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Document 32006E0439
Council Joint Action 2006/439/CFSP of 27 June 2006 regarding a further contribution of the European Union to the conflict settlement process in Georgia/South Ossetia
Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP des Rates vom 27. Juni 2006 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien
Gemeinsame Aktion 2006/439/GASP des Rates vom 27. Juni 2006 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien
ABl. L 174 vom 28.6.2006, p. 9–10
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 274–275
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007
28.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/9 |
GEMEINSAME AKTION 2006/439/GASP DES RATES
vom 27. Juni 2006
über einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/561/GASP betreffend einen weiteren Beitrag der Europäischen Union zum Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien (1) angenommen, deren Geltungsdauer am 30. Juni 2006 abläuft. |
(2) |
Durch den Beitrag, den die EU im Rahmen der vorgenannten Gemeinsamen Aktion zu der OSZE-Mission in Georgien geleistet hat, wurden das Funktionieren ständiger Sekretariate für die georgische und die ossetische Seite unter der Schirmherrschaft der OSZE gewährleistet und die Sitzungen im Rahmen der Gemeinsamen Kontrollkommission (JCC) — dem vorrangigen Forum für den Konfliktbeilegungsprozess — erleichtert. |
(3) |
Die OSZE und die Ko-Präsidenten der JCC haben um weitere Unterstützung durch die EU ersucht, und die EU hat zugestimmt, den Konfliktbeilegungsprozess finanziell weiter zu unterstützen. |
(4) |
Die EU ist der Auffassung, dass aufgrund der von ihr geleisteten Unterstützung sie selbst wie auch die OSZE eine effizientere Rolle bei der Konfliktbeilegung spielen konnten und dass die EU ihre Unterstützung fortsetzen sollte. |
(5) |
Die EU erinnert daran, dass sie die Initiativen für eine friedliche Beilegung des Konflikts unterstützt, und erwartet, dass die JCC in diesem Zusammenhang eine positive Rolle spielt. |
(6) |
Die EU stellt fest, dass die JCC an den Aktivitäten im Zusammenhang mit der Studie zur Bedarfsabschätzung in der georgisch-ossetischen Konfliktzone und angrenzenden Gebieten beteiligt ist, die unter der Federführung der OSZE durchgeführt wird. |
(7) |
Es sollte eine angemessene Öffentlichkeitswirksamkeit des EU-Beitrags zu dem Projekt gewährleistet werden. |
(8) |
Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/121/GASP (2) zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus angenommen. Nach der genannten Gemeinsamen Aktion sollte der Auftrag des EUSR für den Südkaukasus unter anderem sein, zur Konfliktverhütung in der Region beizutragen, bei der Lösung von Konflikten zu helfen und den Dialog der Europäische Union über die Region mit den wichtigsten betroffenen Akteuren zu intensivieren — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
1. Die Europäische Union trägt zur Stärkung des Konfliktbeilegungsprozesses in Südossetien bei.
2. Zu diesem Zweck leistet die Europäische Union der OSZE einen Beitrag zur Finanzierung der Sitzungen der JCC sowie anderer Mechanismen im Rahmen der JCC, damit Konferenzen unter der Schirmherrschaft der JCC abgehalten und bestimmte Kosten für die Unterhaltung der beiden Sekretariate für ein Jahr gedeckt werden können.
Artikel 2
Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele zuständig.
Artikel 3
1. Die Gewährung der Finanzhilfe im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion ist davon abhängig, dass innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beginn der Geltungsdauer des zwischen der Kommission und der OSZE-Mission in Georgien zu schließenden Finanzierungsabkommens regelmäßig Sitzungen der JCC und der weiteren Mechanismen im Rahmen der JCC stattfinden. Sowohl Georgien als auch Südossetien sollten sich nachweislich um tatsächliche politische Fortschritte in Richtung auf eine dauerhafte und friedliche Beilegung ihrer Streitigkeiten bemühen.
2. Der Kommission wird die Kontrolle und Bewertung der Umsetzung der EU-Finanzhilfe, insbesondere im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Bedingungen, übertragen. Zu diesem Zweck schließt die Kommission mit der OSZE-Mission in Georgien ein Finanzierungsabkommen über die Verwendung des EU-Beitrags, der in Form eines Zuschusses gewährt wird. Die Kommission stellt auch die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecke sicher.
3. Die OSZE-Mission in Georgien ist für die Erstattung der Reisekosten, die Veranstaltung von Konferenzen unter der Schirmherrschaft der JCC und die ordnungsgemäße Beschaffung und Übergabe der Ausstattung zuständig. In dem Finanzierungsabkommen wird niedergelegt, dass die OSZE-Mission in Georgien eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des EU-Beitrags zu dem Projekt sicherstellt und der Kommission regelmäßig Berichte über den Stand der Durchführung des Projekts vorlegt.
4. Die Kommission, die sich eng mit dem EUSR für den Südkaukasus abstimmt, arbeitet eng mit der OSZE-Mission in Georgien zusammen, um die Wirkung des EU-Beitrags zu überwachen und zu bewerten.
5. Die Kommission erstattet dem Rat unter der Verantwortung des Vorsitzes, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreters für die GASP unterstützt wird, schriftlich Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Dieser Bericht wird sich insbesondere auf die Berichte stützen, die die OSZE-Mission in Georgien gemäß Absatz 3 regelmäßig vorlegt.
Artikel 4
1. Der finanzielle Bezugsrahmen für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten EU-Beitrag beträgt 140 000 EUR.
2. Die Verwaltung der aus dem Betrag nach Absatz 1 vorgenommenen Ausgaben unterliegt den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Regeln der Europäischen Gemeinschaft, mit der Ausnahme, dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Europäischen Gemeinschaft verbleibt.
3. Die Ausgaben können ab dem 1. Juli 2006 vorgenommen werden.
Artikel 5
1. Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Sie gilt vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007.
2. Diese Gemeinsame Aktion wird zehn Monate nach ihrem Inkrafttreten überprüft. Zu diesem Zweck prüft der EUSR für den Südkaukasus unter Einbeziehung der Kommission, ob eine weitere Unterstützung für den Konfliktbeilegungsprozess in Georgien/Südossetien erforderlich ist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen an den Rat ab.
Artikel 6
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 69.
(2) ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 14.