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Document 32006D0591

    2006/591/EG: Entscheidung der Kommssion vom 1. September 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3947) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 240 vom 2.9.2006, p. 15–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 7–11 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1266

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/591/oj

    2.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 240/15


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMSSION

    vom 1. September 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3947)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/591/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Kontrollzonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten.

    (3)

    Am 17., 19. und 21. August 2006 unterrichteten die Niederlande, Belgien und Deutschland die Kommission über eine Reihe klinischer Verdachtsfälle der Blauzungenkrankheit in Schaf- und Rinderhaltungsbetrieben in den Niederlanden, Belgien und Deutschland, die im Umkreis von 50 km um Kerkrade in den Niederlanden auftraten, wo der erste Verdachtsfall gemeldet worden war.

    (4)

    Um die Ausbreitung der Seuche über das betroffene Gebiet hinaus zu verhindern, nahm die Kommission die Entscheidung 2006/577/EG vom 22. August 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (4) an, die Vorschriften für die Verbringung von für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tieren, deren Samen, Eizellen und Embryos aus den betroffenen Gebieten enthält.

    (5)

    Das gemeinschaftliche Referenzlabor für die Blauzungenkrankheit in Pirbright (Vereinigtes Königreich) hat das Auftreten der Blauzungenkrankheit und das betreffende Virus vom Serotyp 8 bestätigt. Dieser Serotyp ist in Europa bisher noch nie gemeldet worden.

    (6)

    In Anbetracht dieses Befunds sollte die Entscheidung 2005/393/EG abgeändert und eine neue Sperrzone einschließlich des betroffenen Gebiets aufgenommen werden; die Entscheidung 2006/577/EG sollte aufgehoben werden.

    (7)

    Unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Erzeugungsmethoden können unter der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörden spezifische Verbringungen anfälliger Tiere erlaubt werden, ohne die Seuchenbekämpfung zu gefährden.

    (8)

    Um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die vorliegende Entscheidung unverzüglich in Kraft treten.

    (9)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgenden Wortlaut:

    „Artikel 2

    Abgrenzung der Sperrzonen

    Innerhalb der globalen geografischen Gebiete, die für die Zonen A, B, C, D, E und F in Anhang I aufgeführt sind, werden Sperrzonen abgegrenzt.

    Ausnahmen von dem für diese Sperrzonen geltenden Verbringungsverbot werden nur in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6 gewährt.

    Im Fall der Sperrzone E sind Verbringungen von lebenden Wiederkäuern aus Spanien nach Portugal verboten, sofern sie nicht von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens zugelassen werden.

    Im Falle der Sperrzone F sind Verbringungen von lebenden für die Blauzungenkrankheit anfälligen Tieren, deren Samen, Eizellen und Embryos innerhalb der Zone erlaubt.

    Artikel 2a

    Ausnahme vom Verbringungsverbot in der 20-km-Zone

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG sind die folgenden Tiere vom Verbringungsverbot innerhalb der 20-km-Zone ausgenommen:

    zur Direktschlachtung bestimmte Tiere, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Veterinärbehörde;

    Tiere von außerhalb der 20-km-Zone, die zur Verbringung in einen Betrieb innerhalb der 20-km-Zone bestimmt sind;

    Tiere, die zur Verbringung in einen in der Sperrzone liegenden Betrieb bestimmt sind, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Veterinärbehörde und der von dieser festgelegten Veterinärbedingungen.“

    2.

    Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung abgeändert.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2006/577/EG wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. September 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

    (3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/572/EG (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 60).

    (4)  ABl. L 229 vom 23.8.2006, S. 10.


    ANHANG

    In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird folgende Zone F angefügt:

    „Zone F

    (Serotyp 8)

    Belgien:

    das gesamte Hoheitsgebiet

    Frankreich:

     

    Aisne: Arrondissements Laon, Saint-Quentin, Soissons, Vervins

     

    Ardennes: Arrondissements Charleville-Mézières, Rethel, Sedan, Vouziers

     

    Marne: Arrondissements Châlons-sur-Marne, Reims, Sainte-Menehould

     

    Meurthe et Moselle: Arrondissement Briey

     

    Meuse: Arrondissements Bar-le-Duc, Commercy, Verdun

     

    Moselle: Arrondissements of Boulay-Moselle, Metz-Campagne, Thionville-Est, Thionville-Ouest, Metz-Ville

     

    Nord: Arrondissements Avesnes-sur-Helpe, Cambrai, Valenciennes.

