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Document 32006D0591

2006/591/EG: Entscheidung der Kommssion vom 1. September 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3947) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 240 vom 2.9.2006, p. 15–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 7–11 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1266

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/591/oj

2.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMSSION

vom 1. September 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3947)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/591/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Kontrollzonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten.

(3)

Am 17., 19. und 21. August 2006 unterrichteten die Niederlande, Belgien und Deutschland die Kommission über eine Reihe klinischer Verdachtsfälle der Blauzungenkrankheit in Schaf- und Rinderhaltungsbetrieben in den Niederlanden, Belgien und Deutschland, die im Umkreis von 50 km um Kerkrade in den Niederlanden auftraten, wo der erste Verdachtsfall gemeldet worden war.

(4)

Um die Ausbreitung der Seuche über das betroffene Gebiet hinaus zu verhindern, nahm die Kommission die Entscheidung 2006/577/EG vom 22. August 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (4) an, die Vorschriften für die Verbringung von für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tieren, deren Samen, Eizellen und Embryos aus den betroffenen Gebieten enthält.

(5)

Das gemeinschaftliche Referenzlabor für die Blauzungenkrankheit in Pirbright (Vereinigtes Königreich) hat das Auftreten der Blauzungenkrankheit und das betreffende Virus vom Serotyp 8 bestätigt. Dieser Serotyp ist in Europa bisher noch nie gemeldet worden.

(6)

In Anbetracht dieses Befunds sollte die Entscheidung 2005/393/EG abgeändert und eine neue Sperrzone einschließlich des betroffenen Gebiets aufgenommen werden; die Entscheidung 2006/577/EG sollte aufgehoben werden.

(7)

Unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Erzeugungsmethoden können unter der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörden spezifische Verbringungen anfälliger Tiere erlaubt werden, ohne die Seuchenbekämpfung zu gefährden.

(8)

Um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die vorliegende Entscheidung unverzüglich in Kraft treten.

(9)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 2

Abgrenzung der Sperrzonen

Innerhalb der globalen geografischen Gebiete, die für die Zonen A, B, C, D, E und F in Anhang I aufgeführt sind, werden Sperrzonen abgegrenzt.

Ausnahmen von dem für diese Sperrzonen geltenden Verbringungsverbot werden nur in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6 gewährt.

Im Fall der Sperrzone E sind Verbringungen von lebenden Wiederkäuern aus Spanien nach Portugal verboten, sofern sie nicht von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens zugelassen werden.

Im Falle der Sperrzone F sind Verbringungen von lebenden für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tieren, deren Samen, Eizellen und Embryos innerhalb der Zone erlaubt.

Artikel 2a

Ausnahme vom Verbringungsverbot in der 20-km-Zone

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG sind die folgenden Tiere vom Verbringungsverbot innerhalb der 20-km-Zone ausgenommen:

zur Direktschlachtung bestimmte Tiere, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Veterinärbehörde;

Tiere von außerhalb der 20-km-Zone, die zur Verbringung in einen Betrieb innerhalb der 20-km-Zone bestimmt sind;

Tiere, die zur Verbringung in einen in der Sperrzone liegenden Betrieb bestimmt sind, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Veterinärbehörde und der von dieser festgelegten Veterinärbedingungen.“

2.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung abgeändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/577/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/572/EG (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 60).

(4)  ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 10.


ANHANG

In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird folgende Zone F angefügt:

„Zone F

(Serotyp 8)

Belgien:

das gesamte Hoheitsgebiet

Frankreich:

 

Aisne: Arrondissements Laon, Saint-Quentin, Soissons, Vervins

 

Ardennes: Arrondissements Charleville-Mézières, Rethel, Sedan, Vouziers

 

Marne: Arrondissements Châlons-sur-Marne, Reims, Sainte-Menehould

 

Meurthe et Moselle: Arrondissement Briey

 

Meuse: Arrondissements Bar-le-Duc, Commercy, Verdun

 

Moselle: Arrondissements of Boulay-Moselle, Metz-Campagne, Thionville-Est, Thionville-Ouest, Metz-Ville

 

Nord: Arrondissements Avesnes-sur-Helpe, Cambrai, Valenciennes.

