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Document 32006H0794

Empfehlung der Kommission vom 16. November 2006 für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5425) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 322 vom 22.11.2006, p. 24–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 600–607 (MT)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2006/794/oj

22.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/24


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 16. November 2006

für das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5425)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/794/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1) setzt Höchstgehalte für den Dioxingehalt und für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Lebensmitteln fest.

(2)

Es ist notwendig, in der gesamten Europäischen Union für ein größtmögliches Spektrum von Lebensmitteln zuverlässige Daten über das Vorkommen von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB zu erheben, um ein klares Bild von der zeitlichen Entwicklung der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit diesen Stoffen zu erhalten.

(3)

Nach der Empfehlung 2006/88/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (2) sollten die Mitgliedstaaten das Vorkommen von Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und, wenn möglich, nicht dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln gemäß der Empfehlung 2004/705/EG der Kommission (3) anhand von Zufallsstichproben überwachen.

(4)

Die Empfehlung 2004/705/EG empfiehlt den Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Proben verschiedener Lebensmittelkategorien und das Berichtsformat für die Ergebnisse über das Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB. Für die neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

(5)

Es ist angezeigt, das derzeitige Monitoringprogramm unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen zu ändern. Die Empfehlung 2004/705/EG sollte daher durch eine neue Empfehlung ersetzt werden.

(6)

Es ist von Bedeutung, dass der Kommission die im Rahmen dieser Empfehlung erhobenen Daten regelmäßig übermittelt werden. Die Kommission wird für die Speicherung dieser Daten in einer Datenbank sorgen. Es sollten auch die in den letzten Jahren durch Anwendung der Analysemethoden gemäß der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (4) gewonnenen Daten und darin zum Ausdruck kommende Hintergrundbelastungen vorgelegt werden —

EMPFIEHLT:

1.   Die Mitgliedstaaten sollten ab 2007 bis zum 31. Dezember 2008 ein Monitoring der Hintergrundbelastung von Lebensmitteln mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen polyychlorierten Biphenylen (PCB) unter Berücksichtigung der empfohlenen Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Proben, wie in der Tabelle in Anhang I als Leitlinie angegeben, durchführen.

2.   Die Mitgliedstaaten sollten, wenn möglich, die gleichen Proben auch auf nicht dioxinähnliche PCB untersuchen.

3.   Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die Monitoringdaten zusammen mit den in Anhang II ersichtlichen Informationen und im vorgegebenen Format zwecks Einspeicherung in eine Datenbank übermitteln. Es sollten auch die in den letzten Jahren durch Anwendung der Analysemethoden gemäß der Richtlinie 2002/69/EG gewonnenen Daten und darin zum Ausdruck kommende Hintergrundbelastung vorgelegt werden.

Die Empfehlung 2004/705/EG wird hiermit aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Empfehlung gelten als Verweise auf die vorliegende Empfehlung.

Brüssel, den 16. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).

(2)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 26.

(3)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 45.

(4)  ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/44/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 17).


ANHANG I

Tabelle

:

Übersicht über die empfohlene Mindestanzahl von jährlich zu analysierenden Lebensmittelproben. Die Verteilung der Proben beruht auf der Produktion in jedem einzelnen Land. Besonders berücksichtigt werden Lebensmittel, bei denen größere Schwankungen der Hintergrundbelastung mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB erwartet werden. Dies ist insbesondere bei Fisch der Fall.


Erzeugnis, einschließlich daraus hergestellte Erzeugnisse

Aquakultur

(*)

Fische aus Wildfängen

(**)

Fleisch

(***)

Milch

(****)

Eier

(*****)

Sonstige

(******)

