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Document 32005E0329

    Gemeinsamer Standpunkt 2005/329/GASP des Rates vom 25. April 2005 betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

    ABl. L 106 vom 27.4.2005, p. 32–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 388–391 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2005/329/oj

    27.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/32


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/329/GASP DES RATES

    vom 25. April 2005

    betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, die wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach Artikel 6 NVV sowie ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken.

    (2)

    Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen (1). Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

    (3)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnet wird.

    (4)

    Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung und der Abrüstung von Kernwaffen, über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung jenes Vertrags und über eine Entschließung zum Mittleren Osten gefasst.

    (5)

    Der Rat hat am 13. April 2000 den Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP betreffend die im Jahr 2000 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (2) angenommen.

    (6)

    Die Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 hat ein Schlussdokument verabschiedet.

    (7)

    Der Vorbereitungsausschuss für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 8. bis 19. April 2002 in New York, vom 28. April bis 9. Mai 2003 in Genf und vom 26. April bis 7. Mai 2004 in New York.

    (8)

    Der Rat hat am 29. April 1997 die Gemeinsame Aktion 97/288/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial (3) angenommen.

    (9)

    Der Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen.

    (10)

    Der Rat hat auf seiner Tagung vom 1. Juni 2004 eine Erklärung zur Unterstützung der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

    (11)

    Das Zusatzprotokoll zu dem Verifikationsabkommen zwischen den Nicht-Kernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), Euratom und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO), das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen Frankreich, Euratom und der IAEO und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen dem Vereinigten Königreich, Euratom und der IAEO wurden unterzeichnet und traten am 30. April 2004 in Kraft.

    (12)

    Entsprechend den Ergebnissen der Überprüfungskonferenz von 2000 sowie den Erörterungen auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage die im Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das von der Europäischen Union verfolgte Ziel ist, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für einen erfolgreichen Ablauf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) einsetzt.

    Artikel 2

    Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel

    a)

    wirkt die Europäische Union auf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des Nichtverbreitungsvertrags, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrags sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen weitere Fortschritte in Zukunft erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel mit;

    b)

    leistet die Europäische Union auf der Grundlage des durch den NVV vorgegebenen Rahmens einen Beitrag zu einem Konsens, indem sie die Beschlüsse und die Entschließung der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie das Schlussdokument der Konferenz zu Überprüfung des NVV von 2000 unterstützt, der derzeitigen Situation Rechnung trägt und unter anderem folgende wesentliche Anliegen fördert:

    1.

    Anstrengungen zur Wahrung des NVV in allen seinen Bestandteilen und zu seiner verbesserten Umsetzung;

    2.

    Anerkennung des NVV als einzigartiges und unersetzliches multilaterales Instrument zur Erhaltung und Festigung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene, da dieser Vertrag den Rechtsrahmen zur Verhinderung einer stärkeren Verbreitung von Kernwaffen sowie zum weiteren Ausbau des Überprüfungssystems, mit dem die ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch die Nichtkernwaffenstaaten gewährleistet wird, schafft und die wesentliche Grundlage für die weitere nukleare Abrüstung im Einklang mit Artikel 6 bildet;

    3.

    Eintreten für die weltweite Geltung des NVV;

    4.

    Bekenntnis zur unbedingten Notwendigkeit einer uneingeschränkten Einhaltung aller Bestimmungen des NVV durch alle Vertragsstaaten;

    5.

    Aufruf an alle Staaten, die Nicht-Vertragsstaaten des NVV sind, sich zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Abrüstung zu verpflichten, und Aufruf an diese Staaten, als Nichtkernwaffenstaaten Vertragsstaaten des NVV zu werden;

    6.

    Anerkennung des Umstands, dass seit Abschluss der Überprüfungskonferenz von 2000 schwerwiegende Ereignisse im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kernwaffen eingetreten sind;

    7.

