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Document 32006D0471
2006/471/EC: Council Decision of 27 June 2006 adjusting the allowances provided for in Decision 2003/479/EC concerning the rules applicable to national experts and military staff on secondment to the General Secretariat of the Council
2006/471/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 zur Anpassung der Vergütungen gemäß dem Beschluss 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten
2006/471/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 zur Anpassung der Vergütungen gemäß dem Beschluss 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten
ABl. L 187 vom 8.7.2006, p. 32–32
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 76M vom 16.3.2007, p. 35–35
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2007
8.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/32 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Juni 2006
zur Anpassung der Vergütungen gemäß dem Beschluss 2003/479/EG über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten
(2006/471/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2003/479/EG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 15 Absatz 7 des Beschlusses 2003/479/EG sieht vor, dass die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung, die den zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten nationalen Sachverständigen und Militärexperten gewährt werden, einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst wird. |
(2) |
Die letzte Anpassung des Tagegelds erfolgte durch den Beschluss 2005/442/EG und wurde am 1. Juni 2005 wirksam. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005 (2), hat der Rat eine Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten der Gemeinschaft um 2,2 % beschlossen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) In Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2003/479/EG wird der Betrag von „28,16 EUR“ durch den von „28,78 EUR“ und der Betrag von „112,61 EUR“ durch den von „115,09 EUR“ ersetzt.
(2) Die Tabelle in Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Entfernung zwischen Wohnort und Ort der Abordnung (in km) |
Betrag in EUR |
0—150 |
0 |
> 150 |
73,98 |
> 300 |
131,52 |
> 500 |
213,73 |
> 800 |
345,26 |
> 1 300 |
542,55 |
> 2 000 |
649,43“. |
(3) In Artikel 15 Absatz 4 wird der Betrag von „28,16 EUR“ durch den von „28,78 EUR“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf seine Annahme folgt.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. PRÖLL
(1) ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/442/EG (ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 32).
(2) ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7.