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Document 32006D0863
2006/863/EC: Council Decision of 13 November 2006 amending Decision 2004/793/EC concluding the consultation procedure with the Togolese Republic under Article 96 of the Cotonou Agreement
2006/863/EG: Beschluss des Rates vom 13. November 2006 zur Änderung des Beschlusses 2004/793/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou
2006/863/EG: Beschluss des Rates vom 13. November 2006 zur Änderung des Beschlusses 2004/793/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou
ABl. L 335 vom 1.12.2006, p. 42–44
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 246–248
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/11/2007
1.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/42 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. November 2006
zur Änderung des Beschlusses 2004/793/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou
(2006/863/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss des Rates 2004/793/EG vom 15. November 2004 (4) über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou sieht einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag seiner Annahme durch den Rat für die Kontrolle der Umsetzung der geeigneten Maßnahmen vor. |
(2) |
Mit der politischen Krise des Jahres 2005 im Anschluss an den Tod des Präsidenten Eyadema ist ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten, durch das der ursprüngliche Zeitplan für die Umsetzung der von der togoischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten und die gesteckten Ziele, insbesondere die Abhaltung vorgezogener Parlamentswahlen, nicht innerhalb des ursprünglich festgelegten Zeitraums erreicht werden konnten. |
(3) |
Zum Abschluss des Kontrollzeitraums sind zahlreiche Verpflichtungen erfüllt und für die wichtigsten noch ausstehenden Verpflichtungen sind konkrete Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet worden. Allerdings müssen noch einige Maßnahmen zur Einhaltung wesentlicher Elemente des Cotonou-Abkommens getroffen werden. |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 2004/793/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Togo gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou wird um 12 Monate bis zum 15. November 2007 verlängert. Sie wird regelmäßig alle sechs Monate überprüft.
Artikel 2
Die Maßnahmen, die in dem Beschluss 2004/793/EG als geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou angenommen wurden, werden gemäß dem Entwurf eines Schreibens im Anhang zu diesem Beschluss angepasst.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(4) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 17.
ANHANG
An den Premierminister, Chef der Regierung der Republik Togo
Sehr geehrter Herr Premierminister,
die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des AKP-EG-Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EU-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.
Die Europäische Union gelangte daher 2004 zu der Überzeugung, dass aufgrund der politischen Lage in Togo ein Verstoß gegen diese wesentlichen Elemente gegeben war, und leitete im April 2004 Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou ein, in deren Rahmen die Regierung 22 Verpflichtungen eingegangen ist. Die Schlussfolgerungen aus diesen Konsultationen wurden dem Regierungschef der Republik Togo mit Schreiben vom 15. November 2004 mitgeteilt.
Die geeigneten Maßnahmen sehen einen Kontrollzeitraum von 24 Monaten vor, der am 14. November 2006 endet. Während dieses Zeitraums fand ein intensiver politischer Dialog statt, wie u. a. auch die beiden gemeinsamen Monitoringmissionen des Rates und der Kommission vom Juli 2005, März 2006 und Oktober 2006 zeigen.
Die Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen hat ergeben, dass sich die Lage Ende 2004 zunächst deutlich verbessert hatte, im Jahr 2005 jedoch mit der durch den Tod von Präsident Eyadema ausgelösten Krise wieder eine Verschlechterung eintrat. Seit Juni 2005 verfolgt die Regierung eine Politik der Öffnung, so dass nun eine erhebliche und kontinuierliche Verbesserung der Lage zu verzeichnen ist, wie auch das kürzlich unterzeichnete allgemeine politische Abkommen zeigt, zu dessen Abschluss wir die Regierung Togos und alle togolesischen Beteiligten beglückwünschen.
