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Document 32006D0893

    2006/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2006 über die Streichung der Fundstelle der Norm EN 10080:2005 Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5869) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 343 vom 8.12.2006, p. 102–103 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 770–771 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/893/oj

    8.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/102


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2006

    über die Streichung der Fundstelle der Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5869)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/893/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,

    nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ wurde am 21. April 2005 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen. Die Fundstelle dieser Norm wurde zunächst am 14. Dezember 2005 (3) und erneut am 8. Juni 2006 (4) gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (2)

    Italien und die Kommission haben formelle Einwände gegen die Norm EN 10080:2005 erhoben.

    (3)

    Italien begründete seinen formellen Einwand damit, dass EN 10080:2005 die wesentliche Anforderung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit von Anhang I der Richtlinie 89/106/EWG nicht erfüllt, weil es Bewehrungsstähle nicht klar nach ihrem Verwendungszweck unterscheidet, d. h. besonderen Hochleistungsstahl für Erdbebengebiete nicht berücksichtigt — nach italienischem Recht ein wichtiger Punkt für die bauliche Sicherheit.

    (4)

    Die Kommission erhob ihren formellen Einwand, weil nach Anhang ZA der Norm EN 10080:2005 die Leistungsmerkmale nach technischen Klassen anzugeben sind, während in der Norm selbst weder die technischen Klassen noch die jeweiligen technischen Leistungsmerkmale festgelegt sind.

    (5)

    Die Prüfung der Einwände gegen die Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ hat ergeben, dass die Fundstelle der Norm EN 10080:2005 aus dem Verzeichnis der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden sollte, so dass bei Einhaltung der einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der harmonisierten Norm EN 10080:2005 nicht mehr von der Brauchbarkeit des Produkts und einer Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 89/106/EWG ausgegangen werden kann —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Fundstelle der Norm EN 10080:2005 „Stahl für die Bewehrung von Beton — Schweißgeeigneter Betonstahl — Allgemeines“ wird aus dem Verzeichnis harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/190/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 47).

    (2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (3)  ABl. C 319 vom 14.12.2005, S. 1.

    (4)  ABl. C 134 vom 8.6.2006, S. 1.


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