Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006E0913

    Gemeinsame Aktion 2006/913/GASP des Rates vom 7. Dezember 2006 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL Kinshasa ) Verlängerung in das Jahr 2007

    ABl. L 346 vom 9.12.2006, p. 67–68 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 357–358 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/913/oj

    9.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/67


    GEMEINSAME AKTION 2006/913/GASP DES RATES

    vom 7. Dezember 2006

    zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“)

    Verlängerung in das Jahr 2007

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 25 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 9. Dezember 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union in Kinshasa (DRK) betreffend die Integrierte Polizeieinheit (EUPOL „Kinshasa“) (1) angenommen.

    (2)

    Mit der Gemeinsamen Aktion 2005/822/GASP vom 21. November 2005 (2) hat der Rat das Mandat der EUPOL „Kinshasa“ geändert und um eine erste Phase bis zum 30. April 2006 verlängert. Mit der Gemeinsamen Aktion 2006/300/GASP vom 21. April 2006 (3) hat der Rat das Mandat der EUPOL „Kinshasa“ geändert und bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, wobei insbesondere eine vorübergehende Verstärkung von EUPOL „Kinshasa“ während des Wahlprozesses in der DRK vorgesehen wurde.

    (3)

    Der Rat hat am 30. November 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/868/GASP angenommen, mit der die vorübergehende Verstärkung von EUPOL „Kinshasa“ bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde.

    (4)

    Das Mandat von EUPOL „Kinshasa“ sollte insgesamt angepasst und um weitere sechs Monate verlängert werden, während die vorübergehende Verstärkung um weitere drei Monate verlängert werden sollte.

    (5)

    Die vorliegende Gemeinsame Aktion sollte, falls erforderlich, überarbeitet werden, wenn der Rat über zukünftige Aktionen der Europäischen Union im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo entschieden haben wird —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die EUPOL ‚Kinshasa‘ wird während des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo und in der Zeit unmittelbar danach gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 vorübergehend verstärkt. Die Verstärkung endet spätestens am 31. März 2007.“.

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Aufgabenbereich

    Die Europäische Union führt in Kinshasa (DRK) eine Polizeimission durch, die die Einrichtungs- und Anlaufphase der IPU beobachtet und anleitet sowie während dieser Phase beratend tätig ist, um sicherzustellen, dass die IPU der im Ausbildungszentrum (Academy Centre) erhaltenen Schulung entsprechend handelt und sich nach bewährten internationalen Verfahren in diesem Bereich richtet. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die Befehlskette der IPU, damit die Führungsfähigkeit der IPU gestärkt wird und die Einsatzeinheiten bei der Ausführung ihrer Aufgaben beobachtet, angeleitet und beraten werden.

    Die EUPOL ‚Kinshasa‘ wird die IPU bei der weiteren Entwicklung beobachten, anleiten und beraten und dazu beitragen, die ordnungsgemäße Integration der IPU in die kongolesische Nationalpolizei (PNC) sicherzustellen. Die EUPOL ‚Kinshasa‘ wird ferner ihre Kapazitäten für die Beratung der PNC verstärken, um die Reform des Sicherheitssektors in der DRK zusammen mit EUSEC RD CONGO zu unterstützen.

    Die EUPOL ‚Kinshasa‘ wird für die Zwecke ihrer vorübergehenden Verstärkung während des Wahlprozesses als festen Bestandteil der Mission und im Kontext des allgemeinen Sicherheitsrahmens für die Wahlen eine Einheit zur Unterstützung der polizeilichen Koordinierung einrichten, die ein energisches und abgestimmtes Vorgehen der Ordnungskräfte der PNC in Kinshasa im Falle von Unruhen während der Wahlen — insbesondere bei der Wahl des Präsidenten der DRK — gewährleisten soll. Der Zuständigkeitsbereich der Einheit beschränkt sich auf Kinshasa. Als Teil der EUPOL ‚Kinshasa‘ hat die Einheit zur Unterstützung der polizeilichen Koordinierung keine Exekutivbefugnisse.

    Die EUPOL ‚Kinshasa‘ ist für die Zwecke ihrer vorübergehenden Verstärkung während des Wahlprozesses berechtigt, eigens dafür vorgesehene bilaterale Finanzbeiträge in Anspruch zu nehmen, um zusätzliche Ausrüstungen für die Ordnungskräfte der kongolesischen Nationalpolizei in Kinshasa zu beschaffen.“.

    3.

    Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Struktur der Mission

    Die Mission besteht aus einem Hauptquartier und Polizeibeobachtern. Das Hauptquartier besteht aus dem Büro des Missionsleiters und einer Verwaltungsabteilung. Alle im Bereich der Beobachtung, Anleitung und Beratung der IPU sowie der Fort- und Weiterbildung tätigen Mitarbeiter werden gemeinsam der IPU-Einsatzzentrale zugeordnet.

    Die EUPOL ‚Kinshasa‘ wird für die Zwecke ihrer vorübergehenden Verstärkung während der Wahlen eine eigene Koordinierungseinheit umfassen, die die spezifischen Aufgaben der Mission in diesem Zeitraum übernimmt.“.

    4.

    Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 30. Juni 2007.“.

    Artikel 2

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben für die Mission beläuft sich im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf höchstens 2 075 000 EUR.

    Artikel 3

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. TUOMIOJA


    (1)  ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2006/868/GASP (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 50).

    (2)  ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 44.

    (3)  ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 12.


    Top