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Document 32005O0015
Guideline of the European Central Bank of 15 December 2005 amending Guideline ECB/2000/1 on the management of the foreign reserve assets of the European Central Bank by the national central banks and the legal documentation for operations involving the foreign reserve assets of the European Central Bank (ECB/2005/15)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/15)
Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2005 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (EZB/2005/15)
ABl. L 345 vom 28.12.2005, p. 33–34
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 735–736
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
28.12.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/33 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. Dezember 2005
zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/1 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank
(EZB/2005/15)
(2005/951/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 30.6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2000/1 vom 3. Februar 2000 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) legt unter anderem die für solche Geschäfte zu verwendende Rechtsdokumentation fest. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2000/1 wurde am 11. März 2005 geändert, um dem Beschluss der EZB Rechnung zu tragen, den Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) der Bankenvereinigung der Europäischen Union (Fédération Bancaire Européenne) (FBE) für besicherte Geschäfte und Geschäfte mit OTC-Derivaten mit den Währungsreserven der EZB mit in bestimmten europäischen Ländern ansässigen Vertragspartnern zu verwenden. |
(3) |
Bei in Schweden ansässigen Vertragspartnern hält es die EZB nun für zweckdienlich,
|
(4) |
Die Leitlinie EZB/2000/1 sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass der FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit OTC-Derivaten und Einlagengeschäfte mit in Schweden ansässigen Vertragspartnern verwendet wird und die Leitlinie somit dem Beschluss der EZB Rechnung trägt, den EZB-Aufrechnungsvertrag bei solchen Vertragspartnern nicht mehr zu verwenden. |
(5) |
Gemäß den Artikeln 12.1 und 14.3 der Satzung sind die Leitlinien der EZB integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Leitlinie EZB/2000/1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Mit allen Vertragspartnern muss ein Aufrechnungsvertrag in der Form einer der vertraglichen Vereinbarungen bestehen, die dieser Leitlinie in Anhang 2 beigefügt sind; hiervon ausgenommen sind Vertragspartner, mit denen die EZB einen FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) geschlossen hat und die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“ |
2. |
Der Titel von Anhang 2a erhält folgende Fassung: „Aufrechnungsvertrag unter englischem Recht in englischer Sprache (für alle Vertragspartner mit Ausnahme von Vertragspartnern,
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3. |
In Anhang 3 erhält Absatz 2 Buchstabe a folgende Fassung: „FBE-Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) für Geschäfte mit Vertragspartnern, die in einem der folgenden Länder ansässig sind: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz;“. |
4. |
In Anhang 3 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Sämtliche Einlagengeschäfte mit den Währungsreserven der EZB mit Vertragspartnern, die gemäß Absatz 1 für besicherte Geschäfte und/oder gemäß Absatz 2 für Geschäfte mit OTC-Derivaten zugelassen und in einem der folgenden Länder ansässig sind, werden mittels des FBE-Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte (Ausgabe 2004) in seiner jeweils von der EZB genehmigten oder geänderten Form dokumentiert: Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich (nur England und Wales) oder Schweiz.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt am 15. März 2006 in Kraft.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt haben.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2005.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 207 vom 17.8.2000, S. 24. Leitlinie zuletzt geändert durch die Leitlinie EZB/2005/6 (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 107).