

    (7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von den zuständigen Behörden der Ukraine erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

    Artikel 5

    (1)   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

    (2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

    (3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.

    Artikel 6

    (1)   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Ukraine Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

    (2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

    Artikel 7

    (1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

    (2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

    Artikel 8

    Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

    Artikel 9

    (1)   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

    (2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte und in Druckschrift erfolgen.

    (3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (4)   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

    (5)   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

    (6)   Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

    UA

    =

    Ukraine;

    zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

    BE

    =

    Belgien

    CZ

    =

    Tschechische Republik

    DK

    =

    Dänemark

    DE

    =

    Deutschland

    EE

    =

    Estland

    EL

    =

    Griechenland

    ES

    =

    Spanien

    FR

    =

    Frankreich

    IE

    =

    Irland

    IT

    =

    Italien

    CY

    =

    Zypern

    LV

    =

    Lettland

    LT

    =

    Litauen

    LU

    =

    Luxemburg

    HU

    =

    Ungarn

    MT

    =

    Malta

    NL

    =

    Niederlande

    AT

    =

    Österreich

    PL

    =

    Polen

    PT

    =

    Portugal

    SI

    =

    Slowenien

    SK

    =

    Slowakei

    FI

    =

    Finnland

    SE

    =

    Schweden

    GB

    =

    Vereinigtes Königreich;

    eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „6“ für 2006;

    eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

    eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

    Artikel 10

    Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

    Artikel 11

    Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

    Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

    Artikel 12

    (1)   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

    (2)   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

    (3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

    (4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

    a)

    vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,

    b)

    vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,

    c)

    genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s),

    d)

    Ursprungsland,

    e)

    Herkunftsland,

    f)

    die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse,

    g)

    Reingewicht nach TARIC-Position,

    h)

    cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position,

    i)

    Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,

    j)

    gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konossements und des Kaufvertrags,

    k)

    Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,

    l)

    für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,

    m)

    Datum und Unterschrift des Einführers.

    (5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

    Artikel 13

    Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

    Artikel 14

    Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

    Artikel 15

    (1)   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Ukraine in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

    (2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

    Artikel 16

    (1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

    (2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

    (3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

    (5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

    (6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.

    (7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

    (8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

    (9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

    (10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

    (11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.

    Artikel 17

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. November 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. PEKKARINEN


    (1)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 43.

    (2)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).


    ANHANG I

    SA Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

     

    7208100000

     

    7208250000

     

    7208260000

     

    7208270000

     

    7208360000

     

    7208370010

     

    7208370090

     

    7208380010

     

    7208380090

     

    7208390010

     

    7208390090

     

    7211140010

     

    7211190010

     

    7219110000

     

    7219121000

     

    7219129000

     

    7219131000

     

    7219139000

     

    7219141000

     

    7219149000

     

    7225200010

     

    7225301000

     

    7225309000

    SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)

     

    7208400090

     

    7208539000

     

    7208540000

     

    7208908010

     

    7209150000

     

    7209161000

     

    7209169000

     

    7209171000

     

    7209179000

     

    7209181000

     

    7209189100

     

    7209189900

     

    7209250000

     

    7209261000

     

    7209269000

     

    7209271000

     

    7209279000

     

    7209281000

     

    7209289000

     

    7209908010

     

    7210110010

     

    7210122010

     

    7210128010

     

    7210200010

     

    7210300010

     

    7210410010

     

    7210490010

     

    7210500010

     

    7210610010

     

    7210690010

     

    7210701010

     

    7210708010

     

    7210903010

     

    7210904010

     

    7210908091

     

    7211140090

     

    7211190090

     

    7211232010

     

    7211233010

     

    7211233091

     

    7211238010

     

    7211238091

     

    7211290010

     

    7211908010

     

    7212101000

     

    7212109011

     

    7212200011

     

    7212300011

     

    7212402010

     

    7212402091

     

    7212408011

     

    7212502011

     

    7212503011

     

    7212504011

     

    7212506111

     

    7212506911

     

    7212509013

     

    7212600011

     

    7212600091

     

    7219211000

     

    7219219000

     

    7219221000

     

    7219229000

     

    7219230000

     

    7219240000

     

    7219310000

     

    7219321000

     

    7219329000

     

    7219331000

     

    7219339000

     

    7219341000

     

    7219349000

     

    7219351000

     

    7219359000

     

    7225401290

     

    7225409000

    SB Profilerzeugnisse

    SB1. (Träger)

     

    7207198010

     

    7207208010

     

    7216311000

     

    7216319000

     

    7216321100

     

    7216321900

     

    7216329100

     

    7216329900

     

    7216331000

     

    7216339000


    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

    LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

    SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

    LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

    ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

    LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

    LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

    ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

    VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

    ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

    AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

    LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

    LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

    LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

    LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

    ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

    SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

    LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

    FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

     

    BELGIQUE/BELGIË

    Service public fédéral économie, PME, classes moyennes & énergie

    Administration du potentiel économique

    Service licences

    Rue de Louvain 44

    B-1000 Bruxelles

    Fax (32-2) 548 65 70

    Federale Overheidsdienst Economie, kmo, Middenstand en Energie

    Bestuur Economisch Potentieel

    Dienst vergunningen

    Leuvenseweg 44

    B-1000 Brussel

    Fax (32-2) 548 65 70

     

    ČESKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo průmyslu a obchodu

    Licenční správa

    Na Františku 32

    CZ-110 15 Praha 1

    Fax: (420) 224 21 21 33

     

    DANMARK

    Erhvervs- og Byggestyrelsen

    Økonomi- og Erhvervsministeriet

    Langelinie Allé 17

    DK-2100 København Ø

    Fax (45) 35 46 60 29

     

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

    (BAFA) — Referat 421

    Frankfurter Straße 29—35

    D-65760 Eschborn

    Fax: (49-6196) 90 88 00

     

    EESTI

    Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

    Harju 11

    EE-15072 Tallinn

    Faks: + 372 6313 660

     

    ΕΛΛΑΔΑ

    Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

    Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

    Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

    Κορνάρου 1

    GR-105 63 Αθήνα

    Φαξ (30) 210 328 60 94

     

    ESPAÑA

    Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

    Secretaría General de Comercio Exterior

    Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

    Paseo de la Castellana, 162

    E-28046 Madrid

    Fax (34-91) 349 38 31

     

    FRANCE

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des entreprises

    Sous-direction des biens de consommation

    Bureau textile-importations

    Le Bervil

    12, rue Villiot

    F-75572 Paris Cedex 12

    Fax (33-1) 53 44 91 81

     

    IRELAND

    Department of Enterprise, Trade and Employment

    Import/Export Licensing, Block C

    Earlsfort Centre

    Hatch Street

    Dublin 2

    Fax (353-1) 631 25 62

     

    ITALIA

    Ministero delle Attività produttive

    Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

    Viale America, 341

    I-00144 Roma

    Fax: (39) 06 59 93 22 35/06 59 93 26 36

     

    ΚΥΠΡΟΣ

    Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

    Υπηρεσία Εμπορίου

    Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

    Οδός Ανδρέα Αραούζου αρ. 6

    CY-1421 Λευκωσία

    Φαξ (357) 22 37 51 20

     

    LATVIJA

    Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

    Brīvības iela 55

    LV-1519 Rīga

    Fax: + 371-728 08 82

     

    LIETUVA

    Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

    Prekybos departamentas

    Gedimino pr. 38/2

    LT-01104 Vilnius

    Faksas (370-5) 26 23 974

     

    LUXEMBOURG

    Ministère de l'économie et du commerce extérieur

    Office des licences

    BP 113

    L-2011 Luxembourg

    Fax (352) 46 61 38

     

    MAGYARORSZÁG

    Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

    Margit krt. 85.

    HU-1024 Budapest

    Fax: + 36-1-336 73 02

     

    MALTA

    Servizzi ta' Kummerċ

    Diviżjoni għall-Kummerċ

    Lascaris

    MT-Valletta CMR 02

    Fax: + 356-21-23 19 19

     

    NEDERLAND

    Belastingdienst/Douane/Centrale Dienst voor in- en uitvoer

    Postbus 30003

    9700 RD Groningen

    Nederland

    Fax (31-50) 523 22 10

     

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

    Außenwirtschaftsadministration

    Abteilung C2/2

    Stubenring 1

    A-1011 Wien

    Fax: (43-1) 7 11 00-83 86

     

    POLSKA

    Ministerstwo Gospodarki

    Plac Trzech Krzyży 3/5

    PL-00-507 Warszawa

    Fax: (48-22) 693 40 21/693 40 22

     

    PORTUGAL

    Ministério das Finanças e da Administração Pública

    Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

    Especiais sobre o Consumo

    Rua da Alfândega, 5 r/c

    P-1149-006 Lisboa

    Fax: (+ 351) 21 881 39 90

     

    SLOVENIJA

    Ministrstvo za finance

    Carinska uprava Republike Slovenije

    Carinski urad Jesenice

    Center za TARIC in kvote

    Spodnji Plavž 6c

    SI-4270 Jesenice

    Faks: (386-4) 297 44 72

     

    SLOVENSKÁ REPUBLIKA

    Ministerstvo hospodárstva SR

    Odbor licencií

    Mierová 19

    827 15 Bratislava 212

    Slovenská republika

    Fax: (421-2) 43 42 39 19

     

    SUOMI/FINLAND

    Tullihallitus

    PL 512

    FI-00101 Helsinki

    Faksi (358-20) 492 28 52

     

    SVERIGE

    Kommerskollegium

    Box 6803

    S-113 86 Stockholm

    Fax (46-8) 30 67 59

     

    UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry

    Import Licensing Branch

    Queensway House — West Precinct

    Billingham

    TS23 2NF

    Fax (44-1642) 36 42 69


    ANHANG V

    HÖCHSTMENGEN

    (in Tonnen)

    Erzeugnisse

    Jahr 2006

    SA. Flacherzeugnisse

    SA1. Rollen (Coils)

    30 000

    SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

    20 000

    SB. Profilerzeugnisse

    SB1. Träger

    2 000


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