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Document 32006D0757
2006/757/EC: Commission Decision of 22 September 2006 on amending the Sirene Manual (notified under document number C(2006) 4094)
2006/757/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4094)
2006/757/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4094)
ABl. L 317 vom 16.11.2006, p. 1–40
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 505–544
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2011
16.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/1 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. September 2006
zur Änderung des Sirene-Handbuchs
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4094)
(Nur der der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2006/757/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 378/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über Verfahren zur Änderung des Sirene-Handbuchs (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Sirene-Handbuch (2) enthält Weisungen für die Bediensteten der Sirene-Büros der einzelnen Mitgliedstaaten mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch der Zusatzinformationen, die zur Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (3) (nachstehend „Schengener Übereinkommen“ genannt) erforderlich sind. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (4), wurden gegenüber der aktuellen Version des Schengener Informationssystems (SIS) einige neue Funktionen eingerichtet; hierzu gehören insbesondere die Regelung des Zugriffs auf bestimmte SIS-Daten und die Protokollierung der Übermittlung personenbezogener Daten. Die Arbeitsverfahren, die in und zwischen den Sirene-Büros anzuwenden sind, sollten entsprechend angepasst werden. |
(3) |
Die technische Entwicklung von Sirpit (Sirene-Bild-Transfer) erfordert bestimmte Arbeitsverfahren in und zwischen den betreffenden Sirene-Büros, damit diese im Hinblick auf eine rasche und korrekte Personenidentifizierung Bilder und Fingerabdrücke elektronisch austauschen können. Diese Verfahren sollten in die überarbeitete Fassung des Sirene-Handbuchs aufgenommen werden. |
(4) |
Die Normen für die Arbeitsverfahren, die technische Infrastruktur sowie die Sicherheits- und Personalanforderungen der Sirene-Büros sind im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden. Das Sirene-Handbuch wurde seit 1999 nicht geändert. Daher bedarf es nun wesentlicher Änderungen, um die Einheitlichkeit der Arbeitsverfahren, der technischen Infrastruktur und der Personalanforderungen zu gewährleisten. Wegen des Umfangs der Änderungen, die an den Bestimmungen des Sirene-Handbuchs vorgenommen werden müssen, sollte das derzeitige Sirene-Handbuch durch eine überarbeitete und aktualisierte Fassung ersetzt werden. |
(5) |
Gemäß dem Beschluss 2003/19/EG des Rates vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des Sirene-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (5), werden die freigegebenen Teile des Sirene-Handbuchs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
(6) |
Diese Entscheidung bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für die Annahme der Änderungen des Sirene-Handbuchs in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) fallen. Der Beschluss 2006/758/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (6) bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für die Annahme der Änderungen des Sirene-Handbuchs in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union („EU-Vertrag“) fallen. Die Tatsache, dass die Rechtsgrundlage für die Annahme des überarbeiteten Sirene-Handbuchs aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, berührt nicht den Grundsatz, dass es sich bei dem Handbuch um ein einziges Dokument handelt. Der Klarheit halber sollte das Handbuch jedoch sowohl der Entscheidung als auch dem Beschluss als Anhang beigefügt werden. |
(7) |
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark daher nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Entscheidung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Entscheidung, ob es diese in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(8) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (7), keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die somit für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. |
(9) |
Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (8) keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die somit für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. |
(10) |
Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen. |
(11) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates (10) über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens fallen. |
(12) |
Diese Entscheidung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003. |
(13) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 378/2004 — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, wird das Sirene-Handbuch durch die Fassung in Anhang 1 dieser Entscheidung ersetzt.
(2) Verweise auf das ersetzte Sirene-Handbuch gelten als Verweise auf die Fassung des Sirene-Handbuchs in Anhang 1 dieser Entscheidung nach der Entsprechungstabelle in Anhang 2 der Entscheidung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 22. September 2006
Für die Kommission
Franco FRATTINI
Vizepräsident
(1) ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 5.
(2) ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1.
(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(4) ABl. L 162 vom 30.4..2004, S. 29. Verordnung geändert durch den Beschluss 2005/728/JI (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 26).
(5) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 34.
(6) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.
(7) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(8) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(9) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(10) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.
ANHANG 1
ÜBERARBEITETES SIRENE-HANDBUCH (1)
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
1. |
DAS SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM (SIS) UND DIE NATIONALEN SIRENEN |
1.1. |
Rechtsgrundlage (Artikel 92 Absatz 4 Schengener Durchführungsübereinkommen) |
1.2. |
Das Sirene-Büro |
1.3. |
Sirene-Handbuch |
1.4. |
Normen |
1.4.1. |
Verfügbarkeit |
1.4.2. |
Fortbestand |
1.4.3. |
Sicherheit |
1.4.4. |
Zugänglichkeit |
1.4.5. |
Mitteilungen |
1.4.6. |
Transliterationsregeln |
1.4.7. |
Datenqualität |
1.4.8. |
Strukturen |
1.4.9. |
Archivierung |
1.5. |
Personal |
1.5.1. |
Kenntnisse |
1.5.2. |
Schulungen |
1.5.3. |
Austausch von Personal |
1.6. |
Technische Infrastruktur |
1.6.1. |
Automatische Dateneingabe |
1.6.2. |
Automatische Datenlöschung |
1.6.3. |
Datenaustausch zwischen den Sirene-Büros |
1.6.4. |
SIS-Datenqualität |
2. |
ALLGEMEINE VERFAHREN |
2.1. |
Mehrfachausschreibungen (Artikel 107) |
2.1.1. |
Informationsaustausch bei Mehrfachausschreibungen |
2.1.2. |
Prüfung der Existenz einer Mehrfachausschreibung bezüglich einer Person |
2.1.3. |
Beratung über die Eingabe einer Ausschreibung im Falle von Unvereinbarkeit mit einer bestehenden Ausschreibung (Vordruck E) |
2.2. |
Informationsaustausch im Trefferfall |
2.2.1. |
Übermittlung zusätzlicher Informationen |
2.3. |
Im Trefferfall kann die in einer Ausschreibung vorgesehene, durchzuführende Maßnahme nicht ergriffen werden (Artikel 104 Absatz 3) |
2.4. |
Änderung des Zwecks (Artikel 102 Absatz 3) |
2.4.1. |
Verfahren zur Änderung des Zwecks |
2.5. |
Unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten (Artikel 106) |
2.5.1. |
Berichtigungsverfahren |
2.6. |
Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung der Daten (Artikel 109 und 110) |
2.6.1. |
Informationsaustausch über das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung der Daten |
2.6.2. |
Mitteilung über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten |
2.6.3. |
Mitteilung über das Auskunfts- und Berichtigungsverfahren |
2.7. |
Löschung, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind |
2.8. |
Missbräuchlich verwendete Identität |
2.9. |
Sirpit (Sirene Picture Transfer) |
2.9.1. |
Entwicklung und Hintergrund von Sirpit (Sirene-Bild-Transfer) |
2.9.2. |
Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung |
2.9.3. |
Technische Anforderungen |
2.9.4. |
Der nationale Identifizierungsdienst |
2.9.5. |
Verwendung des Sirene-Vordrucks L |
2.9.6. |
Sirpit-Verfahren |
2.9.6.1. |
Das entdeckende Sirene-Büro führt den Vergleich durch |
2.9.6.2. |
Das liefernde Sirene-Büro führt den Vergleich durch |
2.9.6.3. |
Eingabeschirm |
2.10. |
Polizeiliche Zusammenarbeit (Artikel 39-46) |
2.10.1. |
Spezifische Befugnisse im Bereich Polizei und Sicherheit. Titel III (Artikel 39 und 46) |
2.11. |
Verhältnis zwischen den Interpol- und Sirene-Aufgaben |
2.11.1. |
Vorrang von SIS-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen |
2.11.2. |
Wahl des Kommunikationskanals |
2.11.3. |
Nutzung und Verbreitung von Interpol in Schengen-Staaten |
2.11.4. |
Übermittlungen an Drittstaaten |
2.11.5. |
Trefferfall und Löschung einer Ausschreibung |
2.11.6. |
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Sirene-Büros und den NZB von Interpol |
2.12. |
Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurojust |
2.13. |
Besondere Fahndungsarten |
2.13.1. |
Zielfahndungen |
2.13.2. |
Zielfahndung unter Beteiligung von Sonderpolizeieinheiten |
2.14. |
Kennzeichnung |
2.14.1. |
Informationsaustausch bei Kennzeichnung |
2.14.2. |
Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung |
2.14.3. |
Ersuchen um Kennzeichnung |
2.14.4. |
Ersuchen um systematische Kennzeichnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats |
3. |
AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 95 |
3.1. |
Prüfungen durch den Mitgliedstaat vor Eingabe der Ausschreibung |
3.2. |
Prüfung, ob die Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder der Auslieferung nach dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist |
3.3. |
Mehrfachausschreibungen |
3.3.1. |
Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (Artikel 107) |
3.3.2. |
Informationsaustausch |
3.3.3. |
Eingabe eines Aliasnamens |
3.4. |
Übermittlung von zusätzlichen Informationen an die Mitgliedstaaten |
3.4.1. |
Übermittlung von zusätzlichen Informationen in Bezug auf einen Europäischen Haftbefehl |
3.4.2. |
Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf die vorläufige Festnahme |
3.4.3. |
Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person |
3.4.4. |
Übermittlung der Vordrucke A und M |
3.5. |
Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats |
3.5.1. |
Informationsaustausch bei Kennzeichnung |
3.5.2. |
Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung |
3.5.3. |
Ersuchen um Kennzeichnung |
3.5.4. |
Ersuchen um systematische Kennzeichnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats |
3.6. |
Vorgehensweise der Sirene-Büros bei Eingang einer Ausschreibung nach Artikel 95 |
3.7. |
Informationsaustausch im Trefferfall |
3.7.1. |
Unterrichtung der Mitgliedstaaten über einen Trefferfall |
3.7.2. |
Übermittlung zusätzlicher Informationen |
3.7.3. |
Im Trefferfall |
3.8. |
Löschung einer Ausschreibung |
3.8.1. |
Löschung, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind |
3.9. |
Missbräuchlich verwendete Identität |
3.9.1. |
Zusammenstellung und Übermittlung von Informationen über eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird |
3.9.2. |
Übermittlung von Informationen über eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird |
4. |
AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 96 |
4.1. |
Einführung |
4.2. |
Ausschreibungen nach Artikel 96 |
4.3. |
Eingabe eines Aliasnamens |
4.4. |
Missbräuchlich verwendete Identität |
4.4.1. |
Zusammenstellung und Übermittlung von Informationen über eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird |
4.5. |
Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa |
4.6. |
Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengener Gebiet |
4.7. |
Informationsaustausch über Drittstaatsangehörige, denen die Einreise zu verweigern ist |
4.8. |
Mitteilung an die Schengen-Mitgliedstaaten über den Trefferfall |
5. |
AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 97 |
5.1. |
Ausschreibungen nach Artikel 97 |
5.2. |
Kennzeichnung |
5.2.1. |
Informationsaustausch bei Kennzeichnung |
5.2.2. |
Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung |
5.2.3. |
Ersuchen um Kennzeichnung |
5.3. |
Im Trefferfall |
5.3.1. |
Übermittlung zusätzlicher Informationen |
6. |
AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 98 |
6.1. |
Ausschreibungen nach Artikel 98 |
6.2. |
Im Trefferfall |
6.2.1. |
Übermittlung zusätzlicher Informationen |
7. |
AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 99 |
7.1. |
Ausschreibungen nach Artikel 99 Absatz 2 |
7.2. |
Eingabe eines Aliasnamens |
7.3. |
Konsultation der Mitgliedstaaten vor Ausschreibungen aus Gründen der Sicherheit des Staates |
7.4. |
Kennzeichnung |
7.4.1. |
Informationsaustausch bei Kennzeichnung |
7.4.2. |
Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung |
7.4.3. |
Ersuchen um Kennzeichnung |
7.5. |
Übermittlung zusätzlicher Informationen im Trefferfall |
8. |
AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 100 |
8.1. |
Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 100 |
8.1.1. |
Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs |
8.1.2. |
Der besondere Fall der Ausschreibung von Fahrzeugen |
8.2. |
Übermittlung zusätzlicher Informationen im Trefferfall |
9. |
STATISTIK |
PRÄAMBEL
Am 14. Juni 1985 unterzeichneten fünf Staaten (das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) zu Schengen, einem luxemburgischen Dorf, ein Übereinkommen mit dem Ziel, das „freie Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten“ und den „freien Waren- und Dienstleistungsverkehr“ zu verwirklichen.
Eine der Voraussetzungen für die Durchführung dieses Übereinkommens bestand darin, dass der Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen die Staatssicherheit nicht gefährden dürfe. Dies geht mit der Notwendigkeit einher, den Schutz der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Mehrere Fachausschüsse wurden beauftragt, konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um bei Inkrafttreten des Übereinkommens diese Gefahr eines Sicherheitsdefizits zu vermeiden.
Aus diesen Arbeiten gingen zwei Dokumente hervor, ein technisches (die Durchführbarkeitsstudie) und ein rechtsverbindliches (das Durchführungsübereinkommen).
In der den Ministern und Staatssekretären der fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens im November 1988 vorgelegten Durchführbarkeitsstudie wurden die allgemeinen technischen Leitlinien festgelegt, die bei der Realisierung des Schengener Informationssystems (SIS) zu beachten sind.
Außer der Architektur des Informationssystems enthält die Durchführbarkeitsstudie die wesentlichen Merkmale einer Organisation, die für das Funktionieren des Systems unabdingbar sind. Diese Organisation wurde „Sirene“ genannt, ein Kürzel der in dem Dokument auf Englisch formulierten Definition: Supplementary Information REquest at the National Entries.
Es handelt sich um die kurze Beschreibung eines Verfahrens, mit dem dem Endbenutzer, der nach einer Befragung des SIS einen Trefferfall feststellt, die für sein Einschreiten erforderlichen zusätzlichen Informationen übermittelt werden sollen.
Das am 19. Juni 1990 von den fünf Erstunterzeichnerstaaten geschlossene Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (2), dem am 27. November 1990 Italien, am 25. Juni 1991 Spanien und Portugal, am 6. November 1992 Griechenland, am 28. April 1995 Österreich und am 19. Dezember 1996 Dänemark, Schweden und Finnland beigetreten sind, enthält die Gesamtheit der für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften. Am 19. Dezember 1996 haben auch Norwegen und Island ein Kooperationsübereinkommen mit den Mitgliedstaaten geschlossen.
Das Übereinkommen über den Schengen-Besitzstand wurde durch Protokolle, die 1999 dem Vertrag von Amsterdam beigefügt wurden, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union aufgenommen. Am 12. Mai 1999 wurde ein Beschluss des Rates verabschiedet, mit dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für jede der Bestimmungen oder Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand ausmachen, festgelegt wurde.
Die gemeinsamen Verfahren und die Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten werden in diesem Übereinkommen beschrieben. Titel IV ist gänzlich dem Schengener Informationssystem gewidmet.
Die Instanzen, die zuständig sind für
a) |
Grenzkontrollen, |
b) |
sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie die Koordinierung dieser Überprüfungen, |
c) |
die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln sowie für die Ausländerverwaltung, |
müssen über das Schengener Informationssystem (SIS) durch ein automatisiertes Abfrageverfahren Zugriff auf Ausschreibungen von Personen, Fahrzeugen und Sachen haben können.
