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Document 32006R1231

Verordnung (EG) Nr. 1231/2006 der Kommission vom 16. August 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ceftiofur, Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 225 vom 17.8.2006, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 666–669 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1231/oj

17.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1231/2006 DER KOMMISSION

vom 16. August 2006

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ceftiofur, Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Ceftiofur wurde für Rinder und Schweine in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren sowie für Rinder in Bezug auf Milch in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Eintrag sollte in Bezug auf Muskeln, Fett, Leber, Nieren und Milch auf Schafe sowie alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten erweitert werden.

(3)

Der Stoff Polyoxyethylensorbitanmonooleat wurde für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Dieser Eintrag sollte durch die Bezeichnungen Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat ersetzt werden, die auch den Stoff Polyoxyethylensorbitantrioleat für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten abdecken.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie erforderlichenfalls die Genehmigungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Tierarzneimittel an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel (2) erteilt wurden.

(6)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2006 (ABl. L 192 vom 13.7.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

A.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2   Antibiotika

1.2.2   Cephalosporine

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Ceftiofur

Summe aller den Betalactamring enthaltenden und als Desfuroylceftiofur gemessenen Rückstände

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten

1 000 μg/kg

Muskeln

2 000 μg/kg

Fett (1)

2 000 μg/kg

Leber

6 000 μg/kg

Nieren

100 μg/kg

Milch

B.   Der/Die folgende(n) Stoff(e) wird/werden in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen gelten):

3.   Als unbedenklich anerkannte Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Polyoxyethylensorbitanmonooleat und -trioleat

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten“


(1)  Für Schweine betrifft dieser MRL-Wert ‚Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘.“


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