Besondere Bedeutung messen wir folgenden wichtigen Initiativen im Rahmen der Umsetzung der 22 Verpflichtungen bei:
— |
der Aufnahme eines echten innertogoischen Dialogs, der allen Parteien die Möglichkeit bietet, gemeinsam strittige Punkte im Rahmen einer offenen Tagesordnung zu klären. Aufgrund dieses Dialogs wurde am 20. August von allen Teilnehmern ein politisches Abkommen unterzeichnet. Dieses Abkommen soll die Grundlage für eine dauerhafte nationale Aussöhnung schaffen und geht über die gegenüber der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen hinaus. Es behandelt neben den Rahmenbedingungen für Wahlen und der Straffreiheit auch die Fortsetzung der Reform der Verfassung und der Reform der Armee; |
— |
der Bildung einer Regierung der nationalen Einheit, an der auch Mitglieder der Opposition beteiligt sind, im Rahmen des Abkommens vom 20. August; |
— |
der Verpflichtung zur Vorbereitung von Parlamentswahlen, deren Abhaltung die Unabhängige nationale Wahlkommission (CENI) für Juni 2007 angekündigt hat; |
— |
der Umsetzung des neuen Pressegesetzes, den Bemühungen der offiziellen Medien, eine ausgewogenere Berichterstattung zu gewährleisten, und einer ersten Neuformierung der Obersten Behörde für audiovisuelle Medien und Kommunikation; |
— |
der Annahme eines Reformprogramms für die Justiz, der Freilassung politischer Gefangener, die in Zusammenhang mit den Ereignissen von 2005 inhaftiert worden waren, und der Verbesserung der Haftbedingungen; |
— |
der Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte am 10. Juli 2006 über die Einrichtung eines Büros in Lomé, das die Regierung unterstützen und die Menschenrechtslage in Togo überwachen soll. |
Wir beglückwünschen Sie ebenfalls zu den Initiativen, die über den engeren Rahmen der 22 Verpflichtungen hinausgehen. Dies betrifft insbesondere die Armeereform, die eine Trennung der Aufgaben im Rahmen der Verteidigung der Außengrenzen von Aufgaben der inneren Sicherheit vorsieht, sowie die Lösung des Flüchtlingsproblems, das nur durch die Schaffung eines Klimas des Vertrauens zu bewältigen ist.
All diese Maßnahmen werden zweifellos zur Wiederherstellung demokratischer Verhältnisse und zu einer stärkeren Achtung der Menschenrechte beitragen und die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen unterstützen.
Vor diesem Hintergrund der Wiederherstellung des Vertrauens zwischen der Europäischen Union und Togo wünschen wir die Führung eines vertieften Dialogs über die folgenden Themen:
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Konsolidierung der erzielten Fortschritte, die bei den nächsten Wahlen bestätigt werden müssen; |
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Schaffung der von allen Parteien akzeptierten und im Allgemeinen Politischen Abkommen festgelegten Rahmenbedingungen, die freie und transparente Wahlen gewährleisten; |
— |
Festlegung eines Rechtsrahmens für die Parteienfinanzierung; |
— |
Fortsetzung der Dezentralisierung; |
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Maßnahmen zur Lösung des Problems der Straffreiheit, einschließlich der Einrichtung einer Untersuchungskommission und einer Kommission der nationalen Versöhnung, wie in den Artikeln 2.2 und 2.4 des Allgemeinen Politischen Abkommens vorgesehen, und Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte im Einklang mit der Verpflichtung 2.1; |
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Überarbeitung des Statuts und Neubesetzung der Nationalen Menschenrechtskommission sowie die Einrichtung eines Büros des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Lomé. |
Angesichts der positiven Dynamik, die sich in Togo entwickelt hat, und des Weges, den es noch zurückzulegen gilt, hat die Europäische Union beschlossen, den mit dem Beschluss vom 15. November 2004 festgelegten Kontrollzeitraum auf 36 Monate zu verlängern, damit die togoische Regierung alle von ihr eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Unter Beteiligung der Präsidentschaft der Europäischen Union und der Kommission werden regelmäßige Überprüfungen vorgenommen, die mindestens alle sechs Monate erfolgen.
Zur Stützung des gegenwärtigen Reformprozesses möchte die Europäische Union die geeigneten Maßnahmen anpassen.
Nach Maßgabe der mit den geeigneten Maßnahmen angestrebten Ziele werden für deren Umsetzung die Restmittel des 6. und des 7. EEF zur Verfügung gestellt, um die Durchführung der Parlamentswahlen zu unterstützen, um eine Fazilität für technische Zusammenarbeit zu finanzieren, die unter anderem zur Umsetzung der 22 Verpflichtungen beitragen soll, und um ein Programm zur Unterstützung der Justizreform und der Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie ein Sozialprogramm für arbeitskräfteintensive Maßnahmen aufzulegen.
Da die Rahmenbedingungen für die Wahlen und das Datum für die Wahlen festgelegt sind, ist es ab sofort möglich, mit der Notifizierung und Umsetzung des 9. EEF zu beginnen sowie mit der Erstellung des Rahmens gegenseitiger Verpflichtungen für die STABEX-Fonds 1995—1999.
Genehmigen Sie, Herr Premierminister, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.
Brüssel, den
Für den Rat
Für die Kommission