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Document 32006D0892

2006/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5860) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 343 vom 8.12.2006, p. 99–101 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 767–769 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/892/oj

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/99


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5860)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/892/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen H5N1-Virusstamm verursachten Aviären Influenza im Dezember 2003 in Südostasien hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen. Dazu gehören insbesondere die Entscheidung 2006/7/EG der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (3), die Entscheidung 2006/265/EG der Kommission vom 31. März 2006 mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza in der Schweiz (4) und die Entscheidung 2006/533/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über zeitlich befristete Maßnahmen zum Schutz vor hoch pathogener Aviärer Influenza in Kroatien (5).

(2)

Nach der Annahme der Entscheidung 2006/7/EG hat die Kommission damit begonnen, die bestehenden dauerhaft geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von Federn zu überarbeiten, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen zur Regelung der Einfuhrbedingungen für unbehandelte Federn in Anhang VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (6). Das entsprechende Legislativverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

(3)

Die Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG gelten bis zum 31. Dezember 2006. Da es in Drittländern jedoch nach wie vor zu Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten Aviären Influenza kommt und die Bedrohung für die Gemeinschaft somit weiter besteht, sollte die Geltungsdauer dieser Entscheidungen bis zum 30. Juni 2007 verlängert werden.

(4)

Die Entscheidungen 2006/115/EG (7) und 2006/135/EG (8) der Kommission wurden aufgehoben und durch die Entscheidungen 2006/563/EG (9) und 2006/415/EG (10) der Kommission ersetzt. Kroatien und die Schweiz haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständigen nationalen Behörden mittlerweile Schutzmaßnahmen anwenden, die den Maßnahmen entsprechen, welche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Entscheidungen 2006/563/EG und 2006/415/EG treffen. Die Verweise auf die Anhänge zu den Entscheidungen 2006/265/EG und 2006/533/EG sollten daher aktualisiert werden.

(5)

Die Entscheidungen 2006/7/EG, 2006/265/EG und 2006/533/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 2006/7/EG wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/265/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt.

2.

Der Anhang wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2006/533/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „30. Juni 2007“ ersetzt.

2.

Der Anhang wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 5 vom 10.1.2006, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/521/EG (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 26).

(4)  ABl. L 95 vom 4.4.2006, S. 9. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/405/EG (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 14).

(5)  ABl. L 212 vom 2.8.2006, S. 19.

(6)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(7)  ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 28. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/277/EG (ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 29).

(8)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 41. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/384/EG (ABl. L 148 vom 2.6.2006, S. 53).

(9)  ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11.

(10)  ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/506/EG (ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 36).


ANHANG I

„ANHANG

Teil des Schweizer Hoheitsgebiets gemäß Artikel 1 Absatz 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

CH

Schweiz

In der Schweiz: alle Gebiete des Schweizer Hoheitsgebiets, für die die Schweizer Behörden offiziell Beschränkungen erlassen haben, die denen der Entscheidungen 2006/415/EG und 2006/563/EG der Kommission entsprechen.“


ANHANG II

„ANHANG

Teil des Hoheitsgebiets Kroatiens gemäß Artikel 1

ISO-Ländercode

Land

Teil des Hoheitsgebiets

HR

Kroatien

In Kroatien: alle Gebiete des Hoheitsgebiets Kroatiens, in denen die zuständigen kroatischen Behörden offiziell Schutzmaßnahmen anwenden, die denen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission entsprechen.“


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