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Document 32005R1530

Verordnung (EG) Nr. 1530/2005 der Kommission vom 21. September 2005 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Italien

ABl. L 246 vom 22.9.2005, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 20/03/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1530/oj

22.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1530/2005 DER KOMMISSION

vom 21. September 2005

zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Italien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Die Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.

(2)

Die italienische Regierung hat mit Schreiben vom 3. Juni 2005 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine zu eröffnen.

(3)

Auf dem Tafelweinmarkt in Italien sind erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und einen besorgniserregenden Anstieg der Lagerbestände zum Ende des Wirtschaftsjahres 2004/05 zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an Tafelwein auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann.

(4)

Da die Kriterien des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, sollte eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 2 Millionen Hektolitern Tafelwein eröffnet werden.

(5)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

(6)

Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger diese Maßnahme in Anspruch nehmen können und so der Marktstörung abgeholfen werden kann.

(7)

Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsmaßnahme betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 2 Millionen Hektolitern Tafelwein in Italien eröffnet.

Artikel 2

Jeder Erzeuger kann vom 25. September bis 10. Oktober 2005 einen Liefervertrag nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“ genannt) abschließen.

Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.

Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 3

(1)   Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzte Menge übersteigt.

(2)   Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 31. Oktober 2005 die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 30. November 2005 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3)   Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.

Artikel 4

(1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 31. Januar 2006 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. März 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(2)   Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol und Hektoliter.

Artikel 6

(1)   Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis muss einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweisen.

(2)   Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol und Hektoliter zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. September 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 45).


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