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Document 32006R1489

Verordnung (EG) Nr. 1489/2006 der Kommission vom 9. Oktober 2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

ABl. L 278 vom 10.10.2006, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 740–742 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/10/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1489/oj

10.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1489/2006 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2006

zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung unter Zugrundelegung eines für die Gemeinschaft einheitlichen Zinssatzes bestimmt.

(3)

Der einheitliche Zinssatz für die Gemeinschaft entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festgesetzt werden.

(4)

Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Erfolgt keine Mitteilung des Durchschnitts der Zinssätze durch einen Mitgliedstaat, so setzt die Kommission den Zinssatz für diesen Mitgliedstaat in Höhe des für die Gemeinschaft festgesetzten einheitlichen Zinssatzes fest.

(5)

In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2007 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die zulasten des Rechnungsjahres 2007 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:

a)

der besondere Zinssatz für Schweden auf 2,1 %;

b)

der besondere Zinssatz für die Tschechische Republik auf 2,3 %;

c)

der besondere Zinssatz für Irland auf 2,7 %;

d)

der besondere Zinssatz für Österreich, Finnland und Portugal auf 2,8 %;

e)

der besondere Zinssatz für Griechenland und Italien auf 2,9 %;

f)

der besondere Zinssatz für Litauen auf 3,0 %;

g)

der einheitliche Zinssatz der Gemeinschaft, der auf die Mitgliedstaaten angewendet wird, für die kein besonderer Zinssatz festgesetzt wurde, auf 3,2 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2005 (ABl. L 114 vom 4.5.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.


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