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Document 32006D0698

    2006/698/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2006 über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Brasilien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4819) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 287 vom 18.10.2006, p. 34–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 304–305 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/698/oj

    18.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 287/34


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Oktober 2006

    über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Brasilien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4819)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/698/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

    (2)

    Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass in Fischereierzeugnissen die Grenzwerte für Histamin nicht überschritten werden. Diese Grenzwerte sowie die entsprechenden Probenahme- und Untersuchungsverfahren sind in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (3) festgelegt.

    (3)

    Bei einem kürzlich durchgeführten Kontrollbesuch der Gemeinschaft in Brasilien wurden schwerwiegende Hygienemängel beim Umgang mit Fischereierzeugnissen festgestellt. Folge dieser Mängel ist, dass der Fisch nicht so frisch ist, wie er sein sollte, und rasch verdirbt und dass bestimmte Fischarten (insbesondere der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombresosidae) hohe Histamingehalte aufweisen können. Die Kontrollen haben auch ergeben, dass die brasilianischen Behörden nur begrenzt in der Lage sind, die erforderlichen Fischkontrollen durchzuführen, insbesondere, um Histamin in den genannten Arten festzustellen.

    (4)

    Zu hohe Histamingehalte in Fischereierzeugnissen stellen ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

    (5)

    Es sollten auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen getroffen werden, um bei der Einfuhr möglicherweise kontaminierter Fischereierzeugnisse in allen Mitgliedstaaten einen wirksamen und einheitlichen Schutz sicherzustellen.

    (6)

    Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt, in die Gemeinschaft sollte nur dann genehmigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie am Ursprungsort einer systematischen Kontrolle unterzogen wurden, um festzustellen, dass ihr Histamingehalt die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt.

    (7)

    Vorübergehend sollte jedoch die Einfuhr von Sendungen zugelassen werden, denen die Ergebnisse von Kontrollen am Ursprungsort nicht beiliegen, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Ankunft der Sendung an der Grenze der Gemeinschaft angemessene Kontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, dass ihr Histamingehalt die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigt. Diese vorübergehende Genehmigung sollte auf einen Zeitraum befristet werden, den die brasilianischen Behörden benötigen, um ihre eigenen Kontrollkapazitäten aufzubauen.

    (8)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde ein Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel eingeführt, auf das zurückgegriffen werden sollte, um dem Erfordernis der gegenseitigen Unterrichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (4) nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen erstatten, die an Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Brasilien vorgenommen werden.

    (9)

    Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der von Brasilien gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

    (10)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Entscheidung gilt für Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombresosidae, die aus Brasilien eingeführt werden und zum Verzehr bestimmt sind.

    Artikel 2

    Analytische Untersuchungen auf Histamin

    (1)   Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft nur, wenn ihnen die Ergebnisse einer in Brasilien vor dem Versand vorgenommenen analytischen Untersuchung auf Histamin beiliegen und aus diesen hervorgeht, dass der Histamingehalt unterhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte liegt. Diese Untersuchungen müssen gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 genannten Probenahme- und Analyseverfahren durchgeführt werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, denen die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten analytischen Untersuchung nicht beiliegen, wenn der einführende Mitgliedstaat sicherstellt, dass jede Sendung dieser Erzeugnisse Untersuchungen unterzogen wird, um festzustellen, dass der Histamingehalt unterhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte liegt. Diese Untersuchungen müssen gemäß dem in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 genannten Probenahme- und Analyseverfahren durchgeführt werden.

    Artikel 3

    Berichte

    Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Histamingehalte ergeben, die die in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Grenzwerte für Fischereierzeugnisse übersteigen.

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über alle gemäß Artikel 2 Absatz 2 durchgeführten Untersuchungen vor.

    Unterrichtung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten erfolgen im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Schnellwarnsystems.

    Artikel 4

    Kostenübernahme

    Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zulasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

    Artikel 5

    Einhaltung der Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 6

    Geltungsdauer

    Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

    Artikel 7

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

    (3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

    (4)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).


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