Das SIS besteht aus zwei Einheiten: einem zentralen System und den nationalen Teilen (eines in jedem Land). Das Funktionieren dieses Systems basiert auf der Tatsache, dass die nationalen Systeme nicht untereinander, sondern ausschließlich über die zentrale Einheit (C.SIS) Informationen austauschen können.
Die für die Anwendung gewisser Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens erforderlichen zusätzlichen Informationen sowie die für das Funktionieren des SIS erforderlichen Informationen müssen daher auf bilateraler oder multilateraler Ebene zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.
Jeder nationale Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS) muss daher zur Einhaltung der sich aus der Durchführbarkeitsstudie und dem Durchführungsübereinkommen ergebenden Verpflichtungen über eine Ergänzungseinrichtung verfügen, die für seinen computergestützten Betrieb unverzichtbar ist: die so genannte „Sirene“.
Über diese unterstützende technische Dienststelle laufen alle Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle.
Es wird folgender Grundsatz vereinbart:
Jeder Mitgliedstaat richtet ein „nationales Sirene-Büro“ ein, das als einzige und ständig verfügbare Kontaktstelle zwischen den Mitgliedstaaten dient.
Die Rechtsgrundlagen, die Aufgabenbereiche, die einzuhaltenden Verfahren und die allgemeinen Organisationsgrundsätze der „Sirenen“ sind von den Mitgliedstaaten in gemeinsamen Regeln festgeschrieben worden. Die vereinbarten Regeln wurden in dieses „Sirene-Handbuch“ aufgenommen.
1. DAS SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM (SIS) UND DIE NATIONALEN SIRENEN
Das SIS, das gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (3) eingerichtet wurde, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar, die in den Rahmen der Europäischen Union integriert wurden.
1.1. Rechtsgrundlage (Artikel 92 Absatz 4 Schengener Durchführungsübereinkommen) (4)
Die Mitgliedstaaten tauschen über die zu diesem Zweck bestimmten Behörden (Sirenen) alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit der Speicherung von Ausschreibungen benötigt werden oder die erforderlich sind, um die entsprechenden Maßnahmen in den Fällen ergreifen zu können, in denen Personen oder Gegenstände, zu denen Daten in das Schengener Informationssystem eingegeben wurden, aufgrund von Systemabfragen gefunden werden.
1.2. Das Sirene-Büro
Das Funktionieren des SIS basiert auf der Tatsache, dass die nationalen Systeme nicht untereinander, sondern ausschließlich über die zentrale Einheit (C.SIS) Informationen austauschen können.
Die zur Anwendung einiger Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens erforderlichen Zusatzinformationen sowie die für das Funktionieren des SIS erforderlichen Informationen müssen daher auf bilateraler oder multilateraler Ebene zwischen den Schengen-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.
Jeder Schengen-Mitgliedstaat muss zur Einhaltung der sich aus dem Durchführungsübereinkommen ergebenden Verpflichtungen eine zentrale Behörde als einzige Kontaktstelle für den Austausch zusätzlicher Informationen in Bezug auf SIS-Daten einrichten. Diese Kontaktstelle, die Sirene-Büro genannt wird, muss rund um die Uhr einsatzbereit sein.
1.3. Sirene-Handbuch
Das Sirene-Handbuch enthält Weisungen für die Bediensteten der Sirene-Büros mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch der Zusatzinformationen, auf die in Punkt 1.2 Bezug genommen wird.
1.4. Normen
Grundlegende Normen für die Zusammenarbeit über die Sirene-Büros:
1.4.1. Verfügbarkeit
Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Sirene-Büro ein, das den Mitgliedstaaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, als einzige Kontaktstelle dient. Diese muss 24 Stunden am Tag einsatzbereit sein, auch für technische Analysen, Unterstützung und Problemlösungen.
1.4.2. Fortbestand
Jedes Sirene-Büro baut eine interne Struktur auf, welche den Fortbestand des Managements, des Personals und der technischen Infrastruktur garantiert.
Die Leiter der einzelnen Sirene-Büros kommen mindestens zweimal jährlich zusammen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Diensten zu bewerten, um erforderliche technische oder organisatorische Maßnahmen im Falle von Schwierigkeiten zu ergreifen und gegebenenfalls die Verfahren anzupassen.
1.4.3. Sicherheit
Gebäudesicherheit
Es sind technische und organisatorische Sicherheitsaspekte erforderlich, um die Sirene-Bürogebäude zu schützen. Welche besonderen Maßnahmen zu treffen sind, ergibt sich aufgrund der Gefährdungsanalysen, die von jedem Schengen-Staat durchgeführt werden. Die in Band 2 des EU-Schengen-Katalogs: Schengener Informationssystem, Sirene, festgelegten Empfehlungen und optimalen Verfahren sollten sich, ebenso wie der Beschluss 2001/264/EG des Rates (5) in der Praxis widerspiegeln.
Die besonderen Merkmale können voneinander abweichen, da sie sich nach den Gefährdungen im unmittelbaren Umfeld und am jeweiligen Ort des Sirene-Büros richten müssen. Sie können Folgendes umfassen:
— |
Sicherheitsglas in den Außenfenstern; |
— |
gesicherte und verschlossene Türen; |
— |
Stein- bzw. Betonwände rund um das Sirene-Büro; |
— |
Einbruchalarm einschließlich Erfassung von Eingängen, Ausgängen und außergewöhnlichen Vorfällen; |
— |
Sicherheitswache vor Ort oder schnell verfügbar; |
— |
Feuerlöschsystem und/oder direkte Verbindung zur Feuerwehr; |
— |
zweckbestimmte Gebäude, um zu vermeiden, dass Personal, das nicht an internationalen Maßnahmen der polizeilichen Zusammenarbeit beteiligt ist oder nicht notwendigerweise Zugang zu Unterlagen hat, die Sirene-Büros betreten oder sie durchqueren muss, und/oder |
— |
ausreichende Stromversorgungsreserven. |
Systemsicherheit
Die Grundsätze der Systemsicherheit sind in Artikel 118 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegt.
Für den Ernstfall sollte das Sirene-Bürosystem nach Möglichkeit über einen Back-up-Computer und ein Datenbanksystem an einem anderen Ort verfügen.
1.4.4. Zugänglichkeit
Um die Anforderung, Zusatzinformationen zu liefern, erfüllen zu können, muss das Sirene-Personal direkten oder indirekten Zugang zu allen einschlägigen Informationen und Expertenratschlägen haben.
1.4.5. Mitteilungen
Operationell
Welcher Kommunikationskanal für Sirene-Mitteilungen zu nutzen ist, wird gemeinsam von den Schengen-Mitgliedstaaten festgelegt. Nur wenn dieser Kanal nicht zur Verfügung steht, ist von Fall zu Fall ein anderes und zwar das angesichts der Umstände am besten geeignete Kommunikationsmittel entsprechend den technischen Möglichkeiten und den Sicherheits- und Qualitätsanforderungen, denen die Mitteilung genügen muss, zu bestimmen.
Es gibt zwei Arten schriftlicher Mitteilungen: Freitexte und Modellvordrucke. Letztere müssen den Vorschriften gemäß Anhang 5 entsprechen. Die B (6)-, C (7)- und D (8)-Vordrucke sind nicht mehr zu verwenden und werden aus Anhang 5 gestrichen.
Um größtmögliche Effizienz in der bilateralen Kommunikation zwischen dem Sirene-Personal zu erzielen, ist eine Sprache zu verwenden, die beiden Seiten geläufig ist.
Das Sirene-Büro beantwortet alle Informationsanfragen, die von den anderen Mitgliedstaaten über die Sirene-Büros eingereicht werden, so schnell wie möglich. In jedem Fall ist innerhalb von zwölf Stunden eine Antwort zu geben.
Bei der täglichen Arbeit sind Prioritäten nach der Art der Ausschreibung und der Bedeutung des Falles zu setzen.
Nichtoperationell
Für den Austausch von nichtoperationellen Informationen sollte das Sirene-Büro die entsprechende SIS-NET-E-Mail-Adresse nutzen.
1.4.6. Transliterationsregeln
Es sind die Transliterationsregeln, die in Anhang 2 festgelegt sind, zu befolgen.
1.4.7. Datenqualität
Es liegt im Verantwortungsbereich der einzelnen Sirene-Büros, die Funktion des Datenqualitätssicherungskoordinators bei den ins SIS eingegebenen Informationen auszuüben. Daher müssen die Sirene-Büros mit der erforderlichen nationalen Kompetenz ausgestattet sein, um diese Funktion auszuüben, für die sie gemäß Artikel 92 Absatz 4 und Artikel 108 verantwortlich sind. Somit muss eine Art nationales Datenqualitätsaudit einschließlich einer Überprüfung der Trefferquote bei den Ausschreibungen und des Dateninhalts eingeführt werden.
Es sollten nationale Vorschriften für die Schulung der Endnutzer im Hinblick auf die Grundsätze der Datenqualität und die Vorgehensweise festgelegt werden.
1.4.8. Strukturen
Alle nationalen Agenturen einschließlich der Sirenen, die für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit verantwortlich sind, müssen in einer strukturierten Weise organisiert sein, damit Kompetenzstreitigkeiten mit anderen nationalen Einrichtungen, die ähnliche Funktionen wahrnehmen, sowie unnötige Doppelarbeit vermieden werden.
1.4.9. Archivierung
a) |
Jedem Mitgliedstaat steht zu, die Modalitäten der Aufbewahrung der Informationen zu bestimmen. |
b) |
Die Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats ist verpflichtet, alle Informationen hinsichtlich ihrer eigenen Ausschreibungen aufzubewahren und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. |
c) |
Die Organisation der Archive jeder Sirene muss einen schnellen Zugriff auf die einschlägigen Informationen gewähren, damit die sehr kurzen Fristen für die Informationsübermittlung eingehalten werden können. |
d) |
Die Aufbewahrung der Akten und sonstiger Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten wird nach den nationalen Rechtsvorschriften für Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre des Empfänger-Mitgliedstaats geregelt. Die Bestimmungen von Titel VI des Durchführungsübereinkommens und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) finden ebenfalls Anwendung. Diese Zusatzinformationen sollten nach Löschung der entsprechenden SIS-Ausschreibung nicht von den Sirene-Büros aufbewahrt werden. |
e) |
Missbräuchlich verwendete Identität: Informationen über missbräuchlich verwendete Identitäten sind nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibungen ebenfalls zu löschen. |
1.5. Personal
1.5.1. Kenntnisse
Das Personal der Sirene-Büros sollte über möglichst umfassende Sprachkenntnisse verfügen; das Dienst habende Personal muss mit allen Sirene-Büros kommunizieren können.
Die Bediensteten müssen über folgende Kenntnisse verfügen:
— |
nationale und internationale Rechtsfragen, |
— |
nationale Strafverfolgungsbehörden und |
— |
nationale und europäische Justizsysteme und Systeme der Einwanderungssteuerung. |
Sie müssen befugt sein, jeden neuen Fall selbstständig zu bearbeiten.
Bei besonderen Anfragen oder der Einholung von (juristischem) Expertenwissen sollten sie die Möglichkeit haben, ihre Vorgesetzten und/oder Experten um Unterstützung zu bitten.
Operateure, die außerhalb der Bürozeiten im Dienst sind, müssen dieselbe Kompetenz, dieselben Kenntnisse und Befugnisse sowie die Möglichkeit haben, sich an Experten zu wenden, die telefonisch erreichbar sind.
Es ist rechtlicher Sachverstand zur Bearbeitung der üblichen und besonderen Fälle erforderlich. Je nach Fall kann diese Art von Unterstützung von jedem Bediensteten mit dem notwendigen juristischen Hintergrund oder von Experten aus den Justizbehörden geleistet werden.
Bei der Einstellung von Personal müssen die nationalen verantwortlichen Einstellungsbehörden all diesen Fertigkeiten und Kenntnissen Rechnung tragen und daher auf nationaler sowie internationaler Ebene interne Schulungen in Form von Kursen oder Sitzungen organisieren.
Verfügen die Bediensteten über ein hohes Maß an Erfahrung, so sind sie in der Lage, eigenverantwortlich zu arbeiten und sich effizient mit den Fällen zu befassen. Eine geringe Personalfluktuation ist daher förderlich; es bedarf der uneingeschränkten Unterstützung des Managements, um diese Übertragung der Verantwortlichkeiten zu ermöglichen.
1.5.2. Schulungen
Nationale Ebene
Auf nationaler Ebene sollen ausreichende Schulungen sicherstellen, dass das Personal den in diesem Handbuch festgelegten Anforderungen entspricht.
Es wird empfohlen, dass die Sirene-Büros bei den Schulungen aller Behörden vertreten sein sollen, die Ausschreibungen eingeben, wobei die Datenqualität und eine maximale Nutzung des SIS im Mittelpunkt stehen.
Internationale Ebene
Um die Zusammenarbeit zwischen den Sirene-Büros zu verbessern, sind mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen zu organisieren, bei denen die Bediensteten ihre Kollegen aus den anderen Sirenen treffen, Informationen über nationale Arbeitsmethoden austauschen und somit einen gleichmäßigen und gleichwertigen Kenntnisstand schaffen. Dadurch werden den Bediensteten die Bedeutung ihrer Tätigkeit sowie die Notwendigkeit gegenseitiger Solidarität angesichts der gemeinsamen Sicherheit der Mitgliedstaaten bewusst gemacht.
1.5.3. Austausch von Personal
Die Sirenen können auch erwägen, Bedienstete mit anderen Sirene-Büros zu tauschen. Ein solcher Austausch soll die Kenntnisse der Bediensteten über die Arbeitsmethoden verbessern, ihnen zeigen, wie andere Sirene-Büros organisiert sind, und ermöglichen, persönliche Kontakte mit Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu knüpfen.
1.6. Technische Infrastruktur
Im Allgemeinen sind die technischen Ressourcen die festgelegten Methoden, mit denen Informationen zwischen den Sirene-Büros übermittelt werden.
Jedes Sirene-Büro verfügt über ein computergestütztes Verwaltungssystem, wodurch sich ein Großteil der Verwaltung des täglichen Arbeitsanfalls automatisieren lässt.
1.6.1. Automatische Dateneingabe
Vorzugsweise sollte die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS durch die automatische Übermittlung von nationalen Ausschreibungen, welche die Kriterien für die SIS-Eintragung erfüllen, an das N.SIS erfolgen. Diese automatische Übermittlung einschließlich Kontrollen der Datenqualität sollte ebenfalls transparent sein und keiner weiteren Aktion seitens der Behörde bedürfen, welche die Ausschreibung eingibt.
1.6.2. Automatische Datenlöschung
Wenn das nationale System die automatische Übermittlung von nationalen Ausschreibungen in das SIS ermöglicht, wie im vorherigen Abschnitt dargelegt, so sollte auch die Löschung einer SIS-bezogenen Ausschreibung in der nationalen Datenbank zu einer automatischen Löschung der entsprechenden Ausschreibung im SIS führen.
Da Mehrfachausschreibungen nicht zulässig sind, wird empfohlen, dass bei Bedarf gegebenenfalls die zweite und alle nachfolgenden Ausschreibungen zur selben Person auf nationaler Ebene verfügbar bleiben, so dass sie eingegeben werden können, wenn die erste Ausschreibung erlischt.
