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Document 32005R1333
Council Regulation (EC) No 1333/2005 of 9 August 2005 amending Regulation (EC) No 428/2005 imposing definitive anti-dumping duty on imports of polyester staple fibres originating in the People’s Republic of China and Saudi Arabia
Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 des Rates vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien
Verordnung (EG) Nr. 1333/2005 des Rates vom 9. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien
ABl. L 211 vom 13.8.2005, p. 1–3
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 261–263
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 17/03/2010
13.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1333/2005 DES RATES
vom 9. August 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,
auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (nachstehend „PSF“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien ein, änderte die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf solche Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea und stellte das Antidumpingverfahren betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan ein. |
(2) |
Vor der Veröffentlichung der endgültigen Feststellungen unterbreitete die Saudi Basic Industries Corporation (nachstehend „Sabic“ abgekürzt) in ihrem Namen und im Namen aller verbundenen Unternehmen, einschließlich des verbundenen Herstellers der betroffenen Ware, der Arabian Industrial Fibres Company (Ibn Rushd), ein annehmbares Verpflichtungsangebot. Dies geschah allerdings zu einem Zeitpunkt, als es aus verwaltungstechnischen Gründen nicht mehr möglich war, das Angebot im Rahmen der endgültigen Verordnung anzunehmen. |
(3) |
Die Kommission nahm das von Sabic unterbreitete Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2005/613/EG (3) an. Die Gründe für die Annahme dieses Verpflichtungsangebots sind in diesem Beschluss dargelegt. Der Rat erkennt an, dass durch die an dem Verpflichtungsangebot vorgenommenen Änderungen die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden und die Gefahr einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte mit anderen Waren in ausreichendem Maße verringert wird. |
(4) |
Aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots ist die Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren sind von den mit den Absätzen 1 und 2 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt, versandt und fakturiert wurden, von denen die Kommission Verpflichtungen angenommen hat und die in dem entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Beschluss der Kommission oder der entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Verordnung der Kommission namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses oder dieser Verordnung der Kommission eingeführt worden sind.
(5) Die in Absatz 4 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn
a) |
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Absatz 1 genau entsprechen, |
b) |
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und |
c) |
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 angefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 9. August 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.
(3) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.
ANHANG
„ANHANG
Die Handelsrechnungen für die Polyester-Spinnfaserverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, müssen folgende Angaben enthalten:
1. |
Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘. |
2. |
Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2005/613/EG der Kommission zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
3. |
Nummer der Handelsrechnung. |
4. |
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung. |
5. |
TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind. |
6. |
Genaue Warenbezeichnung, einschließlich:
|
7. |
Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich
|
8. |
Name des als Einführer in der Gemeinschaft handelnden Unternehmens, auf das die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist. |
9. |
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat: ‚Ich der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2005/613/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘ “ |