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Document 32006R1044

    Verordnung (EG) Nr. 1044/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

    ABl. L 187 vom 8.7.2006, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 312M vom 22.11.2008, p. 114–114 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/2012; Aufgehoben durch 32012R0029

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1044/oj

    8.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/20


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1044/2006 DER KOMMISSION

    vom 7. Juli 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (2) sieht eine Regelung zur Bezeichnung bestimmter fakultativer Angaben für Olivenöl vor. Gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist die Angabe organoleptischer Eigenschaften nativer Olivenöle auf dem Etikett nur zulässig, wenn sie auf den Ergebnissen einer in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (3) vorgesehenen Analysemethode basiert.

    (2)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zehnter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erfolgt die Bestimmung der organoleptischen Merkmale nach dem Verfahren des Anhangs XII derselben Verordnung. Es dürfen nur die positiven im Anhang aufgeführten Attribute verwendet werden. Angesichts der geringen Zahl der im genannten Anhang vorgesehenen organoleptischen Begriffe haben die Marktteilnehmer jedoch Schwierigkeiten, die organoleptischen Merkmale auf den Etiketten ihrer nativen Olivenöle zu beschreiben.

    (3)

    Die vom Internationale Olivenölrat in Angriff genommenen Arbeiten über die Erforschung neuer Methoden der organoleptischen Prüfung, die es gestatten dürften, die Reihe positiver Attribute nativer Olivenöle zu erweitern, sind bei nativen Olivenölen extra mit Ursprungsbezeichnung abgeschlossen worden. Bei nativen Olivenölen ohne Ursprungsbezeichnung werden diese Arbeiten noch fortgesetzt.

    (4)

    Damit auch für native Olivenöle ohne Ursprungsbezeichnung ein umfangreicheres Vokabular gilt, das zur Beschreibung der großen Sorten- und Geschmacksvielfalt dieser Öle erforderlich ist, muss eine neue Frist festgesetzt werden, die für die Ausarbeitung einer Methode der organoleptischen Prüfung ausreicht, mit der die Reihe positiver Attribute für native Olivenöle, ausgenommen native Olivenöle mit Ursprungsbezeichnung, erweitert werden kann.

    (5)

    Daher ist die Anwendung von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, der mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres 2008/09 zusammenfällt.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2008.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Juli 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

    (2)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1750/2004 (ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 7).

    (3)  ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 57).


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