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Document 32005R1360

Verordnung (EG) Nr. 1360/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

ABl. L 214 vom 19.8.2005, p. 55–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 188–190 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1360/oj

19.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 1360/2005 DER KOMMISSION

vom 18. August 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1), insbesondere auf Artikel 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können Landwirte, die Agrarumweltverpflichtungen eingehen, gemeinschaftliche Beihilfen erhalten, doch müssen diese Verpflichtungen über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis hinausgehen. Einige der für einen Zeitraum von fünf Jahren eingegangenen Agrarumweltverpflichtungen laufen vor dem 31. Dezember 2006 aus. Aufgrund der Einführung des Grundsatzes der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (2) mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gelten für Landwirte, die keine Agrarumweltverpflichtungen eingegangen sind, andere Verpflichtungen. Im nächsten Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007—2013 werden für die Agrarumweltmaßnahme neue Bestimmungen gelten.

(2)

Anstatt neue Fünfjahresverträge nach den für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen zu unterzeichnen, wollen die Mitgliedstaaten möglicherweise die derzeit geltenden Agrarumweltverträge mit den Landwirten verlängern, wobei allerdings das letzte Jahr der Verpflichtung nicht nach dem 31. Dezember 2006 beginnen darf.

(3)

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission (3) ist in Fällen, in denen die Landwirte erhebliche Teile der Fläche, für die die ursprüngliche Agrarumweltverpflichtung eingegangen wurde, übertragen haben, eine größere Flexibilität erforderlich, wobei sicherzustellen ist, dass die aus der Verpflichtung erwachsenden Vorteile für die Umwelt fortbestehen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 ist daher entsprechend zu ändern. Die Änderung sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten, dem Zeitpunkt, zu dem einige der ursprünglichen Verträge ausgelaufen sein könnten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Agrarumweltverpflichtungen, die vor dem Ende des Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auslaufen, können von den Mitgliedstaaten verlängert werden, wobei das letzte Jahr der Verpflichtung nicht nach dem 31. Dezember 2006 beginnen darf.

Die Mitgliedstaaten können Anpassungen der von der Verpflichtung betroffenen Flächen des Betriebs genehmigen, um die während des Verlängerungszeitraums erfolgte Übertragung eines Teils des Betriebs des Begünstigten auf eine andere Person zu berücksichtigen, sofern sich die von der Verpflichtung betroffene Fläche durch diese Anpassungen um nicht mehr als 50 % verringert.“

2.

Artikel 36 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Überträgt ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe eingegangenen Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte verpflichtet, den empfangenen Betrag zurückzuerstatten.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf eine solche Erstattung verzichten, falls

a)

ein Begünstigter, der bereits einen erheblichen Teil seiner Verpflichtung erfüllt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist;

b)

die Übertragung eines Teils des Betriebs eines Begünstigten während des Zeitraums der Verlängerung der Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 3 erfolgt und nicht mehr als 50 % der von der Verpflichtung vor der Verlängerung betroffenen Fläche übertragen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Der mit Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung hinzugefügte Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 berührt jedoch nicht die Gültigkeit der Verpflichtungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verlängert wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(3)  ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30.


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