Deutschland:

Nordrhein-Westfalen

Stadt Aachen

Kreis Aachen

Stadt Bochum

Stadt Bonn

Kreis Borken

Stadt Bottrop

Kreis Coesfeld

Stadt Dortmund

Kreis Düren

Stadt Düsseldorf

Stadt Duisburg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Erftkreis

Kreis Euskirchen

Stadt Essen

Stadt Gelsenkirchen

Stadt Hagen

Stadt Hamm

Kreis Heinsberg

Stadt Herne

Hochsauerlandkreis

Kreis Kleve

Stadt Köln

Stadt Krefeld

Stadt Leverkusen

Märkischer Kreis

Kreis Mettmann

Stadt Mönchengladbach

Stadt Mülheim a. d. Ruhr

Kreis Neuss

Oberbergischer Kreis

Stadt Oberhausen

Kreis Olpe

Kreis Recklinghausen

Stadt Remscheid

Rheinisch-Bergischer Kreis

Rhein-Sieg-Kreis

Kreis Siegen-Wittgenstein

Kreis Soest

Stadt Solingen

Kreis Unna

Kreis Viersen

Kreis Wesel

Stadt Wuppertal

Rheinland-Pfalz

Kreis Ahrweiler

Kreis Altenkirchen

Kreis Bernkastel-Wittlich

Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B41

Kreis Bitburg-Prüm

Kreis Cochem-Zell

Kreis Daun

Stadt Koblenz

Im Kreis Mainz Bingen die Ortgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach; Manubach

Kreis Mayen-Koblenz

Kreis Neuwied

Rhein-Hunsrück-Kreis

Rhein-Lahn-Kreis

Stadt Trier

Kreis Trier-Saarburg

Westerwaldkreis

Saarland

Im Kreis Merzig-Wadern die Gemeinden Mettlach und Perl

Hessen

Im Lahn-Dill-Kreis die Gemeinden Breitscheid, Diedorf, Haiger

Im Kreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Limburg a. d. Lahn, Mengerskirchen, Waldbrunn (Westerwald)

Im Rheingau-Taunus-Kreis die Gemeinde Heidenrod

Luxemburg:

das gesamte Hoheitsgebiet

Niederlande:

1.

Von der belgischen Grenze entlang Tractaatweg (N253) in nördliche Richtung, Übergang in Guido Gezellestraat in westliche Richtung, Übergang in Willem de Zwijgerlaan in nördliche Richtung bis zum Wasser.

2.

Am Wasser entlang in nordöstliche Richtung, Übergang in Veerweg N60 in nördliche Richtung bis A58 (E312).

3.

A58 in westliche Richtung bis Deltaweg (A256).

4.

Deltaweg (A256) in nördliche Richtung bis zum Wasser.

5.

Am Wasser entlang in nordöstliche Richtung bis Philipsdam (N257).

6.

Philipsdam (N257) am Wasser entlang in östliche Richtung bis Hellegatsplein (A29/A59).

7.

Hellegatsplein (A29/A59) in nördliche Richtung, Übergang in Rijksweg (A29) in nördliche Richtung bis Ring Rotterdam (A15).

8.

Ring Rotterdam (A15) in westliche Richtung bis A16/E19.

9.

A16/E19 in nördliche Richtung, Übergang in A20/E25 in östliche Richtung, Übergang in A12/E30 in nordöstliche Richtung bis A27/E231.

10.

A27/E231 in nördliche Richtung bis A28/E30.

11.

A28/E30 in östliche, nordöstliche Richtung bis A1/E30.

12.

A1/E30 in östliche Richtung bis zur deutschen Grenze.

13.

Die deutsche Grenze entlang in südliche Richtung, Übergang in die belgische Grenze in nördliche, nordwestliche Richtung bis Tractaatweg.“


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