Insgesamt

Probenanzahl

250

483

500

250

250

267

2 000

Belgien

4

8

18

8

7

7

52

Dänemark

4

20

14

7

4

6

55

Deutschland

16

28

55

34

25

36

194

Griechenland

6

8

14

8

4

7

47

Spanien

26

36

36

13

24

21

156

Frankreich

25

30

55

28

28

27

193

Irland

8

15

15

7

5

4

54

Italien

22

24

46

20

26

26

164

Luxemburg

2

3

6

3

3

3

20

Niederlande

7

18

26

13

20

8

92

Österreich

3

3

15

8

6

7

43

Portugal

4

12

12

6

5

6

45

Finnland

4

10

10

6

4

6

40

Schweden

4

12

10

6

4

6

42

Vereinigtes Königreich

15

30

40

19

20

20

144

Tschechische Republik

6

3

11

5

5

5

35

Estland

2

6

7

3

2

4

24

Zypern

2

6

4

3

2

3

20

Lettland

2

6

7

3

2

4

24

Litauen

2

6

7

3

2

4

24

Ungarn

3

3

11

5

10

5

37

Malta

2

3

4

3

2

3

17

Polen

10

18

25

13

16

20

102

Slowenien

2

3

7

3

2

4

21

Slowakei

2

3

7

3

2

4

21

Bulgarien

4

3

9

5

5

4

30

Rumänien

6

3

11

9

9

10

48

Island

3

69

7

3

2

3

87

Norwegen

54

94

11

3

4

4

170

Insgesamt

250

483

500

250

250

267

2 000

Erläuterungen zur Tabelle

Die in der Tabelle angegebenen Zahlen sind Mindestzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten durchaus mehr Proben nehmen.

(*)

:

Aquakultur

:

Die Proben aus Aquakulturen sollten nach Fischarten und entsprechend der Produktion aufgeteilt sein. Als Orientierung dafür können Daten über Fang und Produktion der einzelnen Fischarten und Fischereierzeugnisse dienen, die der Broschüre „Zahlen und Fakten über die GFP — Grunddaten der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (1), Europäische Gemeinschaften, 2006 und der Karte „Aquakultur in der Europäischen Union“ (2) zu entnehmen sind. Besonders berücksichtigt werden sollten Austern, Muscheln und Aal.

(**)

:

Fische aus Wildfängen

:

Die Proben für wild lebende Fischarten sollten entsprechend dem Fang nach Arten aufgeteilt sein. Als Orientierung können diesbezügliche Daten über Fang und Produktion von Fischen und Fischereierzeugnissen dienen, die der Broschüre „Zahlen und Fakten über die GFP — Grunddaten der Gemeinsamen Fischereipolitik“, Europäische Gemeinschaften, 2006 zu entnehmen sind. Besonders berücksichtigt werden sollte wild lebender Aal.

(***)

:

Fleisch

:

Neben Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern, Schweinen, Geflügel und Schafen sollten Proben von Pferdefleisch, Rentierfleisch, Ziegenfleisch, Kaninchenfleisch und Wildbret besonders berücksichtigt werden.

(****)

:

Milch

:

Ein großer Anteil der Milchproben ist bei Erzeugern (Rohmilch) zu nehmen (hauptsächlich Kuhmilch). Es ist zweckmäßig, auch einige Proben von Milch und Milcherzeugnissen zu nehmen, die nicht von Kuhmilch stammen (Ziegenmilch, usw.).

(*****)

:

Eier

:

Besonders berücksichtigt werden sollten Eier von frei laufenden Hühnern, und auch Eier von Enten, Gänsen und Wachteln sollten beprobt werden.

(******)

:

Sonstige

:

In dieser Kategorie sollten besonders berücksichtigt werden:

Nahrungsergänzungsmittel (insbesondere auf der Basis von Fischöl),

Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder,

Lebensmittel aus Regionen, in denen sich aufgrund beispielsweise klimatischer Bedingungen, die zu Hochwasser bzw. Überschwemmungen geführt haben, die Produktionsbedingungen geändert haben, was sich möglicherweise auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den Lebensmitteln aus der Region ausgewirkt hat.


(1)  http://ec.europa.eu/fisheries/publications/facts/pcp06_de.pdf

(2)  http://ec.europa.eu/fisheries/publications/aquaculture05_de.pdf


ANHANG II

A.   Erläuterungen zum Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der Lebensmittelanalysen auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB

1.   Allgemeine Informationen über die analysierten Proben

Probencode: Identifizierungscode der Probe

Land: Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem das Monitoring durchgeführt wurde.

Jahr: Jahr, in dem das Monitoring/die Probenahme erfolgt ist.

Erzeugnis: Untersuchtes Lebensmittel — möglichst genaue Beschreibung des Lebensmittels.

Vertriebsstufe: Ort der Probenahme.

Gewebeart: Teilstück des untersuchten Erzeugnisses

Angabe der Ergebnisse: Die Ergebnisse sind auf der Basis anzugeben, auf der die Höchstgehalte festgelegt wurden. Im Falle der Analyse von nicht dioxinähnlichen PCB ist es sehr ratsam, die Werte auf der gleichen Basis anzugeben.