    Deutschland:

    Nordrhein-Westfalen

    Stadt Aachen

    Kreis Aachen

    Stadt Bochum

    Stadt Bonn

    Kreis Borken

    Stadt Bottrop

    Kreis Coesfeld

    Stadt Dortmund

    Kreis Düren

    Stadt Düsseldorf

    Stadt Duisburg

    Ennepe-Ruhr-Kreis

    Erftkreis

    Kreis Euskirchen

    Stadt Essen

    Stadt Gelsenkirchen

    Stadt Hagen

    Stadt Hamm

    Kreis Heinsberg

    Stadt Herne

    Hochsauerlandkreis

    Kreis Kleve

    Stadt Köln

    Stadt Krefeld

    Stadt Leverkusen

    Märkischer Kreis

    Kreis Mettmann

    Stadt Mönchengladbach

    Stadt Mülheim a. d. Ruhr

    Kreis Neuss

    Oberbergischer Kreis

    Stadt Oberhausen

    Kreis Olpe

    Kreis Recklinghausen

    Stadt Remscheid

    Rheinisch-Bergischer Kreis

    Rhein-Sieg-Kreis

    Kreis Siegen-Wittgenstein

    Kreis Soest

    Stadt Solingen

    Kreis Unna

    Kreis Viersen

    Kreis Wesel

    Stadt Wuppertal

    Rheinland-Pfalz

    Kreis Ahrweiler

    Kreis Altenkirchen

    Kreis Bernkastel-Wittlich

    Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B41

    Kreis Bitburg-Prüm

    Kreis Cochem-Zell

    Kreis Daun

    Stadt Koblenz

    Im Kreis Mainz Bingen die Ortgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach; Manubach

    Kreis Mayen-Koblenz

    Kreis Neuwied

    Rhein-Hunsrück-Kreis

    Rhein-Lahn-Kreis

    Stadt Trier

    Kreis Trier-Saarburg

    Westerwaldkreis

    Saarland

    Im Kreis Merzig-Wadern die Gemeinden Mettlach und Perl

    Hessen

    Im Lahn-Dill-Kreis die Gemeinden Breitscheid, Diedorf, Haiger

    Im Kreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Limburg a. d. Lahn, Mengerskirchen, Waldbrunn (Westerwald)

    Im Rheingau-Taunus-Kreis die Gemeinde Heidenrod

    Luxemburg:

    das gesamte Hoheitsgebiet

    Niederlande:

    1.

    Von der belgischen Grenze entlang Tractaatweg (N253) in nördliche Richtung, Übergang in Guido Gezellestraat in westliche Richtung, Übergang in Willem de Zwijgerlaan in nördliche Richtung bis zum Wasser.

    2.

    Am Wasser entlang in nordöstliche Richtung, Übergang in Veerweg N60 in nördliche Richtung bis A58 (E312).

    3.

    A58 in westliche Richtung bis Deltaweg (A256).

    4.

    Deltaweg (A256) in nördliche Richtung bis zum Wasser.

    5.

    Am Wasser entlang in nordöstliche Richtung bis Philipsdam (N257).

    6.

    Philipsdam (N257) am Wasser entlang in östliche Richtung bis Hellegatsplein (A29/A59).

    7.

    Hellegatsplein (A29/A59) in nördliche Richtung, Übergang in Rijksweg (A29) in nördliche Richtung bis Ring Rotterdam (A15).

    8.

    Ring Rotterdam (A15) in westliche Richtung bis A16/E19.

    9.

    A16/E19 in nördliche Richtung, Übergang in A20/E25 in östliche Richtung, Übergang in A12/E30 in nordöstliche Richtung bis A27/E231.

    10.

    A27/E231 in nördliche Richtung bis A28/E30.

    11.

    A28/E30 in östliche, nordöstliche Richtung bis A1/E30.

    12.

    A1/E30 in östliche Richtung bis zur deutschen Grenze.

    13.

    Die deutsche Grenze entlang in südliche Richtung, Übergang in die belgische Grenze in nördliche, nordwestliche Richtung bis Tractaatweg.“


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