Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R2165

    Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    ABl. L 345 vom 28.12.2005, p. 1–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 660–667 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2165/oj

    28.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2165/2005 DES RATES

    vom 20. Dezember 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 (1) sind das vollständige Auspressen von Weintrauben und das Auspressen von Weintrub untersagt, um Wein schlechter Qualität zu vermeiden, und ist zu diesem Zweck die obligatorische Destillation von Traubentrester und Weintrub vorgesehen. Da anhand der Produktions- und Marktstrukturen in den Weinbauzonen Sloweniens und der Slowakei dafür gesorgt werden kann, dass die Ziele dieser Bestimmung erreicht werden, ist die Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für die Erzeuger dieser Regionen durch die Verpflichtung zu ersetzen, diese Nebenerzeugnisse unter Kontrolle zu beseitigen.

    (2)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird zum Tag des Beitritts über die Frage entschieden, ob Polen in die Weinbauzone A in Anhang III der genannten Verordnung, mit dem die Weinanbauflächen der Mitgliedstaaten in Weinbauzonen aufgeteilt werden, eingestuft wird. Die polnischen Behörden haben der Kommission die Angaben über die Weinanbauflächen Polens und ihre geografische Lage übermittelt. Anhand dieser Angaben können diese Weinanbauflächen in die Weinbauzone A eingestuft werden.

    (3)

    Aufgrund der kürzlich erfolgten Vereinfachung der Abgrenzung der Weinanbaugebiete der Tschechischen Republik, die in die Zonen A und B des genannten Anhangs III eingestuft sind, sollte dieser Anhang durch die Einführung dieser neuen Bezeichnungen der Weinanbaugebiete entsprechend angepasst werden.

    (4)

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt das Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen fest. Mehrere Mitgliedstaaten haben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (2) die versuchsweise Anwendung önologischer Verfahren und Behandlungen genehmigt, die nicht in dem Anhang vorgesehen sind. Aufgrund der erzielten Ergebnisse lässt sich davon ausgehen, dass diese Verfahren geeignet sind, die Weinbereitung und Haltbarmachung der betreffenden Erzeugnisse zu verbessern, ohne dadurch die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden. Diese versuchsweisen Anwendungen in den Mitgliedstaaten sind bereits von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein anerkannt und zugelassen worden. Diese önologischen Verfahren und Behandlungen sollten deshalb auf Gemeinschaftsebene endgültig zugelassen werden.

    (5)

    Gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis des Erzeugermitgliedstaats aufgeführten Rebsorten gewonnen oder hergestellt werden. Jedoch kann ein Erzeugermitgliedstaat, wenn es sich um ein durch besondere Bestimmungen dieses Mitgliedstaats geregeltes herkömmliches Verfahren handelt, gemäß demselben Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 bis zum 31. August 2005 durch ausdrückliche Genehmigungen und vorbehaltlich einer geeigneten Kontrolle zulassen, dass ein Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (nachstehend „Qualitätsschaumwein b.A.“ genannt) dadurch gewonnen wird, dass das Grunderzeugnis für diesen Wein durch Hinzufügen eines oder mehrerer Weinbauerzeugnisse verbessert wird, die nicht aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen, dessen Name dieser Wein trägt.

    (6)

    Italien hat diese Ausnahme bei der Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. „Conegliano-Valdobbiadene“ und „Montello e Colli Asolani“ in Anspruch genommen. Um die strukturellen Aspekte im Zusammenhang mit dem herkömmlichen Herstellungsverfahren solcher Weine anzupassen, sollte die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.

    (7)

    Gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gehören die Weinanbauflächen Dänemarks und Schwedens zur Weinbauzone A. Diese beiden Mitgliedstaaten sind nunmehr in der Lage, Tafelweine mit geografischer Angabe herzustellen. Daher sollten die Angaben „Lantvin“ und „Regional vin“ in Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 aufgenommen werden.

    (8)

    Es sollte vorgesehen werden, dass die Ausnahmen gemäß Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 und Anhang VIII Abschnitt F Buchstabe a, nach denen die Angaben in der Etikettierung in einer oder mehrerer der Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen dürfen, für Zypern gelten.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die in der Weinbauzone A oder im deutschen Teil der Weinbauzone B oder auf Weinanbauflächen in der Tschechischen Republik, in Malta, Österreich, Slowenien oder der Slowakei geerntete Trauben verarbeitet, hat die bei dieser Verarbeitung anfallenden Nebenerzeugnisse unter Kontrolle und unter noch festzulegenden Bedingungen zu beseitigen.“

    2.

    Die Anhänge III, IV, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Jedoch gilt Nummer 3 des Anhangs ab dem 1. September 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2005

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. BECKETT


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

    (2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1163/2005 der Kommission (ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 3).


    ANHANG

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich: die Weinanbauflächen dieser Länder“;

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Cechy.“

    b)

    Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht unter Nummer 1 Buchstabe d fallenden Rebflächen.“

    2.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Behandlung der Moste und der noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten“;

    in Buchstabe j wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Proteine pflanzlichen Ursprungs“;

    folgender Buchstabe wird angefügt:

    „s)

    Zusatz von L-Ascorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten“;

    b)

    Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    in Buchstabe m wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    Proteine pflanzlichen Ursprungs“;

    folgende Buchstaben werden angefügt:

    „zc)

    Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen;

    zd)

    Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung“;

    c)

    der Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „e)

    Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung“.

    3.

    In Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 Absatz 1 wird das Datum „31. August 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

    4.

    Anhang VII wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    aus einem der folgenden Begriffe unter noch festzulegenden Bedingungen: ‚Vino de la tierra‘, ‚οίνος τοπικός‘, ‚zemské víno‘, ‚regional vin‘, ‚Landwein‘, ‚ονομασία κατά παράδοση‘, ‚regional wine‘, ‚vin de pays‘, ‚indicazione geografica tipica‘, ‚tájbor‘, ‚inbid ta’ lokalità tradizzjonali‘, ‚landwijn‘, ‚vinho regional‘, ‚deželno vino PGO‘, ‚deželno vino s priznano geografsko oznako‘, ‚geograafilise tähistusega lauavein‘, ‚lantvin‘. Wird ein solcher Begriff verwendet, so ist die Angabe ‚Tafelwein‘ nicht erforderlich“;

    b)

    Abschnitt D Nummer 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die in Absatz 2 genannten Angaben können bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland und Zypern in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.“

    5.

    Anhang VIII Abschnitt F Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    wird die Angabe

    des Namens des bestimmten Anbaugebiets im Sinne des Abschnitts B Nummer 4 zweiter Gedankenstrich bei Qualitätsschaumwein b.A.,

    des Namens einer anderen geografischen Einheit nach Maßgabe des Abschnitts E Nummer 1 bei Qualitätsschaumwein b.A. oder Qualitätsschaumwein

    allein in der Amtssprache des Mitgliedstaats gemacht, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung stattgefunden hat.

    Bei den vorgenannten, in Griechenland und Zypern hergestellten Erzeugnissen können diese Angaben jedoch in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.“


    Top