1.6.3. Datenaustausch zwischen den Sirene-Büros
Die festgelegten Bestimmungen für den Datenaustausch zwischen den Sirene-Büros sind zu befolgen. (10)
1.6.4. SIS-Datenqualität
Um jedem Sirene-Büro zu ermöglichen, seine Funktion als Datenqualitätssicherungskoordinator (siehe Punkt 1.5) auszuüben, ist die erforderliche IT-Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
2. ALLGEMEINE VERFAHREN
Die nachfolgend beschriebenen Verfahren finden auf beinahe alle der Artikel 95-100 Anwendung; die spezifischen Verfahren für jeden Artikel finden sich in der Beschreibung des folgenden Artikels:
2.1. Mehrfachausschreibungen (Artikel 107)
Manchmal kann es zu mehreren, durch verschiedene Länder eingegebenen Ausschreibungen derselben Person kommen. Dies darf die Endbenutzer nicht verwirren; sie müssen genau wissen, welche Maßnahmen sie durchzuführen haben, wenn sie eine Ausschreibung eingeben wollen. Daher sollten diverse Verfahren zur Auffindung von Mehrfachausschreibungen und eine Rangfolge für die Eingabe in das SIS festgelegt werden.
Dies hat zur Folge, dass
— |
vor Eingabe einer Ausschreibung geprüft werden muss, ob dieselbe Person nicht bereits im SIS ausgeschrieben ist; |
— |
eine Konsultation mit den anderen Mitgliedstaaten erfolgen muss, wenn die Eingabe einer Ausschreibung zu unvereinbaren Mehrfachausschreibungen führen wird. |
2.1.1. Informationsaustausch bei Mehrfachausschreibungen
Für jede Person darf nur eine Ausschreibung pro Mitgliedstaat in das SIS eingegeben werden;
Mehrere Mitgliedstaaten dürfen eine Ausschreibung zur selben Person eingeben, wenn die Ausschreibungen vereinbar sind oder nebeneinander bestehen können.
Ausschreibungen nach Artikel 95 sind vereinbar mit Ausschreibungen nach Artikel 97 und 98. Sie können auch neben Ausschreibungen nach Artikel 96 bestehen, obwohl in diesen Fällen die Verfahren nach Artikel 95 Vorrang vor denen nach Artikel 96 haben.
a) |
Ausschreibungen nach Artikel 96 und 99 sind nicht miteinander oder mit Ausschreibungen nach Artikel 95, 97 oder 98 vereinbar, unbeschadet der Tatsache, dass Ausschreibungen nach Artikel 95 und 96 nebeneinander bestehen können. Ausschreibungen zur „verdeckten Registrierung“ im Rahmen von Artikel 99 sind unvereinbar mit jenen zur „gezielten Kontrolle“. |
d) |
Die Rangfolge der Ausschreibungen ist folgende:
Nach Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten kann von dieser Rangfolge abgewichen werden, wenn dies aufgrund wesentlicher nationaler Belange erforderlich ist. |
Übersicht über die Ausschreibungen
Rangordnung |
Artikel 95 |
Artikel 96 |
Artikel 97 Schutz |
Artikel 99 (VR) Person |
Artikel 99 (GK) Person |
Artikel 97 Aufenthalt |
Artikel 98 |
Artikel 99 (VR) Fahrzeug |
Artikel 99 (GK) Fahrzeug |
Artikel 100 |
Artikel 95 |
Ja |
Können nebeneinander bestehen |
Ja |
Nein |
Nein |
Ja |
Ja |
X |
X |
X |
Artikel 96 |
Können nebeneinander bestehen |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
X |
X |
X |
Artikel 97 Schutz |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Ja |
Ja |
X |
X |
X |
Artikel 99 verdeckte Registrierung Person |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
X |
X |
X |
Artikel 99 gezielte Kontrolle Person |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
X |
X |
X |
Artikel 97 Aufenthalt |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Ja |
Ja |
X |
X |
X |
Artikel 98 |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Ja |
Ja |
X |
X |
X |
Artikel 99 (VR) Fahrzeug |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Ja |
Nein |
Nein |
Artikel 99 (GK) Fahrzeug |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Nein |
Ja |
Nein |
Artikel 100 |
X |
X |
X |
Nein |
Nein |
X |
X |
Nein |
Nein |
Ja |
X = nicht zutreffend. |
2.1.2. Prüfung der Existenz einer Mehrfachausschreibung bezüglich einer Person
Um die Eingabe von unvereinbaren Mehrfachausschreibungen zu vermeiden, ist genau zwischen Personen zu unterscheiden, die ähnliche personenbezogene Merkmale aufweisen. Daher sind Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Sirene-Büros wichtig, und jeder Mitgliedstaat hat angemessene technische Verfahren festzulegen, um die betreffenden Fälle aufzufinden, bevor eine Eingabe getätigt wird.
Anhand welcher Kriterien festgestellt wird, ob zwei Personen identisch sind, ist im Detail in Anhang 6 dieses Handbuchs aufgeführt.
Folgendes Verfahren wurde vereinbart:
e) |
Stellt sich bei einem Ersuchen um Ausschreibung heraus, dass im SIS bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben vorgeschriebenen Identitätskriterien entspricht (Name, Vorname, Geburtsdatum), wird vor der Bestätigung der Ausschreibung eine Überprüfung vorgenommen. |
f) |
Die Sirene setzt sich mit dem ausschreibenden nationalen Sirene-Büro in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich bei der Ausschreibung um dieselbe Person handelt (Vordruck L). |
g) |
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Angaben identisch sind und sich auf dieselbe Person beziehen könnten, leitet die Sirene das Verfahren für die Eingabe einer Mehrfachausschreibung in die Wege. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass sich die Angaben auf zwei verschiedene Personen beziehen, billigt die Sirene das Ersuchen um Ausschreibung. |
2.1.3. Beratung über die Eingabe einer Ausschreibung im Falle von Unvereinbarkeit mit einer bestehenden Ausschreibung ( Vordruck E )
Widerspricht ein Ersuchen um Ausschreibung einer Ausschreibung desselben Mitgliedstaats, achtet die nationale Sirene darauf, dass nur eine Ausschreibung im SIS enthalten ist. Jedem Mitgliedstaat steht die Auswahl des anzuwendenden Verfahrens frei.
Ist die beabsichtigte Ausschreibung mit einer bereits von einem oder mehreren Mitgliedstaaten getätigten Ausschreibung nicht vereinbar, so ist deren Zustimmung erforderlich.
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
b) |
Sind die Ausschreibungen vereinbar, sind keine Konsultationen zwischen den Sirenen erforderlich; sind die Ausschreibungen unabhängig voneinander, entscheidet der Mitgliedstaat, der eine neue Ausschreibung eingeben will, ob eine Konsultation erforderlich ist. |
h) |
Sind die Ausschreibungen nicht vereinbar oder bestehen Zweifel über ihre Vereinbarkeit, sind Konsultationen zwischen den Sirenen erforderlich, damit schließlich nur eine Ausschreibung eingegeben wird. |
i) |
Wird einer Ausschreibung, die mit bereits bestehenden Ausschreibungen unvereinbar ist, nach Beratungen Vorrang eingeräumt, werden bei Eingabe der neuen Ausschreibung die vorherigen Ausschreibungen durch die Mitgliedstaaten, die diese eingegeben haben, gelöscht; Streitigkeiten sind durch Beratungen zwischen den Sirenen zu schlichten. Kann auf der Grundlage der festgelegten Prioritätenliste keine Einigung erzielt werden, verbleibt die zuerst eingegebene Ausschreibung im SIS. |
j) |
Wird eine Ausschreibung gelöscht, werden die Mitgliedstaaten, die keine Ausschreibung eingeben konnten, durch das C.SIS informiert. Die Sirene sollte anschließend automatisch über eine Mitteilung durch das N.SIS benachrichtigt werden, dass eine zurückgestellte Ausschreibung eingegeben werden kann. Sie wendet das gesamte Verfahren für die Eingabe einer Ausschreibung in der entsprechenden Ausschreibungskategorie an. |
2.2. Informationsaustausch im Trefferfall
Stellt ein Endbenutzer bei der Befragung des SIS fest, dass es eine Ausschreibung gibt, die den eingegebenen Angaben entspricht, so handelt es sich um einen „Trefferfall“.
Der Endbenutzer kann bei der Sirene zusätzliche Informationen anfordern, um die in den SIS-Tabellen 4, 10 oder 16 festgelegten Maßnahmen (Anhang 4) effektiv umzusetzen.
Abgesehen von Ausnahmefällen ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten.
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
c) |
Ein Trefferfall bei der Kontrolle einer ausgeschriebenen Person oder einer ausgeschriebenen Sache ist üblicherweise der Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats mitzuteilen. Erforderlichenfalls teilt die Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats die jeweiligen einschlägigen Informationen mit; die besonderen Maßnahmen sind von der Sirene des Mitgliedstaats, die den Trefferfall festgestellt hat, zu ergreifen. Wird dem ausschreibenden Staat ein Trefferfall gemeldet, wird in der Rubrik 090 des Vordrucks G der Artikel des Durchführungsübereinkommens angegeben, der beim Trefferfall Anwendung findet. Betrifft ein Trefferfall eine Person, die aufgrund von Artikel 95 ausgeschrieben ist, unterrichtet das Sirene-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Trefferfall festgestellt wurde, das Sirene-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats nach der Übermittlung des Vordrucks G telefonisch. |
k) |
Die Sirene-Büros der ausschreibenden Mitgliedstaaten werden nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle in Bezug auf Ausschreibungen nach Artikel 96 informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen. Wenn beispielsweise zusätzliche Informationen erforderlich sind, kann ein Vordruck G übermittelt werden. |
l) |
Das C.SIS teilt automatisch allen Mitgliedstaaten die Löschung einer Ausschreibung mit. |
2.2.1. Übermittlung zusätzlicher Informationen
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
d) |
Die Sirenen können zusätzliche Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 95 bis Artikel 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. |
m) |
Die Sirenen teilen so weit wie möglich die ärztlichen Informationen über nach Artikel 97 ausgeschriebene Personen mit, wenn für diese Personen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die übermittelten Informationen werden nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt und ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Person genutzt. |
n) |
Wenn es die Handlungen im Anschluss an den Trefferfall erfordern (Feststellung einer Straftat oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, Notwendigkeit der Identifizierung einer Sache, eines Fahrzeugs oder einer Person usw.), erfolgt der Austausch von Informationen zur Ergänzung der Informationen nach Titel IV des Durchführungsübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Artikel 99 und 100, auf der Grundlage der Artikel 39 und 46 dieses Übereinkommens. Jeder Mitgliedstaat muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einen effizienten und effektiven Austausch von ergänzenden Informationen gemäß den Artikeln 39 und 46 zu gewährleisten. |
o) |
Die Sirene-Büros übermitteln so schnell wie möglich die „zusätzlichen Informationen“ in einem Vordruck P als Antwort auf einen Vordruck G zum Trefferfall aufgrund einer Ausschreibung eines Fahrzeugs nach Artikel 100. |
2.3. Im Trefferfall kann die in einer Ausschreibung vorgesehene, durchzuführende Maßnahme nicht ergriffen werden (Artikel 104 Absatz 3)
Nach Artikel 104 Absatz 3 unterrichtet ein Mitgliedstaat, der die in einer Ausschreibung vorgesehene Maßnahme nicht ergreifen kann, umgehend den ausschreibenden Mitgliedstaat unter Verwendung eines Vordrucks H.
Wenn nach einem Trefferfall die üblichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können, erfolgt der Datenaustausch nach den folgenden Regeln:
e) |
Der entdeckende Mitgliedstaat informiert umgehend den ausschreibenden Mitgliedstaat über das Sirene-Büro, dass er nicht in der Lage ist, die Maßnahmen zu ergreifen, und begründet dies unter Verwendung des Vordrucks H. |
p) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften und der Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens gegebenenfalls auf die zu ergreifende Maßnahme. |
2.4. Änderung des Zwecks (Artikel 102 Absatz 3)
Artikel 102 Absatz 3 sieht vor, dass die Daten für einen anderen Zweck genutzt werden können als den, für den die Ausschreibung ursprünglich eingegeben wurde, aber nur im Trefferfall, um eine unmittelbar bevorstehende, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer schweren Straftat.
Zur Änderung des Zwecks bedarf es der vorherigen Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats.
Wird der Zweck der Ausschreibung geändert, findet der Informationsaustausch nach den folgenden Regeln statt:
f) |
Der entdeckende Mitgliedstaat teilt über sein Sirene-Büro dem ausschreibenden Mitgliedstaat mit, aus welchen Gründen er um Änderung des ursprünglichen Zwecks ersucht (Vordruck I). |
q) |
Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft so schnell wie möglich, ob er dem Ersuchen stattgeben kann, und teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat über sein Sirene-Büro seine Entscheidung mit. |
r) |
Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat seine Zustimmung vorbehaltlich einiger Auflagen für die Nutzung der Daten erteilen. |
2.4.1. Verfahren zur Änderung des Zwecks
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
Nach Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats verwendet der entdeckende Mitgliedstaat die Daten zu dem von ihm angegebenen Zweck, dem zugestimmt wurde. Dabei berücksichtigt er die gegebenenfalls festgelegten Auflagen.
2.5. Unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten (Artikel 106)
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 106 sehen die Möglichkeit vor, unrichtige oder unrechtmäßig gespeicherte Daten zu berichtigen.
Wird festgestellt, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so findet der Informationsaustausch wie folgt statt:
Der Mitgliedstaat, der einen Fehler in den Daten feststellt, teilt dies dem ausschreibenden Mitgliedstaat über die Sirene unter Verwendung des Vordrucks J mit.
2.5.1. Berichtigungsverfahren
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
g) |
Wird zwischen den Mitgliedstaaten Übereinstimmung erzielt, wendet der ausschreibende Mitgliedstaat seine nationalen Verfahren zur Berichtigung des Fehlers an. |
s) |
Kann keine Übereinstimmung erzielt werden, empfiehlt die Sirene des Mitgliedstaats, die den Fehler festgestellt hat, der zuständigen Stelle ihres Landes, den Fall der gemeinsamen Kontrollinstanz zu unterbreiten. |
2.6. Auskunftsrecht und Recht auf Berichtigung der Daten (Artikel 109 und 110)
Jeder hat das Recht, über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten und gegebenenfalls die Berichtigung unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten zu beantragen. Dieses Recht richtet sich nach dem nationalen Recht des Staates, in dem es geltend gemacht wird.
Ein Mitgliedsstaat darf nur Auskunft über eine von einem anderen Mitgliedsstaat vorgenommene Ausschreibung erteilen, wenn dieser zuvor konsultiert wurde.
2.6.1. Informationsaustausch über das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung der Daten
Wenn die nationalen Behörden über ein Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung der Daten informiert werden müssen, findet der Informationsaustausch nach den folgenden Regeln statt:
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
h) |
Jede Sirene wendet das nationale Auskunftsrecht an. Je nach Fall übermitteln die Sirenen den zuständigen Behörden die ihnen übermittelten Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung oder befinden über diese Ersuchen nach Maßgabe ihrer Befugnisse. |
t) |
Wenn sie darum durch die nationalen zuständigen Behörden gebeten werden, können die Sirenen der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen über die Ausübung dieses Auskunftsrechts übermitteln. |
2.6.2. Mitteilung über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten
Der Austausch von Informationen über Ersuchen um Auskunft, die sich auf eine von einem anderen Mitgliedstaat in das SIS eingegebene Ausschreibung beziehen, erfolgt nach Möglichkeit unter Einschaltung der nationalen Sirene-Büros.
