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Document 32005E0586

Gemeinsame Aktion 2005/586/GASP des Rates vom 28. Juli 2005 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

ABl. L 199 vom 29.7.2005, p. 97–98 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 357–358 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/586/oj

29.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/97


GEMEINSAME AKTION 2005/586/GASP DES RATES

vom 28. Juli 2005

zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP (1) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen angenommen.

(2)

Der Rat hat am 28. Juni 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/530/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen und zur Äderung der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP angenommen, mit der das Mandat des EU-Sonderbeauftragten geändert wurde.

(3)

Der Rat hat am 2. Februar 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/96/GASP (3) angenommen, mit der das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen geändert und bis zum 31. August 2005 verlängert wurde.

(4)

Der Rat hat am 2. Mai 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP (4) betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) angenommen, mit der dem Sonderbeauftragten eine besondere Rolle zugewiesen wird.

(5)

Das Mandat des EUSR sollte ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2003/869/GASP geändert und um weitere sechs Monate verlängert werden.

(6)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation erfüllen, die sich verschlechtern kann und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags schaden könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Aldo AJELLO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die afrikanische Region der Großen Seen wird bis zum 28. Februar 2006 verlängert.

Artikel 2

Die Gemeinsame Aktion 2003/869/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der EUSR im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

a)

enge Kontakte mit allen am Befriedungs- und Übergangsprozess beteiligten Parteien in der afrikanischen Region der Großen Seen, anderen Ländern der Region, den Vereinigten Staaten von Amerika, anderen relevanten Ländern sowie den Vereinten Nationen (VN) und anderen relevanten internationalen Organisationen, der Afrikanischen Union (AU) sowie den subregionalen Organisationen und ihren Vertretern sowie anderen führenden regionalen Führern herzustellen und zu pflegen, um mit ihnen auf eine Stärkung der Friedensprozesse von Lusaka und Arusha und der Friedensabkommen von Pretoria und Luanda hinzuwirken;

b)

den Befriedungs- und Übergangsprozess zwischen den Parteien zu beobachten und bei Bedarf den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

c)

soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

d)

mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen der Friedensprozesse konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der Grundregeln der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;

e)

zur Umsetzung der EU-Leitlinien über Kinder in bewaffneten Konflikten beizutragen;

f)

an der Vorbereitung einer Konferenz über Frieden, Sicherheit, Demokratie und Entwicklung in der Region der Großen Seen in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN für die Region der Großen Seen und dem Sondergesandten des Vorsitzenden der AU mitzuwirken;

g)

darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für eine Unterstützung des Befriedungs- und Übergangsprozesses durch die Europäische Union bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union am besten weitergeführt werden können;

h)

zu beobachten, ob von den Konfliktparteien Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der laufenden Friedensprozesse nachteilig auswirken könnten;

i)

zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region beizutragen;

j)

wenn nötig bei der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo Rat und Hilfestellung zu bieten und insbesondere den Missionsleitern der EU-Polizeimission (EUPOL ‚Kinshasa‘) und der Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (‚EUSEC RD Congo‘) die für ihr Handeln vor Ort erforderlichen politischen Leitlinien vorzugeben.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 460 000 EUR.“

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2005.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 37.

(2)  ABl. L 234 vom 3.7.2004, S. 13.

(3)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 70.

(4)  ABl. L 112 vom 3.5.2005, S. 20.


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