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Document 32005R0023

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 23/2005 des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Anpassung des Satzes des Beitrages zur Versorgung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2004 und zur Anpassung des für Übertragungen zwischen dem Versorgungssystem der Gemeinschaften und nationalen Versorgungssystemen benutzen Zinssatzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005

    ABl. L 6 vom 8.1.2005, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 9–9 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/23/oj

    8.1.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 6/1


    VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 23/2005 DES RATES

    vom 20. Dezember 2004

    zur Anpassung des Satzes des Beitrages zur Versorgung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2004 und zur Anpassung des für Übertragungen zwischen dem Versorgungssystem der Gemeinschaften und nationalen Versorgungssystemen benutzen Zinssatzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (2), insbesondere auf die Artikel 83 und 83a und Anhang XII des Statuts,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission, den diese nach Befassung des Statutsbeirats vorgelegt hat,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2004 den Bericht über die fünfjährliche versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems vorgelegt, durch die die in dem genannten Anhang aufgeführten Parameter aktualisiert werden.

    (2)

    Aufgrund dieses Berichts gilt es, den zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Beitragssatz anzupassen. Gemäß Artikel 2 des Anhangs XII kann der Beitragssatz aufgrund der am 1. Juli 2004 wirksam werdenden Anpassung 9,75 % nicht übersteigen.

    (3)

    Gemäß Artikel 12 des Anhangs XII des Statuts sollte der in den Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts sowie in den Artikeln 40 und 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehene Zinssatz geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beitragssatz auf 9,75 % festgesetzt.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wird der in den Artikeln 4 und 8 des Anhangs VIII des Statuts sowie in den Artikeln 40 und 110 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannte Zinssatz auf 3,9 % festgesetzt..

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. VAN GEEL


    (1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

    (2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.


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