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
i) |
Das Ersuchen um Auskunft wird dem ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich unterbreitet, damit dieser dazu Stellung nehmen kann. |
u) |
Der ausschreibende Mitgliedstaat übermittelt seinen Standpunkt dem Mitgliedstaat, an den das Ersuchen gestellt wurde. |
v) |
Dabei wird den für die Abwicklung des Ersuchens gegebenenfalls vorgesehenen gesetzlichen Fristen Rechnung getragen. |
Übermittelt der ausschreibende Mitgliedstaat seinen Standpunkt der Sirene des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gestellt wurde, so achtet diese Sirene darauf, dass der Standpunkt des ausschreibenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich der Behörde mitgeteilt wird, die nach nationalem Recht zuständig ist, über das Ersuchen zu entscheiden.
2.6.3. Mitteilung über das Auskunfts- und Berichtigungsverfahren
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
Die Sirenen unterrichten einander gegenseitig über die im Bereich der Auskunft und der Berichtigung personenbezogener Daten auf nationaler Ebene verabschiedeten Bestimmungen sowie über die gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen. Dafür werden die Vordrucke K verwendet.
2.7. Löschung, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind
Benachrichtigung der Mitgliedstaaten, die ihre Ausschreibung nicht eingeben konnten, dass ein Trefferfall erzielt und die Ausschreibung gelöscht wurde.
Abgesehen von den Trefferfällen kann eine Ausschreibung entweder direkt über das C.SIS (wenn die Frist abgelaufen ist) oder indirekt über den Dienst gelöscht werden, der die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat (wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind).
In beiden Fällen muss die Nachricht des C.SIS über die Löschung von den N.SIS automatisch verarbeitet werden.
2.8. Missbräuchlich verwendete Identität
Von missbräuchlich verwendeter Identität (Nachname, Vorname, Geburtsdatum) spricht man, wenn ein Straftäter die Identität einer echten Person benutzt. Dies kann geschehen, wenn ein Dokument zum Nachteil des echten Besitzers verwendet wird.
Der Mitgliedstaat, der den Code 3 im Feld „Identitätsart“ eingibt, übermittelt den Vordruck Q, sobald er die Ausschreibung in das SIS eingibt oder diese verändert.
Wird der Code 3 im Feld „Identitätsart“ bei der Konsultation des SIS gefunden, kontaktiert der Beamte, der die Prüfung durchführt, das nationale Sirene-Büro und erhält die zusätzlichen Informationen, um zu klären, ob die überprüfte Person die gesuchte Person ist oder die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird.
Sobald klar ist, dass die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wird, ist der Code „3“ in die Ausschreibung einzutragen. Die betroffene Person sollte entsprechend den nationalen Verfahren dem nationalen Sirene-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die erforderlichen Informationen zukommen lassen, wie besondere Kennzeichen und Angaben zu den Ausweispapieren, und/oder den Vordruck Q ausfüllen.
Unter Berücksichtigung der unten genannten Bedingung sollten die Lichtbilder und Fingerabdrücke der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, auch in der Akte im Sirene-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats verwahrt werden.
Auf dem Vordruck Q bezieht sich nur die Schengen-Nummer auf die Daten der Person, die durch die Ausschreibung im SIS gesucht wird. Die Angabe in Rubrik 052 (Datum der Ausstellung des Dokuments) ist zwingend erforderlich. In der Rubrik 083 (Besondere Informationen zur Ausschreibung) sollte stets die Kontaktstelle angegeben werden, die über zusätzliche Informationen zur Ausschreibung verfügt.
Diese Informationen können nur mit der uneingeschränkten und ausdrücklichen Genehmigung der Person verarbeitet werden, deren Identität missbräuchlich verwendet wird.
Wenn festgestellt wird, dass eine Person, die im SIS ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen Person missbräuchlich verwendet, prüft der ausschreibende Staat, ob es notwendig ist, die missbräuchlich verwendete Identität in der SIS-Ausschreibung beizubehalten (um die gesuchte Person zu finden).
Die Daten der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, dürfen nur herangezogen werden, um die Identität der überprüften Person festzustellen; sie dürfen keinesfalls zu einem anderen Zweck verwendet werden. Informationen über die missbräuchlich verwendete Identität sind zu löschen, nachdem die Ausschreibung gelöscht wurde.
2.9. Sirpit (SIRene PIcture Transfer)
2.9.1. Entwicklung und Hintergrund von Sirpit (Sirene-Bild-Transfer)
Die Sirene-Büros sollten in der Lage sein, Fingerabdrücke und Lichtbilder zu Identifizierungszwecken auszutauschen.
Wenn es Zweifel an der Identität einer entdeckten Person gibt, macht das Sirpit-Verfahren es möglich, Lichtbilder und Fingerabdrücke rasch elektronisch zwischen den Sirene-Büros auszutauschen, so dass ein Vergleich zwischen den Fingerabdrücken und Lichtbildern der entdeckten Person und jenen der ausgeschriebenen Person erfolgen kann.
Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit kann der Austausch von Lichtbildern und Fingerabdrücken auch in den Fällen durchgeführt werden, die in Artikel 39 und 46 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens festgelegt sind, sofern die Sirene-Büros auch diese Fälle behandeln.
2.9.2. Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung
Jede weitere Verwendung von Lichtbildern und Fingerabdrücken, die über Sirpit ausgetauscht werden, einschließlich der Archivierung, muss den Bestimmungen von Titel VI des Durchführungsübereinkommens, insbesondere Artikel 126 und 129, (und gegebenenfalls den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG) sowie den gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten entsprechen.
2.9.3. Technische Anforderungen
Jedes Sirene-Büro sollte die technischen Sirpit-Anforderungen erfüllen.
Das Sirene-Büro muss einerseits in der Lage sein, Ersuchen um Vergleiche oder Überprüfungen und die Ergebnisse elektronisch auszutauschen und andererseits seine Ersuchen elektronisch — ohne Änderungen — an den nationalen Identifizierungsdienst zu versenden und die entsprechenden Ergebnisse zu empfangen.
Fingerabdrücke und Lichtbilder werden als Anlage auf einem Eingabeschirm versendet, der speziell für Sirpit konzipiert wurde.
2.9.4. Der nationale Identifizierungsdienst
Der nationale Identifizierungsdienst empfängt nur Ersuchen des eigenen nationalen Sirene-Büros und versendet die Ergebnisse dorthin.
2.9.5. Verwendung des Sirene-Vordrucks L
Die Übermittlung (Ersuchen um einen Vergleich und um Zusendung von dessen Ergebnissen) über Sirpit wird durch das Versenden eines Vordrucks L über den üblichen Kommunikationskanal angekündigt, über den alle Sirene-Vordrucke verschickt werden. Vordrucke L werden zeitgleich mit Fingerabdrücken und/oder Lichtbildern versendet.
In Fällen gemäß Artikel 39 und 46 des Durchführungsübereinkommens wird der Vordruck L durch eine vereinbarte Form der Ankündigung ersetzt.
2.9.6. Sirpit-Verfahren
Das Sirene-Büro des Landes, in dem die Person entdeckt wurde, wird nachfolgend als „die entdeckende Sirene“ bezeichnet.
Das Sirene-Büro des Landes, das die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat, wird nachfolgend als „die liefernde Sirene“ bezeichnet.
Das Verfahren lässt zwei Möglichkeiten zu:
2.9.6.1. Das entdeckende Sirene-Büro führt den Vergleich durch
j) |
Die entdeckende Sirene schickt einen Vordruck G auf dem üblichen elektronischen Weg und bittet in Feld 089 die liefernde Sirene, so schnell wie möglich einen Vordruck L sowie die Fingerabdrücke und Lichtbilder zu übermitteln, falls diese vorliegen. |
w) |
Die liefernde Sirene antwortet mit einem Vordruck L. Sind die Fingerabdrücke und Lichtbilder vorhanden, erwähnt die liefernde Sirene in Feld 083, dass die Fingerabdrücke und/oder Lichtbilder verschickt werden, damit der Vergleich durchgeführt werden kann. |
x) |
Die entdeckende Sirene schickt die Fingerabdrücke und Lichtbilder zum nationalen Identifizierungsdienst zum Vergleich und bittet auf demselben Weg um die Ergebnisse. |
y) |
Die entdeckende Sirene übermittelt der liefernden Sirene das Ergebnis in einem Vordruck L (in Feld 083). |
2.9.6.2. Das liefernde Sirene-Büro führt den Vergleich durch
k) |
Die liefernde Sirene verschickt einen Vordruck G und einen Vordruck L auf dem üblichen elektronischen Weg und erwähnt in Feld 083 des Vordrucks L, dass die Fingerabdrücke und Lichtbilder zum Vergleich verschickt werden. |
z) |
Die liefernde Sirene verschickt die Fingerabdrücke und Lichtbilder, die sie erhalten hat, an den nationalen Identifizierungsdienst zum Vergleich und bittet auf demselben Weg um die Ergebnisse. |
aa) |
Die liefernde Sirene übermittelt der entdeckenden Sirene das Ergebnis in einem Vordruck L (in Feld 083). |
Nach dem Vergleich können die Fingerabdrücke und Lichtbilder einer gemeldeten Person von der entdeckenden Sirene in der Akte verwahrt bleiben, falls weitere Vergleiche erforderlich sind.
Die Fingerabdrücke und Lichtbilder einer Person, die über Sirpit ausgetauscht wurden, aber nicht mit den Daten der gemeldeten Person übereinstimmen, müssen gemäß den Bestimmungen von Titel VI des Durchführungsübereinkommens, insbesondere Artikel 126 und 129, (und gegebenenfalls den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG) sowie gemäß den gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten verarbeitet werden. Demnach sollten normalerweise die fraglichen Fingerabdrücke und Lichtbilder gelöscht werden.
2.9.6.3. Eingabeschirm
Die Eingabemaske wird unter Berücksichtigung der bestehenden Interpol-Eingabemaske (ANSI/NIST-Norm) entwickelt.
Die Maske enthält folgende Daten:
(1) |
(2) |
(3) |
Datum der Fingerabdrücke |
(4) |
Datum des Lichtbilds |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
Mädchenname |
(9) |
Identität ermittelt? |
(10) |
Geburtsdatum (11) |
(11) |
Geburtsort |
(12) |
Nationalität |
(13) |
Geschlecht (11) |
(14) |
Zusätzliche Informationen |
(15) |
Bemerkungen |
2.10. Polizeiliche Zusammenarbeit (Artikel 39-46)
Die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten darf sich nicht ausschließlich auf die im SIS gespeicherten Daten beschränken.
Folgende Empfehlungen werden erteilt:
a) |
Die Sirenen der Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der nationalen Bestimmungen, die zur Durchführung der Artikel 39-46 verabschiedet wurden, alle zweckdienlichen Informationen unter Nutzung von SIS-NET-E-Mail aus; |
b) |
die Sirenen unterrichten einander über die verabschiedeten nationalen Bestimmungen und über später vorgenommene Änderungen. |
Ein Trefferfall kann zur Feststellung einer Straftat oder einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen. Es kann wichtig sein, eine Person genau identifizieren zu können, und der Austausch von Informationen, wie zum Beispiel Lichtbilder oder Fingerabdrücke, ist von besonderer Bedeutung. Die Artikel 39 und 46 ermöglichen diesen Austausch, der gemäß den Bestimmungen des Titels VI des Durchführungsübereinkommens erfolgt.
2.10.1. Spezifische Befugnisse im Bereich Polizei und Sicherheit. Titel III (Artikel 39 und 46)
Titel III des Schengener Durchführungsübereinkommens enthält eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
Folgende Empfehlungen werden erteilt:
a) |
Jeder Mitgliedstaat räumt seiner Sirene spezifische Befugnisse im Bereich Polizei und Sicherheit nach Titel III des Durchführungsübereinkommens ein, und |
b) |
die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die für die jeweiligen Sirene-Büros auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen sowie über diesbezügliche Änderungen. |
2.11. Verhältnis zwischen den Interpol- und Sirene-Aufgaben
Das SIS soll Interpol weder verdrängen noch nachbilden. Wenn einige Aufgaben sich auch überschneiden, so unterscheiden sich doch die Grundsätze der Arbeitsweise und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Schengen deutlich von denen bei Interpol. Daher sind Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Sirenen und den NZB (Interpol-Zentralstellen) auf nationaler Ebene aufzustellen.
Es werden folgende Grundsätze vereinbart:
2.11.1. Vorrang von SIS-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen
Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol. Dies ist besonders bei Konfliktfällen zwischen Ausschreibungen von Bedeutung.
2.11.2. Wahl des Kommunikationskanals
Der Grundsatz, dass Schengen-Ausschreibungen Vorrang vor Interpol-Ausschreibungen haben, ist zu befolgen, und es ist sicherzustellen, dass die NZB der Mitgliedstaaten sich ebenfalls daran halten. Wurde die Schengen-Ausschreibung eingegeben, läuft die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung und dem Eingabezweck über Sirene-Büros. Möchte ein Mitgliedstaat die Kommunikationskanäle wechseln, sind die anderen Parteien vorab zu konsultieren. Eine solche Änderung des Kanals ist nur in Sonderfällen möglich.
2.11.3. Nutzung und Verbreitung von Interpol in Schengen-Staaten
Angesichts des Vorrangs von SIS-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen, sind Letztere auf Ausnahmefälle zu beschränken (d. h. auf die Fälle, in denen es im Durchführungsübereinkommen oder in technischer Hinsicht keine Vorschrift zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS gibt oder in denen nicht alle für eine SIS-Ausschreibung erforderlichen Informationen vorliegen). Parallele Ausschreibungen im SIS und über Interpol innerhalb der Schengen-Staaten sind unzulässig. Über den Interpol-Kanal verbreitete Ausschreibungen, die sich mit dem Schengen-Raum teilweise oder vollständig überschneiden (Interpol-Zone 2), müssen den folgenden Vermerk enthalten: „Zone 2, ausgenommen die Schengen-Staaten“.
2.11.4. Übermittlungen an Drittstaaten
Die Entscheidungen über die Übermittlung von Informationen an Drittstaaten (Genehmigung, Art der Verbreitung und Kanal) obliegen der Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats. Die Sirene berücksichtigt dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Richtlinie 95/46/EG. Die Nutzung des Interpol-Kanals erfolgt nach den nationalen Bestimmungen und Verfahren.
2.11.5. Trefferfall und Löschung einer Ausschreibung
Die Schengen-Staaten stellen auf nationaler Ebene sicher, dass die Sirene und das NZB einander im Trefferfall unterrichten.
Die Löschung einer Ausschreibung erfolgt nur durch die ausschreibende Behörde.
2.11.6. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Sirene-Büros und den NZB von Interpol
Jeder Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um auf nationaler Ebene einen effektiven Informationsaustausch zwischen der Sirene und dem NZB vorzusehen.
2.12. Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurojust
Um die Zusammenarbeit zwischen den Sirenen zu rationalisieren, sind entsprechende nationale Verfahren festzulegen.
2.13. Besondere Fahndungsarten
2.13.1. Zielfahndungen
Zielfahndungen sind örtlich begrenzte Fahndungsmaßnahmen, bei denen das ersuchende Land konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort einer gesuchten Person oder den Verbleib einer Sache hat. Unter solchen Umständen kann einem Ersuchen der Justizbehörde unmittelbar nach dessen Eingang entsprochen werden.
