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Document 32006R0432

    Verordnung (EG) Nr. 432/2006 der Kommission vom 15. März 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

    ABl. L 79 vom 16.3.2006, p. 12–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 474–479 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/432/oj

    16.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 432/2006 DER KOMMISSION

    vom 15. März 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission (3) haben gezeigt, dass Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung genauer gefasst werden muss.

    (2)

    Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des laufenden Wirtschaftsjahres für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 in Betracht kommen, und da ein bestimmter Teil der Trockenfuttermengen, die die Betriebe im Wirtschaftsjahr 2005/06 verlassen haben, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 bereits im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2004/05 verbucht worden ist, würde die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 auf der Grundlage von Mengen festgesetzt, die nicht für die wirkliche Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06 repräsentativ wären. Daher sind Übergangsmaßnahmen für die am 31. März 2006 auf Lager befindlichen Mengen vorzusehen. Um jegliche Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern zu verhindern, müssen diese Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten gelten. Es ist vorzusehen, dass die in den Genuss dieser Maßnahmen kommenden Bestände mitgeteilt werden müssen.

    (3)

    Die Bezugnahme auf die in Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Obergrenzen ist durch eine Bezugnahme auf die Obergrenzen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung von Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und zur Festsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für die partielle oder die fakultative Durchführung sowie der darin vorgesehenen jährlichen Finanzrahmen für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (4) zu ersetzen.

    (4)

    Anhang I ist in einigen Punkten zu verbessern, um eine nützliche Bilanz des Energieverbrauchs zu erhalten.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide und Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Trockenfutter, das ein Verarbeitungsunternehmen verlassen hat, darf nur im Hinblick auf seine Neuverpackung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen wieder in dieses Unternehmen verbracht werden.“

    2.

    Artikel 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Diese Mitteilungen umfassen nicht die in den Artikeln 34 und 34a dieser Verordnung genannten Mengen“;

    b)

    dem Unterabsatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

    „Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 umfassen diese Mengen nicht die in den Artikeln 34 und 34a genannten Mengen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Mai 2006 auch die Mengen an Trockenfutter mit, die am 31. März 2006 in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren und die gemäß den Bestimmungen von Artikel 34a Gegenstand eines Antrags waren, um im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen.“

    3.

    Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

    „Artikel 34a

    Lagerbestände am 31. März 2006

    (1)   Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, kann im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehene Beihilfe im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 und gegebenenfalls die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden, wenn

    a)

    es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt;

    b)

    es gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung aus einem Verarbeitungsunternehmen unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgelagert wird;

    c)

    die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt sind;

    d)

    es im Wirtschaftsjahr 2005/06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.

    (2)   Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.“

    4.

    Artikel 35 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 35

    Fakultative Übergangszeit

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die eine fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zahlen den Verarbeitungsunternehmen die zur Weitergabe an die Erzeuger bestimmte Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 beihilfefähigen Mengen.

    Diese Beihilfe wird anhand der für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen innerhalb der Obergrenze von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (5) festgesetzt.

    Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen bestehen aus der Summe der für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Wirtschaftsjahr 2005/06 anerkannten Mengen und der im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Mengen, die Gegenstand eines Antrags waren, um im Wirtschaftsjahr 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen. Diese für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen umfassen nicht die in Artikel 34 genannten Mengen.

    (2)   Wird das Verarbeitungsunternehmen mit Futter aus einem anderen Mitgliedstaat versorgt, so wird die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem Verarbeitungsunternehmen zur Weitergabe an die Erzeuger nur gezahlt, wenn sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat befindet, der die fakultative Übergangszeit anwendet.

    (3)   Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 festgesetzt.

    Die Beihilfe wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gezahlt. Für die Mengen, die nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als beihilfefähige Mengen anerkannt werden, erfolgt die Zahlung innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Beihilfefähigkeit.

    Die Verarbeitungsunternehmen geben die Beihilfe innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Zahlung durch die Mitgliedstaaten an die Erzeuger weiter.

    5.

    Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. März 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

    (3)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4.

    (4)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 570/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 13).

    (5)  ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15.“


    ANHANG

    „ANHANG I

    Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters

     

    Mitgliedstaat:

     

    Wirtschaftsjahr:


     

    Zweck

    Einheit

    Menge

    a

    Erzeugung von künstlich getrocknetem Futter

    Tonnen künstlich getrockneten Futters

     

    b

    Durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt beim Eingang

    %

     

    c

    Durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt beim Ausgang

    %

     

    d

    Durchschnittliche Lufttemperatur beim Eintritt in den Trockner

    Grad Celsius

     

    e

    Spezifischer Durchschnittsverbrauch

    Megajoule je kg künstlich getrockneten Futters

     

    Für jede Art von verwendetem Brennstoff  (1) auszufüllen:

    Art des Brennstoffs:

    f

    Spezifischer Durchschnittsheizwert

    Megajoule je Tonne Brennstoff

     

    g

    Verwendete Menge

    Tonne Brennstoff

     

    h

    Erzeugte Energie

    Megajoule

     


    (1)  Gas, Kohle, Braunkohle, Erdöl, Biomasse usw.“


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