Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R1192

    Verordnung (EG) Nr. 1192/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    ABl. L 194 vom 26.7.2005, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/2013; Aufgehoben durch 32013R0730

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1192/oj

    26.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2005 DER KOMMISSION

    vom 25. Juli 2005

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission (2) übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission die Betriebsbogen spätestens neun Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen empfiehlt es sich, diesen Neunmonatszeitraum zu verlängern.

    (2)

    Als Übergangsmaßnahme für das Rechnungsjahr 2004 ist es angemessen, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei einen längeren Zeitraum für die Übermittlung der Daten zu gewähren, um eine reibungslose Anpassung der neuen Mitgliedstaaten an das für sie noch neue Verfahren der Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Netzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 erhält folgende Fassung:

    „Die Verbindungsstelle übermittelt der Kommission sämtliche Betriebsbogen, die in der Form gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 eingereicht worden sind.

    Für das Rechnungsjahr 2004 werden die Betriebsbogen der Kommission spätestens dreizehn Monate nach Ende des Rechnungsjahres, auf das sie sich beziehen, übermittelt. Die Verbindungsstelle in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei übermittelt die Betriebsbogen jedoch spätestens achtzehn Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres.

    Ab dem Rechnungsjahr 2005 werden die Betriebsbogen spätestens zwölf Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahres übermittelt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juli 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

    (2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 40).


    Top