Zielfahndungen im Bereich der Schengen-Staaten erfolgen auf der Grundlage der Ausschreibung im SIS. Der relevante Vordruck M, der zum gleichen Zeitpunkt versendet wird wie die Ausschreibung eingegeben oder die Information über den Aufenthaltsort bekannt wird, enthält Informationen über den Aufenthaltsort der gesuchten Person oder den Verbleib der gesuchten Sache. Für die gesuchte Person wird eine Ausschreibung in das SIS eingegeben, damit sichergestellt ist, dass ein Ersuchen um vorläufige Festnahme sofort vollziehbar ist (Artikel 64 des Übereinkommens, Artikel 9 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl).
Eine solche Ausschreibung erhöht die Chancen auf einen Fahndungserfolg, wenn es innerhalb des Schengener Raums zu unerwarteten Bewegungen der Person oder der Sache kommt; die Nichteingabe der gesuchten Person oder der Sache in das SIS ist daher nur unter besonderen Umständen möglich (z. B. wenn nicht genügend Informationen vorliegen, um eine Ausschreibung zu erstellen).
2.13.2. Zielfahndung unter Beteiligung von Sonderpolizeieinheiten
Die Sirene-Büros in ersuchten Mitgliedstaaten nutzen in geeigneten Fällen auch die Dienste der Sondereinheiten, die Zielfahndungen durchführen. Daher ist eine gute Zusammenarbeit mit diesen Einheiten aufzubauen und der Informationsaustausch sicherzustellen. Die Ausschreibung im SIS lässt sich nicht durch die internationale Zusammenarbeit der genannten Polizeieinheiten ersetzen. Diese Zusammenarbeit darf nicht mit der Funktion der Sirene als Brennpunkt für Fahndungen unter Nutzung des SIS kollidieren.
2.14. Kennzeichnung
Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Kennzeichnung
Ein ersuchter Mitgliedstaat hat nach Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 3, Artikel 97 und Artikel 99 Absatz 6 die Möglichkeit, die Durchführung einer Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, indem er um Kennzeichnung der Ausschreibungen nach den erwähnten Artikeln 95, 97 oder 99 ersucht. Die Gründe für das Ersuchen sind gleichzeitig vorzulegen.
2.14.1. Informationsaustausch bei Kennzeichnung
Die Sirenen tauschen Informationen aus, damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Kennzeichnung einer Ausschreibung erforderlich ist.
Bei Ausschreibungen nach den Artikeln 95, 97 und 99 kann unter den Bedingungen von Artikel 94 Absatz 4 jederzeit eine Kennzeichnung angebracht (oder gelöscht) werden. Bei Kennzeichnung von Ausschreibungen nach den Artikeln 97 und 99 erscheint die Ausschreibung bei einer Abfrage durch den Endbenutzer nicht auf dem Bildschirm. Für Ausschreibungen nach Artikel 95 ist eine Alternativmaßnahme vorgesehen. Jeder Mitgliedstaat sollte schnell feststellen, welche Ausschreibungen eine Kennzeichnung erfordern können.
2.14.2. Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Wünscht ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, ersucht er den ausschreibenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe um die Kennzeichnung. |
b) |
Nach einem Informationsaustausch muss die Ausschreibung unter Umständen geändert oder gelöscht werden, oder das Ersuchen kann zurückgezogen werden. |
2.14.3. Ersuchen um Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Der ersuchte Mitgliedstaat bittet den ausschreibenden Mitgliedstaat um Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99. Dieses Ersuchen ist unter Verwendung des Vordrucks F zu stellen. |
b) |
Der ausschreibende Mitgliedstaat ist verpflichtet, diese Kennzeichnung umgehend anzubringen. |
2.14.4. Ersuchen um systematische Kennzeichnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Ein Mitgliedstaat kann die Sirene des anderen Mitgliedstaats um systematische Kennzeichnung der Ausschreibungen nach Artikel 95 ersuchen, wenn die gesuchte Person ein eigener Staatsangehöriger ist. |
b) |
Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt ein schriftliches Ersuchen an den Mitgliedstaat, mit dem er zusammenarbeiten möchte. |
c) |
Jeder Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, kennzeichnet die fragliche Ausschreibung umgehend nach der Eingabe. |
d) |
Dieses Verfahren gilt bis zur Annullierung durch eine entsprechende schriftliche Anweisung. |
Haben die in Artikel 94 Absatz 4 genannten Umstände keinen Bestand mehr, muss der Mitgliedstaat, der um die Kennzeichnung ersucht hat, so schnell wie möglich darum bitten, dass die Kennzeichnung gelöscht wird.
3. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 95 (15)
Folgende Schritte sind zu befolgen:
— |
Prüfungen durch den Mitgliedstaat vor Eingabe der Ausschreibung; |
— |
Mehrfachausschreibungen; |
— |
Übermitteln zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaten; |
— |
Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats; |
— |
Vorgehensweise der Sirene nach Eingang einer Ausschreibung nach Artikel 95; |
— |
Informationsaustausch im Trefferfall; |
— |
Löschung einer Ausschreibung; |
— |
missbräuchlich verwendete Identität. |
3.1. Prüfungen durch den Mitgliedstaat vor Eingabe der Ausschreibung
Bei den meisten neuen Ausschreibungen nach Artikel 95 wird gleichzeitig ein Europäischer Haftbefehl (European Arrest Warrant — EAW) ausgestellt. Im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 95 ist eine vorläufige Festnahme jedoch auch möglich, bevor ein Internationaler Haftbefehl (International Arrest Warrant — IAW) vorliegt. Folgende Prüfungen sind jeweils durchzuführen:
Der Europäische bzw. Internationale Haftbefehl muss von einer Justizbehörde ausgestellt sein, die zur Ausübung dieser Funktion im ausschreibenden Mitgliedstaat befugt ist.
Es sollten ausreichende Angaben in dem Europäischen bzw. Internationalen Haftbefehl und im Vordruck A enthalten sein (insbesondere EAW-Abschnitt e: „Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit und -ort“ und Vordruck A, Feld 044: „Beschreibung des Sachverhalts“), damit andere Sirene-Büros die Ausschreibung überprüfen können.
3.2. Prüfung, ob die Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder der Auslieferung nach dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist
Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft, ob die Festnahme, um die ersucht werden wird, nach dem nationalen Recht der anderen Mitgliedstaaten zulässig ist.
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Prüfung, ob alle Mitgliedstaaten der Ausschreibung Folge leisten können; |
b) |
im Zweifelsfall: Konsultation der betroffenen Sirene und Übermittlung oder Austausch der für die Prüfung erforderlichen Informationen. |
Jeder Mitgliedstaat ergreift angemessene technische oder organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausschreibungen nach Artikel 95 Absatz 2 Satz 2 erst in das SIS eingegeben werden, nachdem das Sirene-Büro im fraglichen Mitgliedstaat informiert wurde.
3.3. Mehrfachausschreibungen
3.3.1. Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen (Artikel 107)
Jeder Mitgliedstaat darf nur eine Ausschreibung für eine gesuchte Person in das System eingeben. Daher ist eine Überprüfung erforderlich, um Mehrfachausschreibungen aus einem Mitgliedstaat festzustellen. Für den Fall von Mehrfachanträgen aus einem Mitgliedstaat ist ein nationales Verfahren erforderlich, um Einigkeit darüber zu erzielen, welcher Europäische Haftbefehl zu der Ausschreibung nach Artikel 95 vorgelegt wird. Alternativ könnte ein einziger Europäischer Haftbefehl ausgestellt werden, der alle Straftaten abdeckt.
Manchmal kann es zu mehreren Ausschreibungen durch verschiedene Länder zur selben Person kommen. Daher ist es erforderlich, dass
a) |
vor Eingabe einer Ausschreibung geprüft werden muss, ob dieselbe Person nicht bereits im SIS ausgeschrieben ist; |
b) |
eine Konsultation mit anderen Mitgliedstaaten erfolgt, wenn die Eingabe einer Ausschreibung nach Artikel 95 zu Mehrfachausschreibungen führt, die unvereinbar sind (zum Beispiel, wenn bereits eine Ausschreibung nach Artikel 99 für diese Person besteht und eine Ausschreibung nach Artikel 95 eingegeben werden soll). |
Ausschreibungen nach Artikel 95 sind mit Ausschreibungen nach Artikel 97 und 98 vereinbar. Sie können auch nebeneinander mit Ausschreibungen nach Artikel 96 bestehen, wenn auch in solchen Fällen die Verfahren für Artikel 95 Vorrang vor jenen für Artikel 96 haben. Ausschreibungen nach Artikel 99 sind nicht mit Ausschreibungen nach Artikel 95 vereinbar.
Es gilt folgende Rangfolge bei Ausschreibungen:
— |
Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung (Artikel 95), |
— |
Verweigerung der Einreise in die Schengen-Staaten (Artikel 96), |
— |
Ingewahrsamnahme (Artikel 97), |
— |
verdeckte Registrierung (Artikel 99), |
— |
gezielte Kontrollen (Artikel 99), |
— |
Mitteilung des Aufenthalts (Artikel 97 und 98). |
Nach Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten kann von dieser Rangfolge abgewichen werden, wenn dies aufgrund wesentlicher nationaler Belange erforderlich ist.
Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert die Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, auf die nach Konsultation gemäß den vorerwähnten Bestimmungen verzichtet wurde.
Wenn in einem Mitgliedstaat ein Trefferfall erzielt wurde, kann das Sirene-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats so viele EAW übermitteln, wie von den zuständigen Justizbehörden ausgestellt wurden.
Mehrere Mitgliedstaaten können eine Ausschreibung für einen Europäischen Haftbefehl zur selben Person eingeben. Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl für dieselbe Person erlassen haben, wird die Entscheidung darüber, welcher Haftbefehl bei einer Festnahme zu vollstrecken ist, von der vollstreckenden Justizbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Festnahme erfolgt, getroffen.
3.3.2. Informationsaustausch
Um die Eingabe von unvereinbaren Mehrfachausschreibungen zu vermeiden, ist genau zwischen Personen zu unterscheiden, die ähnliche personenbezogene Merkmale aufweisen.
Daher sind Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Sirene-Büros wichtig, und jeder Mitgliedstaat hat angemessene technische Verfahren festzulegen, um die betreffenden Fälle aufzufinden, bevor eine Eingabe getätigt wird.
Die Kriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, ob zwei Personen identisch sind, sind in Anhang 6 zu diesem Handbuch aufgeführt.
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Stellt sich beim Ersuchen um Ausschreibung heraus, dass im SIS bereits eine Person ausgeschrieben ist, die denselben vorgeschriebenen Identitätskriterien entspricht (Name, Vorname, Geburtsdatum), wird vor der Bestätigung der Ausschreibung eine Überprüfung vorgenommen; |
b) |
Die Sirene setzt sich mit der ersuchenden Behörde in Verbindung, um zu überprüfen, ob es sich um dieselbe Person handelt; |
c) |
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Angaben identisch sind und sich auf dieselbe Person beziehen könnten, leitet die Sirene das Verfahren zur Eingabe einer Mehrfachausschreibung in die Wege. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass sich die Angaben auf zwei verschiedene Personen beziehen, billigt die Sirene das Ersuchen um Ausschreibung. |
3.3.3. Eingabe eines Aliasnamens
a) |
Um unvereinbare Ausschreibungen jeglicher Art aufgrund eines einzugebenden Aliasnamens zu vermeiden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten einander über diesen Aliasnamen unterrichten und alle einschlägigen Informationen über die tatsächliche Identität der gesuchten Person übermitteln. Der Besitzer der Ausschreibung ist für die Eingabe eines Aliasnamens zuständig. Stellt ein drittes Land den Aliasnamen fest, sollte es diesen dem Besitzer der Ausschreibung zuleiten, sofern es nicht selber eine Ausschreibung erstellt. |
b) |
Die anderen Mitgliedstaaten sind zu unterrichten, wenn sich der Aliasname auf eine Ausschreibung nach Artikel 95 bezieht. |
c) |
Eingabe der Ausschreibung in das SIS. |
3.4. Übermittlung von zusätzlichen Informationen an die Mitgliedstaaten
3.4.1. Übermittlung von zusätzlichen Informationen in Bezug auf einen Europäischen Haftbefehl
Es sind die Vordrucke A und M, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind, zu verwenden; die darin enthaltenen Informationen sollten denen im EAW entsprechen.
In Vordruck A ist Folgendes einzugeben:
— |
006-013: die einschlägigen Informationen, die im SIS enthalten sind und Abschnitt a des EAW entsprechen; |
— |
030: die Information, dass sich dieser Vordruck A auf einen EAW bezieht, sowie Angaben zum Richter oder Gericht, der/das diesen Haftbefehl angeordnet hat dem Abschnitt i des EAW zu entnehmen); |
— |
031: die einschlägigen Informationen, die im Abschnitt b des EAW bezüglich der Entscheidung enthalten sind, die dem Haftbefehl zugrunde liegt; |
— |
032: Datum des Haftbefehls; |
— |
033: Funktion der Justizbehörde, die den Haftbefehl erlassen hat (dem Abschnitt i des EAW zu entnehmen); |
— |
034: die einschlägigen Informationen aus dem EAW-Abschnitt c, 1 zuzüglich, falls zutreffend:
|
— |
035-037: die einschlägigen Informationen aus dem EAW-Abschnitt b; |
— |
038: die einschlägigen Informationen aus dem EAW-Abschnitt c, 2 zuzüglich, falls zutreffend:
|
— |
039: Informationen aus dem EAW-Abschnitt c 2; |
— |
040: Informationen aus dem EAW-Abschnitt e über die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen; |
— |
041: Informationen aus dem EAW-Abschnitt e über die Art und rechtliche Würdigung der Straftat(en); |
— |
042: Informationen aus dem EAW-Abschnitt e über die Tatzeit; |
— |
043: Informationen aus dem EAW-Abschnitt e über den Tatort; |
— |
044: Informationen aus dem EAW-Abschnitt e über die Umstände der Straftat(en); |
— |
045: Informationen aus dem EAW-Abschnitt e über die Art der Beteiligung der gesuchten Person; |
— |
058: Informationen aus dem EAW-Abschnitt a über besondere Kennzeichen/Beschreibung der Person. |
In Vordruck M:
— |
083: Wenn der Text „Information gemäß EAW-Abschnitt d über Entscheidung in einem Abwesenheitsurteil“ erscheint, wird, falls zutreffend, folgende Angabe erbeten:
|
Wenn der Text „Strafbare Straftaten gemäß EAW-Abschnitt e, I und II“ erscheint, sind, falls zutreffend, eine oder mehrere der — nach dem Recht des ausschreibenden Mitgliedstaats definierten — Straftaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses (oder Abschnitt e I] des EAW) einzutragen, die im ausschreibenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind.
Fällt/fallen die Straftat(en) unter die Liste in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, ist/sind die Straftat(en) vollständig mit dem in der Liste verwendeten Wortlaut in den Vordruck M einzugeben.
Fallen die Straftaten nicht unter die oben genannte Liste, sind folgende Informationen erforderlich:
a) |
entweder dass der Haftbefehl für Taten erlassen wurde, die nach dem Recht des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, |
b) |
oder dass, wenn eine Strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung auferlegt wurde, diese Strafe mindestens vier Monate beträgt. |
Haben die Informationen, die in Feld 083 des Vordrucks M einzufügen sind, mehr als 1 024 Zeichen, so müssen mehrere Vordrucke M versendet werden.