    Hinweis auf die Notwendigkeit, die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als letzte Schlichtungsinstanz zu stärken, damit er im Falle einer Nichterfüllung der aus dem NVV resultierenden Verpflichtungen gemäß der Satzung der Internationalen Atomenergie Organisation (IAEO) die geeigneten Maßnahmen ergreift, einschließlich der Durchführung der Sicherheitsüberwachung;

    8.

    Hinweis auf die etwaigen Auswirkungen eines Rücktritts vom NVV für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit; Aufruf zur Annahme von Maßnahmen, um Rücktritte von diesem Vertrag zu verhindern;

    9.

    Aufruf zur Aussetzung der Zusammenarbeit mit einem Staat im nuklearen Bereich, wenn die IAEO außerstande ist, ausreichende Zusicherungen dafür zu geben, dass das Nuklearprogramm dieses Staates ausschließlich friedlichen Zwecken dient, wobei die Zusammenarbeit so lange ausgesetzt wird, bis die Agentur diese Zusicherungen geben kann;

    10.

    Appell an die Staaten im Nahen Osten, gemäß der auf der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 angenommenen Entschließung zum Nahen Osten, aus dieser Region eine Zone zu machen, die in der Tat nachweislich frei von Kernwaffen sowie sonstigen Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln ist;

    11.

    vorrangiges Eintreten für die Umsetzung der Regelung über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Mittelmeerraum, da die Sicherheit in Europa mit der Sicherheit in dieser Region verknüpft ist;

    12.

    Anerkennung der Bedeutung kernwaffenfreier Zonen für Frieden und Sicherheit auf der Grundlage von freiwillig getroffenen Vereinbarungen zwischen den Staaten der betroffenen Region;

    13.

    Betonung der Notwendigkeit, alles zu unternehmen, um der Gefahr eines Nuklearterrorismus vorzubeugen, die damit verknüpft ist, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Kernwaffen oder Kernmaterial erhalten, das zur Herstellung von Waffen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität benutzt werden könnte; in diesem Zusammenhang Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verpflichtungen aufgrund der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates einzuhalten; Appell zur Stärkung der Sicherheit hoch radioaktiver Strahlenquellen; Unterstützung der Maßnahmen der G8 und der IAEO in diesem Bereich;

    14.

    Anerkennung der Notwendigkeit einer Billigung der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Initiative zur Reduzierung der allgemeinen Bedrohung und der globalen Partnerschaftsinitiative der G8 angesichts der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und den Terrorismus;

    15.

    Appell nach weltweiter Geltung der umfassenden Sicherungsabkommen und der Zusatzprotokolle;

    16.

    Anerkennung des Umstands, dass die umfassenden Sicherungsabkommen und die Zusatzprotokolle der Verbreitung von Kernwaffen entgegenwirken und den heutigen Kontrollstandard ausmachen, und weitere Bemühungen im Hinblick auf eine bessere Nachweisbarkeit von Verstößen gegen die aus dem NVV resultierenden Verpflichtungen;

    17.

    Hinwirken darauf, dass vom Gouverneursrat der IAEO festgehalten wird, dass der Abschluss eines umfassenden Sicherungsabkommens und eines Zusatzprotokolls als heutiger Kontrollstandard gilt;

    18.

    Betonung der einzigartigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Staaten zu überprüfen und ihnen auf Antrag dabei zu helfen, die Sicherheit von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen zu erhöhen, und Aufruf an die Staaten, die Agentur zu unterstützen;

    19.

    Anerkennung der Bedeutung wirksamer und angemessener Ausfuhrkontrollen im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates und von Artikel III Absatz 2 des NVV;

    20.

    Durchführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhr-, Durchfuhr-, Umlade- und Wiederausfuhrkontrollen sowie Durchführung geeigneter Gesetze und Vorschriften zu diesem Zweck;

    21.

    Verhängung wirksamer strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates als Abschreckung gegen illegale Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlungstätigkeit sowie Handel und die damit verbundene Finanzierung;

    22.

