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Document 32006R1491

    Verordnung (EG) Nr. 1491/2006 des Rates vom 10. Oktober 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

    ABl. L 279 vom 11.10.2006, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 21–22 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1491/oj

    11.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 279/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1491/2006 DES RATES

    vom 10. Oktober 2006

    über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 17 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau (2) nehmen die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen Verhandlungen auf, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

    (2)

    Das derzeitige Protokoll wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 249/2002 des Rates (3) genehmigt und durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 829/2004 des Rates (4) genehmigte Abkommen geändert. Die Vertragsparteien haben nun beschlossen, das Protokoll mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels um ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

    (3)

    Die Genehmigung dieser Verlängerung liegt im Interesse der Gemeinschaft.

    (4)

    Der im Rahmen des auslaufenden Protokolls vorgesehene Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 (5) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Artikel 2

    (1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die im Folgenden aufgelisteten Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Garnelenfänger:

    Italien

    1 776 BRT (Bruttoraumgehalt)

    Spanien

    1 421 BRT

    Portugal

    1 066 BRT

    Griechenland

    137 BRT

    b)

    Fischfänger/Tintenfischfänger:

    Spanien

    3 143 BRT

    Italien

    786 BRT

    Griechenland

    471 BRT

    c)

    Thunfisch-Wadenfänger:

    Spanien

    20 Schiffe

    Frankreich

    19 Schiffe

    Italien

    1 Schiff

    d)

    Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer:

    Spanien

    21 Schiffe

    Frankreich

    5 Schiffe

    Portugal

    4 Schiffe

    (2)   Schöpfen die Lizenzanträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (6).

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. HEINÄLUOMA


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 34. Abkommen zuletzt geändert durch das Protokoll für die Zeit vom 16. Juni 2001 bis 15. Juni 2006 (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 35).

    (3)  ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 25.

    (5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 9.

    (6)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


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