3.4.2. Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf die vorläufige Festnahme
Die Akte bezüglich Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, ist vorzubereiten, bevor die Ausschreibung eingegeben wird. Es ist zu prüfen, ob die Informationen vollständig sind und den formalen Anforderungen entsprechen. Folgende Informationen sind zu übermitteln: Angaben zur Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung sind grundsätzlich alternativ zu liefern:
— |
006 Name: In Rubrik 006 wird der Name eingetragen, der für die Haupterfassung bei der Ausschreibung in das SIS verwendet wird; |
— |
007 Vorname; |
— |
009 Geburtsdatum; |
— |
010 Geburtsort; |
— |
011 Aliasname: In diese Rubrik wird zunächst der erste Aliasname voll ausgeschrieben sowie die gesamte Anzahl der festgestellten Aliasnamen eingetragen. Erforderlichenfalls kann ein Vordruck M zur Mitteilung der vollständigen Liste der Aliasnamen übermittelt werden; |
— |
012 Geschlecht; |
— |
013 Staatsangehörigkeit: Rubrik 013 „Staatsangehörigkeit“ muss aufgrund der vorliegenden Informationen so vollständig wie möglich ausgefüllt werden. Falls Zweifel über die Informationen bestehen, sollte der Code „1W“ sowie ggf. die Angabe „vermutlich mit … Staatsangehörigkeit“ angefügt werden; |
— |
030 Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, oder das Urteil ausstellende Behörde (Name und Funktion des Richters oder Staatsanwalts oder Bezeichnung des Gerichts); |
— |
031 Aktenzeichen des Haftbefehls oder des Urteils (037). Siehe auch Bemerkungen unten; |
— |
032 Datum des Haftbefehls oder des Urteils (036) In einem Begleitpapier können sowohl Ersuchen zur Strafverfolgung sowie zur Strafvollstreckung zusammengefasst werden: |
— |
033 Angabe der ersuchenden Behörde; |
— |
034 Höchststrafe/angedrohte Höchststrafe; |
— |
035 Richter oder Gericht, der/das Urteil ausgestellt hat; |
— |
036 Datum des Urteils; |
— |
037 Aktenzeichen des Urteils; |
— |
038 Verhängte Strafe; |
— |
039 Noch zu verbüßende Strafe; |
— |
040 Anzuwendende Gesetzestexte; |
— |
041 Rechtliche Würdigung der Tatsachen; |
— |
042 Datum, an dem bzw. Zeitraum, in dem die Straftat begangen wurde; |
— |
044 Beschreibung des Sachverhalts (einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen); |
— |
045 Grad der Beteiligung (Täter — Mittäter — Gehilfe — Anstifter). |
Jedes Land hat die Möglichkeit, die eigenen rechtlichen Begriffe zu verwenden, die den Grad der Beteiligung bezeichnen.
Die eingetragenen Informationen müssen ausreichend detailliert sein, damit die anderen Sirene-Büros die Ausschreibung prüfen können, aber nicht so detailliert, dass das Übermittlungssystem überlastet wird.
Können die Sirene-Büros die Nachricht wegen der nicht ausreichenden Anzahl von Schriftzeichen, die aus technischer Sicht für die Struktur des betreffenden Vordrucks festgelegt worden sind, nicht empfangen, kann zur Ergänzung der Informationen ein Vordruck M übermittelt werden. Der Abschluss der Übermittlung wird durch den Vermerk „Ende der Mitteilung“ im letzten Vordruck angegeben (Rubrik 044 von Vordruck A oder Rubrik 083 von Vordruck M).
3.4.3. Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person
Weitere Informationen können nach Absprache und/oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats von der Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn sich dies zur Feststellung der Identität als erforderlich erweist. Dies betrifft insbesondere:
— |
Herkunft des Passes oder Ausweispapiers, über den/das die gesuchte Person verfügt; |
— |
Nummer, Ausstellungsdatum und -ort, ausstellende Behörde sowie äußerstes Gültigkeitsdatum des Passes oder Ausweispapiers; |
— |
Beschreibung der gesuchten Person; |
— |
Name und Vorname des Vaters und der Mutter; |
— |
Vorliegen von Lichtbildern und Fingerabdrücken; |
— |
letzte bekannte Adresse. |
Diese Informationen sowie Lichtbilder und Fingerabdrücke sind nach Möglichkeit in den Sirene-Büros vorhanden oder stehen ihnen sofort und ständig zur Verfügung, damit sie schnell weitergeleitet werden können.
Das gemeinsame Ziel besteht darin, die Gefahr zu minimieren, eine Person, deren Personalien denen der ausgeschriebenen Person ähnlich sind, fälschlicherweise festzuhalten.
3.4.4. Übermittlung der Vordrucke A und M
Die unter 3.3.1 und 3.3.2 aufgeführten Informationen sind durch das schnellste Kommunikationsmittel zu versenden. Der ausschreibende Mitgliedstaat übermittelt die Vordrucke A und M zum gleichen Zeitpunkt, wie er die Ausschreibung nach Artikel 95 Absatz 2 in das SIS eingibt. Alle weiteren Informationen, die zu Identifizierungszwecken erforderlich sind, werden nach einer Konsultation und/oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt. Mehrfach-Vordrucke A und M mit einer Beschreibung unterschiedlicher EAW/IAW können bei Bedarf übermittelt werden.
3.5. Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats
Ein ersuchter Mitgliedstaat hat nach Artikel 95 Absatz 3 die Möglichkeit, die Durchführung einer Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, indem er um Kennzeichnung der Ausschreibung nach Artikel 95 ersucht. Die Gründe für das Ersuchen sind gleichzeitig vorzulegen.
3.5.1. Informationsaustausch bei Kennzeichnung
Die Sirenen tauschen Informationen aus, damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Kennzeichnung einer Ausschreibung erforderlich ist.
Bei Ausschreibungen nach Artikel 94 Absatz 4 kann jederzeit eine Kennzeichnung angebracht (oder gelöscht) werden. Jeder Mitgliedstaat sollte schnell feststellen, welche Ausschreibungen eine Kennzeichnung erfordern können.
3.5.2. Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Wünscht ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, ersucht er den ausschreibenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe um die Kennzeichnung. |
b) |
Nach einem Informationsaustausch muss die Ausschreibung unter Umständen geändert oder gelöscht werden oder das Ersuchen kann zurückgezogen werden. |
3.5.3. Ersuchen um Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Der ersuchte Mitgliedstaat bittet den ausschreibenden Mitgliedstaat um Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 95. Dieses Ersuchen ist unter Verwendung des Vordrucks F zu stellen. |
b) |
Der ausschreibende Mitgliedstaat ist verpflichtet, diese Kennzeichnung umgehend anzubringen. |
3.5.4. Ersuchen um systematische Kennzeichnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Ein Mitgliedstaat kann die Sirenen der anderen Mitgliedstaaten um systematische Kennzeichnung der Ausschreibungen nach Artikel 95 ersuchen, wenn die gesuchte Person ein eigener Staatsangehöriger ist. |
b) |
Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt ein schriftliches Ersuchen an die Mitgliedstaaten, mit denen er zusammenarbeiten möchte. |
c) |
Jeder Mitgliedstaat, an den ein solches Ersuchen gerichtet wird, kennzeichnet die fragliche Ausschreibung umgehend nach der Eingabe. |
d) |
Dieses Verfahren gilt bis zur Annullierung durch eine entsprechende schriftliche Anweisung. |
Haben die in Artikel 94 Absatz 4 genannten Umstände keinen Bestand mehr, muss der Mitgliedstaat, der um die Kennzeichnung ersucht hat, so schnell wie möglich darum bitten, dass die Kennzeichnung gelöscht wird.
3.6. Vorgehensweise der Sirene-Büros bei Eingang einer Ausschreibung nach Artikel 95
Wenn ein Sirene-Büro die Vordrucke A und M erhält, durchsucht das Büro oder die angegliederte Einheit so schnell wie möglich alle verfügbaren Quellen, um zu versuchen, die Person ausfindig zu machen. Wenn die vom ersuchenden Mitgliedstaat gelieferten Informationen dem empfangenden Mitgliedstaat nicht ausreichen, darf dies nicht dazu führen, dass die Suche nicht durchgeführt wird.
Wird die Ausschreibung nach Artikel 95 für rechtens erklärt und die Person im Mitgliedstaat ausfindig gemacht bzw. festgenommen, so sind der Europäische Haftbefehl und/oder die Vordrucke A und M an die Behörde des Mitgliedstaats zu übermitteln, die den Haftbefehl vollstreckt. Wird der Original-Haftbefehl angefordert, so sollte dieser von der ausstellenden Justizbehörde unmittelbar an die vollstreckende Justizbehörde übermittelt werden (sofern keine anderen Anweisungen vorliegen).
3.7. Informationsaustausch im Trefferfall
3.7.1. Unterrichtung der Mitgliedstaaten über einen Trefferfall
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
l) |
Ein Trefferfall bei der Kontrolle einer nach Artikel 95 ausgeschriebenen Person ist stets der Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats mitzuteilen. Erforderlichenfalls teilt die Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats die jeweiligen einschlägigen Informationen sowie die besonderen zu ergreifenden Maßnahmen der Sirene des Mitgliedstaats mit, die den Trefferfall festgestellt hat. Wird dem ausschreibenden Staat ein Trefferfall gemeldet, wird in der Rubrik 090 des Vordrucks G der Artikel des Durchführungsübereinkommens angegeben, der beim Trefferfall Anwendung findet. Betrifft ein Trefferfall eine Person, die aufgrund von Artikel 95 ausgeschrieben ist, unterrichtet das Sirene-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Trefferfall festgestellt wurde, das Sirene-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats nach der Übermittlung des Vordrucks G telefonisch. |
bb) |
Ein Mitgliedstaat, der zuvor den Wunsch geäußert hatte, eine Ausschreibung zu einer bereits ausgeschriebenen Person oder Sache einzugeben, ist von dem ausschreibenden Mitgliedstaat über jeden Trefferfall bezüglich der ursprünglichen Ausschreibung zu unterrichten. |
cc) |
Das C.SIS teilt automatisch allen Mitgliedstaaten die Löschung einer Ausschreibung mit. Daher kann ein Mitgliedstaat die Eingabe einer Ausschreibung erwägen, die vorher als unvereinbar mit einer anderen Ausschreibung galt, die jetzt gelöscht ist. |
3.7.2. Übermittlung zusätzlicher Informationen
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Die Sirenen können zusätzliche Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 95 bis Artikel 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. |
b) |
Wenn es die Handlungen im Anschluss an den Trefferfall erfordern (Feststellung einer Straftat oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, Notwendigkeit der Identifizierung einer Sache, eines Fahrzeugs oder einer Person usw.), erfolgt der Austausch von Informationen zur Ergänzung der Informationen nach Titel IV des Durchführungsübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Artikel 99 und 100, auf der Grundlage der Artikel 39 und 46 dieses Übereinkommens. Jeder Mitgliedstaat muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einen effizienten und effektiven Austausch von ergänzenden Informationen gemäß Artikel 39 und 46 zu gewährleisten. |
3.7.3. Im Trefferfall
Der Endbenutzer kann bei der Sirene zusätzliche Informationen anfordern, um die in den SIS-Tabellen 4, 10 oder 16 festgelegten Maßnahmen (Anhang 4) effektiv umzusetzen.
Abgesehen von Ausnahmefällen ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten.
Dieses Verfahren hat technische Auswirkungen, da die Ausschreibung danach zu bearbeiten ist. Möglicherweise muss sie gelöscht werden, weshalb eine andere Ausschreibung, die zuvor aus dem System ausgeschlossen wurde, jetzt eingegeben werden kann.
3.8. Löschung einer Ausschreibung
Benachrichtigung der Mitgliedstaaten, die ihre Ausschreibung nicht eingeben konnten, dass ein Trefferfall erzielt und die Ausschreibung gelöscht wurde.
3.8.1. Löschung, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind
Abgesehen von den Trefferfällen kann eine Ausschreibung entweder direkt über das C.SIS (wenn die Frist abgelaufen ist) oder indirekt über den Dienst gelöscht werden, der die Ausschreibung in das SIS eingegeben hat (wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind).
In beiden Fällen muss die Nachricht des C.SIS über die Löschung von den N.SIS automatisch verarbeitet werden, so dass eine zurückgestellte Ausschreibung eingegeben werden kann.
Das Sirene-Büro wird automatisch durch eine Mitteilung seines N.SIS darüber unterrichtet, dass eine zurückgestellte Ausschreibung eingegeben werden kann.
Das Sirene-Büro leitet das gesamte Verfahren zur Eingabe einer Ausschreibung in die entsprechende Ausschreibungskategorie ein.
3.9. Missbräuchlich verwendete Identität
Es wird auf Punkt 2.8 (Missbräuchlich verwendete Identität) verwiesen.
3.9.1. Zusammenstellung und Übermittlung von Informationen über eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird
Sobald klar ist, dass die Identität einer Person missbräuchlich verwendet wird, ist der Code „3“ in die Ausschreibung einzutragen. Die betroffene Person sollte dem nationalen Sirene-Büro die erforderlichen Informationen zukommen lassen, wie besondere Kennzeichen und Angaben zu den Ausweispapieren, und/oder den Vordruck Q ausfüllen.
Unter Berücksichtigung der unten genannten Bedingung sollten die Lichtbilder und Fingerabdrücke der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, auch in der Akte im Sirene-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats verwahrt werden.
Auf dem Vordruck Q bezieht sich nur die Schengen-Nummer auf die Daten der Person, die durch die Ausschreibung im SIS gesucht wird. Die Angabe in Rubrik 052 (Datum der Ausstellung des Dokuments) ist zwingend erforderlich. In der Rubrik 083 (Besondere Informationen zur Ausschreibung) sollte stets die Kontaktstelle angegeben werden, die über zusätzliche Informationen zur Ausschreibung verfügt.
Diese Informationen können nur mit der uneingeschränkten und ausdrücklichen Genehmigung der Person verarbeitet werden, deren Identität missbräuchlich verwendet wird.
Wenn festgestellt wird, dass eine Person, die im SIS ausgeschrieben ist, die Identität einer anderen Person missbräuchlich verwendet, prüft der ausschreibende Staat, ob es notwendig ist, die missbräuchlich verwendete Identität in der SIS-Ausschreibung beizubehalten (um die gesuchte Person zu finden).
3.9.2. Übermittlung von Informationen über eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird:
Die Daten der Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird, dürfen nur herangezogen werden, um die Identität der überprüften Person festzustellen; sie dürfen keinesfalls zu einem anderen Zweck verwendet werden.
4. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 96 (16)
Folgende Schritte sind zu befolgen:
— |
Einführung; |
— |
Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.1 verwiesen; |
— |
Informationsaustausch im Trefferfall; |
— |
missbräuchlich verwendete Identität, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.8 verwiesen; |
— |
Sirpit-Verfahren, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.9 verwiesen. |
4.1. Einführung
Der Informationsaustausch über zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 96 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, über die Einreise oder den Visumantrag zu entscheiden. Befindet sich die Person bereits im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sind die zuständigen Personen somit in der Lage, entsprechende Maßnahmen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder die Ausweisung zu ergreifen:
Der Mitgliedstaat, der über den Trefferfall berichtet, kann Hintergrundinformationen zur Ausschreibung anfordern und den ausschreibenden Mitgliedstaat um folgende Auskünfte ersuchen:
— |
die Art und den Grund der Verfügung; |
— |
die erlassende Behörde; |
— |
das Datum der Verfügung; |
— |
das Datum der Zustellung; |
— |
das Datum der Vollstreckung; |
— |
das Datum des Ablaufs der Verfügung oder die Gültigkeitsdauer. |
Die Unterrichtungsverfahren nach Artikel 5 Absatz 2 und die Konsultationsverfahren nach Artikel 25 fallen in die Zuständigkeit der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständigen Instanzen. Die Sirenen dürfen an diesen Verfahren nur für die Übermittlung zusätzlicher Informationen beteiligt werden, die direkt mit den Ausschreibungen (z. B. Mitteilung eines Trefferfalls, Einzelheiten hinsichtlich der Identität) oder mit ihrer Löschung zusammenhängen.
Die Sirenen können jedoch damit betraut werden, zusätzliche Informationen zu übermitteln, die für die Ausweisung oder Verweigerung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen erforderlich sind, bzw. damit, die im Anschluss an diese Maßnahmen erteilten Informationen zu übermitteln.
Die Sirene-Büros werden auch als zentrale Behörden für die Übermittlung und den Empfang von zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit dem in Artikel 25 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Konsultationsverfahren eingesetzt und tauschen auf Ersuchen der mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa beauftragten Behörden die Vordrucke N (Artikel 25 Absatz 1) und O (Artikel 25 Absatz 2) aus, um zu einer Beibehaltung oder einer Löschung einer Ausschreibung zu gelangen.
Stellt der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, fest, dass der Inhaber des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 96 durch einen anderen Mitgliedstaat ausgeschrieben wurde, so teilt er dies dem Sirene-Büro (per Telefax, Vordruck M usw.) mit. Dieses Sirene-Büro leitet dann das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 anhand des dafür vorgesehenen Vordrucks ein.
Stellt ein dritter Mitgliedstaat (d. h. weder der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, noch der, der den Inhaber ausgeschrieben hat) fest, dass ein Konsultationsanlass besteht, so unterrichtet er sowohl den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, als auch den ausschreibenden Mitgliedstaat.
4.2. Ausschreibungen nach Artikel 96
Eingabe der Ausschreibung in das SIS
4.3. Eingabe eines Aliasnamens
Um unvereinbare Ausschreibungen jeglicher Art aufgrund eines einzugebenden Aliasnamens zu vermeiden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten einander über diesen Aliasnamen unterrichten und alle einschlägigen Informationen über die tatsächliche Identität der gesuchten Person übermitteln.
Der Besitzer der Ausschreibung ist für die Eingabe eines Aliasnamens zuständig. Stellt ein drittes Land den Aliasnamen fest, sollte es diesen dem Besitzer der Ausschreibung zuleiten, sofern es nicht selber eine Ausschreibung erstellt.
4.4. Missbräuchlich verwendete Identität
Wird der Code 3 im Feld „Identitätsart“ bei der Konsultation des SIS gefunden, kontaktiert der Beamte, der die Prüfung durchführt, das nationale Sirene-Büro und erhält die zusätzlichen Informationen, um zu klären, ob die überprüfte Person die gesuchte Person ist oder die Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird.
4.4.1. Zusammenstellung und Übermittlung von Informationen über eine Person, deren Identität missbräuchlich verwendet wird
Siehe Punkt 2.8 (Missbräuchlich verwendete Identität).
4.5. Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Jede Feststellung eines Trefferfalls in Bezug auf eine Ausschreibung nach Artikel 96 kann auf Initiative des ersuchten Mitgliedstaats dem ausschreibenden Mitgliedstaat mitgeteilt werden. Wenn der ausschreibende Mitgliedstaat es für wünschenswert hält, unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten. |
b) |
Wenn sie darum gebeten werden, können sich die Sirenen der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts an der Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Stellen beteiligen, die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständig sind. |
c) |
Führt das Verfahren nach Artikel 25 des Durchführungsübereinkommens zur Löschung einer nach Artikel 96 vorgenommenen Ausschreibung, leisten die Sirenen nach Maßgabe des nationalen Rechts Unterstützung, soweit sie darum gebeten werden. |
4.6. Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengener Gebiet
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Ein Mitgliedstaat kann darum bitten, über alle Trefferfälle aufgrund von ihm selbst eingegebenen Ausschreibungen nach Artikel 96 unterrichtet zu werden. Jeder Mitgliedstaat, der diese Möglichkeit nutzen will, übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sein Ersuchen schriftlich. |
b) |
Der ausschreibende Mitgliedstaat kann auf Initiative des ersuchten Mitgliedstaats über einen Trefferfall und die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung aus dem Schengener Gebiet eines nach Artikel 96 ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen unterrichtet werden. |
c) |
Wird eine ausgeschriebene Person im Inland aufgegriffen, kann der ausschreibende Mitgliedstaat die für die Ausweisung (Rückführung/Abschiebung) eines Drittstaatsangehörigen erforderlichen Informationen übermitteln. Diese Informationen müssen nach Maßgabe des Bedarfs des entdeckenden Mitgliedstaats und der Verfügbarkeit im Bereich des ersuchten Mitgliedstaats Auskunft geben über:
|
Wird eine ausgeschriebene Person an der Grenze aufgegriffen, wird die gemäß der Ausschreibung des ausschreibenden Mitgliedstaats zu ergreifende Maßnahme durchgeführt.
Für die Ausnahmefälle im Zusammenhang mit Artikel 5 oder 25 des Durchführungsübereinkommens sind die erforderlichen Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten über die Sirenen durchzuführen.
Der Austausch zusätzlicher Informationen über die Sirenen kann in Einzelfällen, insbesondere zur eindeutigen Identifizierung einer Person, ebenfalls erforderlich sein.
4.7. Informationsaustausch über Drittstaatsangehörige, denen die Einreise zu verweigern ist
Stellt ein Drittstaatsangehöriger, der sich in einer Situation nach Artikel 5 oder 25 des Durchführungsübereinkommens befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums, wendet die Behörde, die diesen Titel ausstellt, besondere Regeln an.
Ausnahmsweise kann sich die Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Feststellung eines diesbezüglichen Trefferfalls als erforderlich erweisen. Die systematische Unterrichtung ist in Anbetracht der großen Zahl und der geografischen Verbreitung der konsularischen und diplomatischen Vertretungen, für die die Ausschreibungen nach Artikel 96 bestimmt sind, nicht wünschenswert.
4.8. Mitteilung an die Schengen-Mitgliedstaaten über den Trefferfall
Die Sirene-Büros der ausschreibenden Mitgliedstaaten werden nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle in Bezug auf Ausschreibungen nach Artikel 96 informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen.
Die Sirene-Büros sollten jedoch Statistiken über Trefferfälle zur Verfügung stellen.
Jeder Trefferfall ist genau zu registrieren, einschließlich der Trefferfälle bei Ausschreibungen nach Artikel 96. Es ist zu unterscheiden zwischen Trefferfällen zu Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaats und Trefferfällen, die durch einen Mitgliedstaat zu eigenen Ausschreibungen festgestellt werden. Die Trefferfälle sind nach den jeweiligen Artikeln zu kategorisieren.
5. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 97 (17)
Folgende Schritte sind zu befolgen bzw. zu berücksichtigen:
— |
Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.1 verwiesen; |
— |
Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats; |
— |
Informationsaustausch im Trefferfall; |
— |
missbräuchlich verwendete Identität, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.8 verwiesen; |
— |
Sirpit-Verfahren, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.9 verwiesen. |
5.1. Ausschreibungen nach Artikel 97
a) |
Eingabe der Ausschreibung in das SIS. |
b) |
Kennzeichnung auf Ersuchen eines Mitgliedstaats. |
5.2. Kennzeichnung
Ein ersuchter Mitgliedstaat hat nach Artikel 94 Absatz 4 die Möglichkeit, die Durchführung einer Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, indem er um Kennzeichnung der fraglichen Ausschreibung ersucht. Dies kann für Ausschreibungen nach Artikel 97 gelten. Die Gründe für das Ersuchen sind gleichzeitig vorzulegen.
5.2.1. Informationsaustausch bei Kennzeichnung
Die Sirenen tauschen Informationen aus, damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Kennzeichnung einer Ausschreibung erforderlich ist.
Bei Ausschreibungen nach den Artikeln 95, 97 und 99 kann unter den Bedingungen von Artikel 94 Absatz 4 jederzeit eine Kennzeichnung angebracht (oder gelöscht) werden. Bei Kennzeichnung von Ausschreibungen nach den Artikeln 97 und 99 erscheint die Ausschreibung bei einer Abfrage durch den Endbenutzer nicht auf dem Bildschirm. Für Ausschreibungen nach Artikel 95 ist eine Alternativmaßnahme vorgesehen. Jeder Mitgliedstaat sollte schnell feststellen, welche Ausschreibungen eine Kennzeichnung erfordern können.
5.2.2. Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Wünscht ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, ersucht er den ausschreibenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe um die Kennzeichnung. |
b) |
Nach einem Informationsaustausch muss die Ausschreibung unter Umständen geändert oder gelöscht werden, oder das Ersuchen kann zurückgezogen werden. |
5.2.3. Ersuchen um Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Der ersuchte Mitgliedstaat bittet den ausschreibenden Mitgliedstaat um Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99. Dieses Ersuchen ist unter Verwendung des Vordrucks F zu stellen. |
b) |
Der ausschreibende Mitgliedstaat ist verpflichtet, diese Kennzeichnung umgehend anzubringen. |
5.3. Im Trefferfall
Der Endbenutzer kann bei der Sirene zusätzliche Informationen anfordern, um die in den SIS-Tabellen 4, 10 oder 16 festgelegten Maßnahmen (Anhang 4) effektiv umzusetzen.
Abgesehen von Ausnahmefällen ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten.
Dieses Verfahren hat technische Auswirkungen, da die Ausschreibung danach zu bearbeiten ist. Möglicherweise muss sie gelöscht werden, weshalb eine andere Ausschreibung, die zuvor aus dem System ausgeschlossen wurde, jetzt eingegeben werden kann.
5.3.1. Übermittlung zusätzlicher Informationen
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Die Sirenen können zusätzliche Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 95 bis Artikel 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. |
b) |
Die Sirenen teilen so weit wie möglich die ärztlichen Informationen über nach Artikel 97 ausgeschriebene Personen mit, wenn für diese Personen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die übermittelten Informationen werden nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt und ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Person genutzt. |
c) |
Wenn es die Handlungen im Anschluss an den Trefferfall erfordern (Feststellung einer Straftat oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, Notwendigkeit der Identifizierung einer Sache, eines Fahrzeugs oder einer Person usw.), erfolgt der Austausch von Informationen zur Ergänzung der Informationen nach Titel IV des Durchführungsübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Artikel 99 und 100, auf der Grundlage der Artikel 39 und 46 dieses Übereinkommens. Jeder Mitgliedstaat muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einen effizienten und effektiven Austausch von ergänzenden Informationen gemäß Artikel 39 und 46 zu gewährleisten. |
6. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 98 (18)
6.1. Ausschreibungen nach Artikel 98
Folgende Schritte sind zu befolgen bzw. zu berücksichtigen:
— |
Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.1 verwiesen; |
— |
Informationsaustausch im Trefferfall; |
— |
missbräuchlich verwendete Identität, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.8 verwiesen; |
— |
Sirpit-Verfahren, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.9 verwiesen; |
— |
Eingabe der Ausschreibung in das SIS. |
6.2. Im Trefferfall
Der Endbenutzer kann bei der Sirene zusätzliche Informationen anfordern, um die in den SIS-Tabellen 4, 10 oder 16 festgelegten Maßnahmen (Anhang 4) effektiv umzusetzen.
Abgesehen von Ausnahmefällen ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten.
Dieses Verfahren hat technische Auswirkungen, da die Ausschreibung danach zu bearbeiten ist. Möglicherweise muss sie gelöscht werden, weshalb eine andere Ausschreibung, die zuvor aus dem System ausgeschlossen wurde, jetzt eingegeben werden kann.
6.2.1. Übermittlung zusätzlicher Informationen
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Die Sirenen können zusätzliche Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 95 bis Artikel 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. |
b) |
Wenn es die Handlungen im Anschluss an den Trefferfall erfordern (Feststellung einer Straftat oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, Notwendigkeit der Identifizierung einer Sache, eines Fahrzeugs oder einer Person usw.), erfolgt der Austausch von Informationen zur Ergänzung der Informationen nach Titel IV des Durchführungsübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Artikel 99 und 100, auf der Grundlage der Artikel 39 und 46 dieses Übereinkommens. Jeder Mitgliedstaat muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einen effizienten und effektiven Austausch von ergänzenden Informationen gemäß Artikel 39 und 46 zu gewährleisten. |
7. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 99 (19)
Folgende Schritte sind zu befolgen bzw. zu berücksichtigen:
— |
Vorabüberprüfung zur Gewährleistung des Konsultationsprozesses; |
— |
Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.1 verwiesen; |
— |
Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats; |
— |
Informationsaustausch im Trefferfall; |
— |
Sirpit-Verfahren, es wird auf die Allgemeinen Verfahren 2.9 verwiesen. |
7.1. Ausschreibungen nach Artikel 99 Absatz 2
a) |
Eingabe der Ausschreibung in das SIS. |
b) |
Kennzeichnung auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats. |
7.2. Eingabe eines Aliasnamens
a) |
Um unvereinbare Ausschreibungen jeglicher Art aufgrund eines einzugebenden Aliasnamens zu vermeiden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten einander über diesen Aliasnamen unterrichten und alle einschlägigen Informationen über die tatsächliche Identität der gesuchten Person übermitteln. Der Besitzer der Ausschreibung ist für die Eingabe eines Aliasnamens zuständig. Stellt ein drittes Land den Aliasnamen fest, sollte es diesen dem Besitzer der Ausschreibung zuleiten, sofern es nicht selber eine Ausschreibung erstellt. |
b) |
Die anderen Mitgliedstaaten sind zu unterrichten, wenn sich der Aliasname auf eine Ausschreibung nach Artikel 99 bezieht. Sofern erforderlich, übermitteln die Sirenen diese Information an die nationalen Behörden, die für die jeweilige Ausschreibungskategorie verantwortlich sind. |
c) |
Eingabe der Ausschreibung in das SIS. |
7.3. Konsultation der Mitgliedstaaten vor Ausschreibungen aus Gründen der Sicherheit des Staates
Ein Mitgliedstaat, der eine Ausschreibung zum Zwecke der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle aus Gründen der Sicherheit des Staates plant, konsultiert vorab die anderen Mitgliedstaaten.
Es ist ein besonderes Verfahren erforderlich, um die Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu gewährleisten. Daher ist es angezeigt, die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den Sirenen zu trennen.
In jedem Fall stellen die Sirenen sicher, dass das Konsultationsverfahren reibungslos verläuft, und registrieren die Ergebnisse. Der eigentliche Informationsaustausch erfolgt unmittelbar zwischen den betroffenen Stellen.
