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Document 32006R0632

Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission vom 24. April 2006 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 111 vom 25.4.2006, p. 5–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 373–376 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/03/2018; Aufgehoben durch 32018R0196

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/632/oj

25.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 632/2006 DER KOMMISSION

vom 24. April 2006

zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die USA nicht geschafft haben, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen in Einklang zu bringen, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 seit dem 1. Mai 2005 auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % erhoben. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission jedes Jahr die Höhe dieser Aussetzung an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

(2)

Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2005 (1. Oktober 2004 bis 30. September 2005) erhoben wurden. Auf der Grundlage der von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlichten Daten wird der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 36,91 Mio. USD beziffert.

(3)

Da der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile und somit der Aussetzungen gestiegen ist, sollten die ersten acht Waren, die in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 aufgeführt sind, der Liste in Anhang I derselben Verordnung hinzugefügt werden.

(4)

Die Auswirkungen eines zusätzlichen Wertzolls von 15 % auf die Einfuhren der in dem geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA machen über ein Jahr gerechnet einen Handelswert von nicht mehr als 36,91 Mio. USD aus.

(5)

In Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sind spezifische Ausnahmen von diesem zusätzlichen Einfuhrzoll genannt. Da für die Anwendung dieser Ausnahmen bestimmte Voraussetzungen gelten, die vor Inkrafttreten bzw. vor dem Tag der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 bereits erfüllt sein müssen, können die Ausnahmen in der Praxis nicht auf die Einfuhren der acht Waren angewandt werden, die der Liste in Anhang I neu hinzugefügt wurden. Daher sind gesonderte Bestimmungen anzunehmen, damit diese Ausnahmen auch für die Einfuhren dieser Waren gelten.

(6)

Um eine Umgehung der zusätzlichen Zölle zu verhindern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

(1)   Auf Waren der KN-Codes 6301 40 10, 6301 30 10, 6301 30 90, 6301 40 90, 4818 50 00, 9009 11 00, 9009 12 00 und 8467 21 99, für die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Einfuhrgenehmigung mit einer Zollbefreiung oder Zollsenkung erteilt wurde, finden die zusätzlichen Zölle keine Anwendung.

(2)   Auf Waren der KN-Codes 6301 40 10, 6301 30 10, 6301 30 90, 6301 40 90, 4818 50 00, 9009 11 00, 9009 12 00 und 8467 21 99, bei denen nachgewiesen werden kann, dass sie sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden, und deren Bestimmungsort nicht mehr geändert werden kann, finden die zusätzlichen Zölle keine Anwendung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.


ANHANG I

Die den Zusatzzöllen unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Eine Beschreibung der unter diese KN-Codes fallenden Waren ist dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) zu entnehmen.

 

4820 10 90

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

4820 30 00

 

4820 10 50

 

6204 63 11

 

6204 69 18

 

6204 63 90

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6103 43 00

 

6204 63 18

 

6203 43 19

 

6204 69 90

 

6203 43 90

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00

 

6301 40 10

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 90

 

4818 50 00

 

9009 11 00

 

9009 12 00

 

8467 21 99


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 486/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 1).


ANHANG II

Die in diesem Anhang aufgeführten Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Eine Beschreibung der unter diese KN-Codes fallenden Waren ist dem Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen.

 

4803 00 31

 

4818 30 00

 

4818 20 10

 

9403 70 90

 

6110 90 10

 

6110 19 10

 

6110 19 90

 

6110 12 10

 

6110 11 10

 

6110 30 10

 

6110 12 90

 

6110 20 10

 

6110 11 30

 

6110 11 90

 

6110 90 90

 

6110 30 91

 

6110 30 99

 

6110 20 99

 

6110 20 91

 

9608 10 10

 

6402 19 00

 

6404 11 00

 

6403 19 00

 

6105 20 90

 

6105 20 10

 

6106 10 00

 

6206 40 00

 

6205 30 00

 

6206 30 00

 

6105 10 00

 

6205 20 00

 

9406 00 11

 

9406 00 38

 

6101 30 10

 

6102 30 10

 

6201 12 10

 

6201 13 10

 

6102 30 90

 

6201 92 00

 

6101 30 90

 

6202 93 00

 

6202 11 00

 

6201 13 90

 

6201 93 00

 

6201 12 90

 

6204 42 00

 

6104 43 00

 

6204 49 10

 

6204 44 00

 

6204 43 00

 

6203 42 31

 

6204 62 31


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