This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32006R0679
Council Regulation (EC) No 679/2006 of 25 April 2006 amending Regulations (EEC) No 2771/75 and (EEC) No 2777/75 as regards the application of exceptional market support measures
Verordnung (EG) Nr. 679/2006 des Rates vom 25. April 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktstützung
Verordnung (EG) Nr. 679/2006 des Rates vom 25. April 2006 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktstützung
ABl. L 119 vom 4.5.2006, p. 1–2
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 251–255
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234
4.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 679/2006 DES RATES
vom 25. April 2006
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktstützung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (2) und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (3) können Sondermaßnahmen getroffen werden, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben. |
(2) |
Diese Sondermaßnahmen zur Marktstützung sollten von der Kommission getroffen werden und in direktem Zusammenhang mit oder im Anschluss an die veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen ergehen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Tierseuchenausbreitung getroffen werden. Sie sollten auf Antrag der Mitgliedstaaten getroffen werden, um schwerwiegende Störungen der betroffenen Märkte zu vermeiden. |
(3) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass ernsthafte Marktstörungen, wie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs und/oder der Preise, unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sein können. |
(4) |
Deshalb sollten die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Sondermaßnahmen auch Marktstörungen Rechnung tragen, die Verbraucherreaktionen auf gesundheitliche Risiken bei Mensch und Tier zuzuschreiben sind. |
(5) |
Es sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen mit der Gemeinschaftsgesetzgebung im Einklang stehen sollten. |
(6) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 14
(1) Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden, um folgenden Umständen Rechnung zu tragen:
a) |
Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder |
b) |
schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sind. |
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.
Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, sowie an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.“
Artikel 2
Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 14
(1) Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden, um folgenden Umständen Rechnung zu tragen:
a) |
Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder |
b) |
schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sind. |
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.
Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, sowie an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) Stellungnahme vom 6. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(3) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005.