    Aufforderung an den Zangger-Ausschuss und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, ihre Erfahrungen im Bereich der Ausfuhrkontrollen weiterzugeben, damit alle Staaten sich an den Vereinbarungen des Zangger-Ausschusses und den Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer orientieren können;

    23.

    Hinweis auf die Notwendigkeit, die Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer umgehend weiter auszubauen, um sie an die neuen Herausforderungen im Bereich der Nichtverbreitung anzupassen;

    24.

    Appell an die Vertragsstaaten des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, auf den raschen Abschluss des geänderten Übereinkommens hinzuwirken;

    25.

    Anerkennung des Rechts der Vertragsstaaten des NVV auf friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit Artikel IV des NVV und unter Beachtung seiner Artikel I, II und III;

    26.

    Betonung der Bedeutung einer Weiterführung der internationalen Zusammenarbeit, um die nukleare Sicherheit, die sichere Abfallentsorgung und den Strahlenschutz zu verstärken, sowie Appell an die Staaten, die dies noch nicht getan haben, möglichst bald sämtlichen einschlägigen Übereinkommen beizutreten und die daraus resultierenden Verpflichtungen umfassend zu erfüllen;

    27.

    Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien des NVV im Einklang mit dessen Artikel IV die friedliche Nutzung der Kernenergie weiterhin betreiben können, insbesondere im Bereich der Energieversorgung, der Industrie, der Gesundheit und der Landwirtschaft;

    28.

    Aufruf zur Formulierung von Garantien, die einen Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der Kernbrennstoffe oder zu diesen Brennstoffen selbst unter geeigneten Bedingungen betreffen;

    29.

    Kenntnisnahme von dem Bericht der Expertengruppe der IAEO zu multinationalen Konzepten für den Kernbrennstoffzyklus und Eintreten für den baldigen Beginn der Prüfung dieses Berichts innerhalb der IAEO;

    30.

    Anerkennung der seit dem Ende des Kalten Krieges erfolgten Reduzierung von Kernwaffenbeständen, dennoch Hinweis auf die Notwendigkeit einer weltweiten Reduzierung der Kernwaffenarsenale im Rahmen der weiteren systematischen Bemühungen um eine schrittweise nukleare Abrüstung gemäß Artikel VI des NVV und in diesem Zusammenhang Begrüßen der Ratifizierung des Moskauer Vertrags durch die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2002, gleichzeitig jedoch Hinweis auf die Notwendigkeit, dass weitere Fortschritte bei der Reduzierung ihrer Kernwaffenarsenale erzielt werden;

    31.

    Hinweis auf die Notwendigkeit der Umsetzung der Erklärungen des russischen und des amerikanischen Präsidenten aus den Jahren 1991—1992 über die einseitige Reduzierung der jeweiligen nicht strategischen Kernwaffenbestände und Appell an alle Staaten, die über nicht strategische Kernwaffen verfügen, diese im Hinblick auf ihre Reduzierung und Beseitigung in den allgemeinen Prozess der Rüstungskontrolle und der Abrüstung mit einzubeziehen;

    32.

    Anerkennung der Anwendung des Grundsatzes der Irreversibilität bei allen Maßnahmen im Bereich der nuklearen Abrüstung und der Rüstungskontrolle als Beitrag zur Erhaltung und Verstärkung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler Ebene unter Berücksichtigung der hier dargelegten Bedingungen;

    33.

    Anerkennung der Bedeutung, die im Rahmen der globalen G8-Partnerschaft im Hinblick auf die nukleare Abrüstung den Programmen zur Vernichtung und Beseitigung von Kernwaffen und zur Beseitigung von spaltbarem Material, wie es definiert ist, beigemessen ist;

    34.

    Fortsetzung der Bemühungen um Transparenz, die eine freiwillige vertrauensbildende Maßnahme zur Förderung weiterer Fortschritte im Bereich der Abrüstung darstellen;

    35.