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Vor der Eingabe einer Ausschreibung setzt sich der betroffene Nachrichtendienst unmittelbar mit den Nachrichtendiensten der anderen Schengen-Staaten in Verbindung. Dabei soll vor allem festgestellt werden, ob es Einwände gegen die geplante Ausschreibung gibt. |
b) |
Nach dem Informationsaustausch unterrichtet der Nachrichtendienst, der die Ausschreibung wünscht, das nationale Sirene-Büro über die Ergebnisse. |
c) |
Das Sirene-Büro unterrichtet das andere Sirene-Büro und ermöglicht somit den anderen Sirenen, ihre Nachrichtendienste zu konsultieren (Vordruck M). |
d) |
Die Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats stimmt nach Feststellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Konsultationen der Eingabe der Ausschreibung zu. |
e) |
Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausschreibung fest, unterrichtet das Sirene-Büro den ausschreibenden Mitgliedstaat. |
f) |
Möchte der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung beibehalten, kann der ersuchte Mitgliedstaat um Kennzeichnung der Ausschreibung bitten. Diese wird nach sorgfältiger Prüfung entfernt, wenn sie für unnötig befunden wird. Ansonsten bleibt sie erhalten, wobei die aufgrund der Ausschreibung durchzuführende Maßnahme ausgesetzt wird. |
7.4. Kennzeichnung
Ein ersuchter Mitgliedstaat hat nach Artikel 99 die Möglichkeit, die Durchführung einer Maßnahme in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, indem er um Kennzeichnung der fraglichen Ausschreibung ersucht. Dies kann für Ausschreibungen nach Artikel 99 gelten. Die Gründe für das Ersuchen sind gleichzeitig vorzulegen.
7.4.1. Informationsaustausch bei Kennzeichnung
Die Sirenen tauschen Informationen aus, damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Kennzeichnung einer Ausschreibung erforderlich ist.
Bei Ausschreibungen nach den Artikeln 95, 97 und 99 kann unter den Bedingungen von Artikel 94 Absatz 4 jederzeit eine Kennzeichnung angebracht (oder gelöscht) werden. Bei Kennzeichnung von Ausschreibungen nach den Artikeln 97 und 99 erscheint die Ausschreibung bei einer Abfrage durch den Endbenutzer nicht auf dem Bildschirm. Für Ausschreibungen nach Artikel 95 ist eine Alternativmaßnahme vorgesehen. Jeder Mitgliedstaat sollte schnell feststellen, welche Ausschreibungen eine Kennzeichnung erfordern können.
7.4.2. Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Wünscht ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung, ersucht er den ausschreibenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe um die Kennzeichnung. |
b) |
Nach einem Informationsaustausch muss die Ausschreibung unter Umständen geändert oder gelöscht werden oder das Ersuchen kann zurückgezogen werden. |
7.4.3. Ersuchen um Kennzeichnung
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Der ersuchte Mitgliedstaat bittet den ausschreibenden Mitgliedstaat um Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99. Dieses Ersuchen ist unter Verwendung des Vordrucks F zu stellen. |
b) |
Der ausschreibende Mitgliedstaat ist verpflichtet, diese Kennzeichnung umgehend anzubringen. |
7.5. Übermittlung zusätzlicher Informationen im Trefferfall
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Die Sirenen können zusätzliche Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 95 bis Artikel 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. |
b) |
Wenn es die Handlungen im Anschluss an den Trefferfall erfordern (Feststellung einer Straftat oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, Notwendigkeit der Identifizierung einer Sache, eines Fahrzeugs oder einer Person usw.), erfolgt der Austausch von Informationen zur Ergänzung der Informationen nach Titel IV des Durchführungsübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Artikel 99 und 100, auf der Grundlage der Artikel 39 und 46 dieses Übereinkommens. Jeder Mitgliedstaat muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einen effizienten und effektiven Austausch von ergänzenden Informationen gemäß Artikel 39 und 46 zu gewährleisten. |
c) |
Wenn ein Trefferfall bezüglich einer Ausschreibung nach Artikel 99 Absatz 3 erzielt wird, unterrichtet die entdeckende Sirene die ersuchende Sirene über die Ergebnisse (verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle) über den Vordruck G. Gleichzeitig unterrichtet die entdeckende Sirene die nationale Stelle, die für die Sicherheit des Staates zuständig ist. Beschließt die für die Sicherheit des Staates zuständige Stelle im entdeckenden Mitgliedstaat, dass die Ausschreibung einer Gültigkeitskennzeichnung bedarf, sollte sie sich mit dem nationalen Sirene-Büro in Verbindung setzen, um beim ersuchenden Sirene-Büro die Kennzeichnung zu erbeten (über den Vordruck F). Es müssen keine Gründe für das Ersuchen um Kennzeichnung angegeben werden, aber das Ersuchen ist über die Sirenen abzuwickeln. Es ist ein besonderes Verfahren erforderlich, um die Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu gewährleisten. Daher ist es angezeigt, die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den Sirenen zu trennen. Folglich sind die Gründe für das Ersuchen um Kennzeichnung direkt zwischen den für die Staatssicherheit zuständigen Stellen und nicht über die Sirene-Büros zu erörtern. |
8. AUSSCHREIBUNGEN NACH ARTIKEL 100 (20)
Folgende Schritte sind zu befolgen bzw. zu berücksichtigen:
— |
Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen; |
— |
Informationsaustausch im Trefferfall; |
— |
Sirpit-Verfahren, es wird verwiesen auf die Allgemeinen Verfahren 2.9. |
8.1. Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 100
8.1.1. Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs
Die vorgeschriebenen Kriterien für die Ausschreibung eines Fahrzeugs sind:
— |
das Kennzeichen und/oder |
— |
die Seriennummer. |
Beide Nummern können gleichzeitig im SIS erscheinen.
Die Überprüfung einer Mehrfachausschreibung erfolgt durch den Vergleich der Nummern. Wenn sich bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung herausstellt, dass die Seriennummer und/oder das Kennzeichen bereits im SIS enthalten ist/sind, besteht die Vermutung, dass eine Mehrfachausschreibung zum selben Fahrzeug vorliegt. Diese Überprüfungsmethode ist jedoch nur sinnvoll, wenn die verwendeten Kriterien dieselben sind; somit ist nicht immer ein Vergleich möglich.
Die Sirene weist die nationalen Bediensteten auf die Probleme hin, die entstehen können, wenn der Vergleich nur mit einer der beiden Nummern durchgeführt wird: Eine positive Antwort bedeutet nicht unbedingt einen Trefferfall, und eine negative Antwort bedeutet nicht, dass es keine Ausschreibung zu dem Fahrzeug gibt.
Die Kriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, ob zwei Fahrzeuge identisch sind, sind in Anhang 6 zu diesem Handbuch aufgeführt.
Die von den Sirenen anzuwendenden Konsultationsverfahren für Fahrzeuge sind dieselben wie für Personen.
8.1.2. Der besondere Fall der Ausschreibung von Fahrzeugen
Folgende allgemeine Empfehlungen werden erteilt:
a) |
Ein Fahrzeug kann nur einmal von einem Mitgliedstaat im SIS ausgeschrieben werden. |
b) |
Ein Fahrzeug kann durch mehrere Mitgliedstaaten ausgeschrieben werden, wenn diese Ausschreibungen vereinbar sind oder nebeneinander bestehen können. |
c) |
Ausschreibungen von Fahrzeugen nach Artikel 99 zur „verdeckten Registrierung“ sind mit denen zur „gezielten Kontrolle“ unvereinbar (Vordruck E). |
d) |
Ausschreibungen nach Artikel 99 sind mit denen nach Artikel 100 unvereinbar. |
e) |
Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert die Sirene des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, auf die nach Konsultation gemäß den vorerwähnten Bestimmungen verzichtet wurde. |
Übersicht über die miteinander vereinbaren Ausschreibungen
Priorität in abnehmender Reihenfolge |
Miteinander vereinbare Ausschreibungsgründe |
Artikel 99 Verdeckte Registrierung |
Artikel 99 Verdeckte Registrierung |
Artikel 99 Gezielte Kontrolle |
Artikel 99 Gezielte Kontrolle |
Artikel 100 |
Artikel 100 |
8.2. Übermittlung zusätzlicher Informationen im Trefferfall
Folgendes Verfahren wird vereinbart:
a) |
Die Sirenen können zusätzliche Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 95 bis Artikel 100 übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. |
b) |
Wenn es die Handlungen im Anschluss an den Trefferfall erfordern (Feststellung einer Straftat oder einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, Notwendigkeit der Identifizierung einer Sache, eines Fahrzeugs oder einer Person usw.), erfolgt der Austausch von Informationen zur Ergänzung der Informationen nach Titel IV des Durchführungsübereinkommens, insbesondere hinsichtlich der Artikel 99 und 100, auf der Grundlage der Artikel 39 und 46 dieses Übereinkommens. Jeder Mitgliedstaat muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, um einen effizienten und effektiven Austausch von ergänzenden Informationen gemäß Artikel 39 und 46 zu gewährleisten. |
Die Sirene-Büros übermitteln so schnell wie möglich über den Vordruck P„Zusätzliche Informationen“ als Antwort auf den Vordruck G, wenn ein Trefferfall bei einer Ausschreibung bezüglich eines Fahrzeugs nach Artikel 100 des Durchführungsübereinkommens erzielt wurde.
(Hinweis: Da die Antwort dringend benötigt wird und es daher nicht möglich sein wird, alle einschlägigen Informationen umgehend zu erheben, wird vereinbart, dass die Angaben in einigen Rubriken fakultativ und nicht obligatorisch sind und dass zu versuchen ist, die Informationen zu den wichtigsten Rubriken (z. B.: 041, 042, 043, 162, 164, 165, 166 und 167) anzugeben.)
9. STATISTIK
Einmal im Jahr geben die Sirene-Büros statistische Angaben zu Trefferfällen bekannt. Diese Angaben betreffen alle Artikel und Arten von Ausschreibungen. Der statistische Bericht wird dem Generalsekretariat des Rates elektronisch übermittelt.
(1) Dieser Wortlaut entspricht dem Wortlaut im Anhang zu dem Beschluss 2006/758/EG (siehe Seite 41 dieses Amtsblatts).
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(3) Siehe Fußnote 2.
(4) Sofern nicht anders festgelegt, sind alle Artikel, auf die verwiesen wird, als Artikel des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) zu verstehen.
Artikel 92 Absatz 4 trat in Kraft gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2005/451/JI des Rates (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 26) und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2005/211/JI des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44).
(5) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.
(6) Weitere Information zu einer Ausschreibung hinsichtlich der Staatssicherheit.
(7) Prüfung auf Doppelausschreibung zur selben Person.
(8) Prüfung auf Doppelausschreibung zum selben Fahrzeug.
(9) ABl. L 281 vom 23.111995, S. 31.
(10) Dokument SN 1503/1/00, Fassung Nr. 5.1.
(11) Es muss entweder in Feld 1 oder in Feld 2 eine Eingabe gemacht werden.
(12) Angabe zwingend erforderlich.
(13) Es darf nur eine Eingabe gemäß Artikel 39 oder 46 (Feld 2) gemacht werden.
(14) Es kann die Option „unbekannt“ eingegeben werden.
(15) „Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung“.
(16) Drittstaatsangehörige, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind (Artikel 2, 25, 96).
(17) Vermisste oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen.
(18) Daten in Bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor Gericht erscheinen müssen.
(19) Personen oder Fahrzeuge zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle.
(20) Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden.
ANHANG 2
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Sirene-Handbuch in der Fassung 2003/C 38/01 (ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1) |
Neue Fassung des Sirene-Handbuchs (ersetzt die Fassung 2003/C 38/01 des ABl. C 38 vom 17.2.2003, S. 1) |
Einleitung |
Einleitung |
1 |
|
2 |
1 |
2.3 (vertraulich) |
Der Inhalt dieses Abschnitts findet sich nunmehr im Dokument GLOBALl SIS DOCUMENT (5914/06 SIRIS 29/COMIX 113), das regelmäßig aktualisiert und in der Arbeitsgruppe SIS verteilt wird. |
Anhang 5 (vertraulich) |
Die Vordrucke B, C und D werden nicht mehr verwendet und aus dem Anhang 5 herausgenommen. |
3.1 |
3 |
3.1.1 |
3.1 |
3.1.2 |
3 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 |
3.1.3 |
2 2.1 2.1.1 3 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 |
3.1.4 |
2.15 2.15.1 2.15.2 2.15.4 3 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 5 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 7 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 7.5 |
3.1.5 |
2 2.2 2.2.1 2.2.2 3 |
3.1.6 |
4 4.1 4.6 4.7 |
3.1.7 |
2 2.3 |
3.1.8 |
2. 2.4 2.5 |
3.1.9 |
2 2.6 |
3.1.10 |
2 2.7 2.7.1 2.7.2 2.7.3 2.7.4 |
3.2 |
2 |
3.2.1 |
2.12 |
3.2.2 |
2.12.1 |
3.2.3 |
2.13 2.13.1 2.13.2 2.13.3 2.13.4 2.13.5 2.13.6 2.14 2.14.1 2.14.2 |
4 |
3 |
4.1.1 |
3.1 3.1.2 3.4 3.4.1 |
4.1.2 |
7 7.3 |
4.2 |
3 |
4.2.1 |
3.4 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.4.5 3.6 |
4.3 |
2 2.1.3 3.2 3.2.1 3.3 3.3.1 |
4.3.1 |
2 2.1.2 3 3.3.3 |
4.3.2 |
8 8.1.1 8.1.2 |
4.3.3 |
2 2.1.3 |
4.4 |
2 |
4.4.1 |
2.15 |
4.4.2 |
2.15.1 |
4.4.3 |
2.15.2 2.15.3 2.15.4 3 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 5 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 7 7.4 7.4.1 7.4.2 7.4.3 7.4.4 7.5 |
4.5 |
2 |
4.5.1 |
2.2.1 |
4.5.2 |
2.2.2 3 3.7 3.7.1 3.7.2 3.7.3 3.7.4 |
4.6 |
4 |
4.6.1 |
4.1 |
4.6.2 |
4.2 4.5 4.6 4.7 |
4.7 |
2 |
4.7.1 |
2.3 3.7.3 |
4.8 |
2 |
4.8.1 |
2.4 |
4.8.2 |
2.5 |
4.9 |
2 |
4.9.1 |
2.6 |
4.9.2 |
2.7 |
4.10 |
2 |
4.10.1 |
2.7 |
4.10.2 |
2.7.1 |
4.10.3 |
2.7.2 2.7.3 |
5 5.1 5.1.1 |
2 |
5.1.2.1 |
3 |
5.1.2.2 |
4 |
5.1.2.3 |
5 |
5.1.2.4 |
6 |
5.1.2.5 5.1.2.6 |
7 |
5.1.2.7 |
8 |
5.2 |
3 |
5.2.1 |
3.4.5 7 7.2 |
5.3 |
2 |
5.3.1 |
2.8 |
5.3.2 |
2.8.1 3 3.8 3.8.1 |
|
2.9 2.9.1 |
|
2.10 2.10.1 2.10.2 2.10.3 2.10.4 2.10.5 2.11 |
|
3.1.1 3.2.3 3.4.1 |
|
3.9 3.9.1 3.9.2 |
|
4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 4.8 |
|
9 |
Anhänge 1, 2, 3 und 4 (Verschlusssache) |
Anhänge 1, 2 und 4 (Verschlusssache) |
Präambel und Vordrucke |
Präambel und Vordrucke |
A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M und P in Anhang 5 und Anhang 6 (vertraulich) |
A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M and P in Anhang 5 und Anhang 6 (vertraulich) |