Art der Probenahme: Zufallsstichproben — Es können aber auch Analyseergebnisse von Proben mit gezielter Probenahme gemeldet werden, sofern dies ausdrücklich angegeben wird, damit von Proben, die die Hintergrundbelastung widerspiegeln, unterschieden werden kann.

Anzahl der Teilproben: Handelt es sich bei der analysierten Probe um eine Sammelprobe, sollte die Anzahl der (einzelnen) Teilproben angegeben werden. Beruht das Analyseergebnis auf nur einer Probe, ist „1“ anzugeben. Die Anzahl der Teilproben einer Sammelprobe kann unterschiedlich sein und sollte deshalb für jede Probe getrennt angegeben werden.

Produktionsform: Konventionell/ökologisch (so genau wie möglich).

Herkunft: Soweit zweckdienlich Gebiet oder Region, wo die Probe entnommen wurde, möglichst mit der Angabe, ob es sich um ein ländliches Gebiet, städtisches Gebiet, Industriegebiet, einen Hafen oder offenes Meer usw. handelt, z. B. Brüssel — städtisches Gebiet, Mittelmeer — offenes Meer.

Wird die Probe von Lebensmitteln entnommen, die in Hochwassergebieten produziert wurden, so ist die Angabe des Gebiets besonders wichtig.

Fettgehalt (%): Prozentsatz des Fettgehalts der Probe.

Feuchtigkeitsgehalt (%): Prozentsatz des Feuchtigkeitsgehalts der Probe (sofern bekannt).

2.   Allgemeine Angaben über die verwendete Analysemethode

Analysemethode: Hinweis auf die verwendete Methode.

Akkreditierungsstatus: Angabe, ob das Labor akkreditiert ist oder nicht.

Messunsicherheit: Entscheidungsgrenze oder Prozentsatz der erweiterten Messunsicherheit der Analysemethode.

Fettextraktionsmethode: Angabe der für die Bestimmung des Fettgehalts der Probe verwendeten Methode.

3.   Analyseergebnisse

Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse für jedes Kongener sind in ppt — Pikogramm/Gramm (pg/g) anzugeben.

Nicht dioxinähnliche PCB: Die Ergebnisse für jedes Kongener sind in ppb — Nanogramm/Gramm oder Mikrogramm/Kilo (ng/g oder μg/kg) anzugeben.

LOQ: Bestimmungsgrenze in pg/g (für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB) oder μg/kg — ng/g (für nichtdioxinähnliche PCB).

Bei analysierten Kongeneren, deren Gehalte unterhalb der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegen, sollte in die Ergebnisspalte „< LOQ“ eingetragen werden (LOQ sollte als Wert angegeben werden).

Bei PCB-Kongeneren, die zusätzlich zu den 6 nicht dioxinähnlichen Indikator-PCB und den dioxinähnlichen PCB analysiert werden, ist die Nummer des PCB-Kongeners in das Formblatt einzutragen, z. B. 31, 99, 110 usw. Wird die Probe auf mehr PCB-Kongenere untersucht, als Zeilen vorhanden sind, sollten am Ende des Formblatts neue Zeilen hinzugefügt werden.

4.   Allgemeine Bemerkungen zur Tabelle

Angabe der Wiederfindungsrate

Die Angabe der Wiederfindungsrate ist fakultativ, wenn die Wiederfindungsrate für die einzelnen Kongenere zwischen 60 und 120 % liegt. Liegt die Wiederfindungsrate für einige einzelne Kongenere außerhalb dieser Spanne, ist die Angabe der Widerfindungsrate obligatorisch.

Angabe der Bestimmungsgrenze (LOQ)

Die generelle Angabe der LOQ ist nicht erforderlich, jedoch muss in der Ergebnisspalte für die nicht quantifizierten Kongenere die LOQ als „< LOQ“ (als Wert) angegeben werden.

Angabe des TEQ-Werts für einzelne Kongenere

Das Ausfüllen der Spalte für TEQ-Werte für einzelne Kongenere ist fakultativ.

B.   Formblatt für die Angabe der Ergebnisse der kongenerspezifischen Lebensmittelanalyse auf Dioxine, Furane, dioxinähnliche PCB und andere PCB

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