    Appell an die Staaten, insbesondere die in Anhang II des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) aufgeführten Staaten, diesen Vertrag im Hinblick auf sein möglichst baldiges und bedingungsloses Inkrafttreten unverzüglich und bedingungslos zu unterzeichnen und zu ratifizieren, da er ein wesentlicher Bestandteil der Regelung über die nukleare Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen ist, und in Erwartung des Inkrafttretens des Vertrags Appell an alle Staaten, ein Moratorium einzuhalten und sich aller Maßnahmen zu enthalten, die den Verpflichtungen im Sinne des Vertrags und dessen Bestimmungen zuwiderlaufen; Betonung der Bedeutung der bisherigen Arbeit der Vorbereitungskommission einer Organisation zum Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und aktive Unterstützung der Arbeit des Sonderbeauftragten der Staaten, die den Vertrag ratifiziert haben, zur Erfüllung seines Auftrags, den weltweiten Beitritt zu dem Vertrag zu fördern;

    36.

    erneuter Appell an die Abrüstungskonferenz im Hinblick auf den unverzüglichen Beginn und den möglichst baldigen Abschluss der Verhandlungen betreffend einen nicht diskriminierenden und weltweit geltenden Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper, wobei keine Vorbedingungen gelten dürfen und der Bericht des Sonderkoordinators und das darin enthaltene Mandat zu berücksichtigen sind, und in Erwartung des Inkrafttretens dieses Vertrags Appell an alle Staaten, ein Moratorium in Bezug auf die Erzeugung von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper zu verkünden und einzuhalten. Die EU begrüßt es, dass einige der fünf Kernwaffenstaaten ein entsprechendes Moratorium beschlossen haben;

    37.

    Aufruf an alle betroffenen Staaten, geeignete praktische Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines unabsichtlich ausgelösten Atomkriegs zu verhindern;

    38.

    Weitere Prüfung der Frage der Sicherheitsgarantien für die Nicht-Kernwaffenstaaten, die Vertragsstaaten des NVV sind;

    39.

    Aufruf an die Kernwaffenstaaten zur Bekräftigung der bestehenden Sicherheitsgarantien im Sinne der Resolution 984 (1995) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und zur Unterzeichnung und Ratifizierung der im Anschluss an die erforderlichen Konsultationen abgeschlossenen einschlägigen Protokolle betreffend kernwaffenfreie Zonen unter Anerkennung, dass für diese Zonen vertraglich gestützte Sicherheitsgarantien gelten;

    40.

    Betonung der Notwendigkeit allgemeiner Abrüstung;

    41.

    Hinweis auf die Bedeutung einer weltweiten Geltung und einer Umsetzung des Übereinkommens über das Verbot biologischer Waffen und Toxinwaffen, des Chemiewaffenübereinkommens sowie der Übereinkommen, Maßnahmen und Initiativen, die einen Beitrag zur Kontrolle konventioneller Waffen leisten;

    42.

    Aufruf im Hinblick auf eine weltweite Geltung und tatsächliche Anwendung des Haager Verhaltskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen;

    43.

    Hinwirken auf die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit regionaler Instabilität und Unsicherheit sowie die Beilegung von Konfliktsituationen, die häufig zahlreichen Aufrüstungsprogrammen zurunde liegen.

    Artikel 3

    Das Vorgehen der Europäischen Union nach Artikel 2 wird Folgendes umfassen:

    a)

    nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, gegebenenfalls Demarchen des Vorsitzes, um die weltweite Geltung des NVV zu fördern;

    b)

    nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, Demarchen des Vorsitzes gegenüber den Vertragsparteien des NVV, um ihre Unterstützung für die Ziele nach Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts zu erwirken;

    c)

    Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Europäischen Union den Vertragsparteien des NVV zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2005 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags bilden könnten;

    d)

    Erklärungen der Europäischen Union, die vom Vorsitz in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen abgegeben werden.

    Artikel 4

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 5

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


    (1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

    (2)  ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 1.

    (3)  ABl. L 120 vom 12.5.1997, S. 1.

    (4)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.


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