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Document 32005D0952

    2005/952/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

    ABl. L 346 vom 29.12.2005, p. 18–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 316–321 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/952/oj

    29.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 346/18


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 20. Dezember 2005

    zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates

    (2005/952/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3,

    gestützt auf den Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2001/264/EG (2) trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit EU-Verschlusssachen im Generalsekretariat des Rates sowie — unter anderen — von externen Vertragspartnern des Generalsekretariats eingehalten werden.

    (2)

    Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2001/264/EG treffen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einzelstaatlichen Regelungen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit EU-Verschlusssachen innerhalb ihrer Dienste und Gebäude die Sicherheitsvorschriften des Rates — unter anderen — von externen Vertragspartnern der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

    (3)

    Der Beschluss 2001/264/EG enthält derzeit keine Angaben darüber, wie die darin enthaltenen Grundsätze und Mindestnormen in den Fällen anzuwenden sind, in denen das Generalsekretariat des Rates externe Einrichtungen vertraglich mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

    (4)

    Es ist daher erforderlich, in den Beschluss 2001/264/EG einschlägige gemeinsame Mindestnormen aufzunehmen.

    (5)

    Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten auch von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen eingehalten werden, die im Einklang mit den einzelstaatlichen Regelungen in den Fällen zu treffen sind, in denen sie die in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2001/264/EG genannten externen Einrichtungen mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

    (6)

    Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten unbeschadet einschlägiger Rechtsakte gelten, insbesondere der Richtlinie 2004/18/EG (3), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (4) und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Teil I Nummer 8 des Anhangs des Beschlusses 2001/264/EG wird folgender Satz hinzugefügt:

    „Diese Mindestnormen schließen auch Mindestnormen ein, die anzuwenden sind, wenn das Generalsekretariat des Rates industrielle oder andere Einrichtungen vertraglich mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind: diese gemeinsamen Mindestnormen sind in Teil II Abschnitt XIII enthalten.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird in Teil II des Anhangs des Beschlusses 2001/264/EG als Abschnitt XIII angefügt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2005.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. BECKETT


    (1)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).

    (2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/571/EG (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 31).

    (3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

    (4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


    ANHANG

    „ABSCHNITT XIII

    GEMEINSAME MINDESTNORMEN FÜR INDUSTRIELLE SICHERHEIT

    1.

    Dieser Abschnitt behandelt die besonderen Sicherheitsaspekte von Industrietätigkeiten im Zusammenhang mit der Aushandlung und Vergabe von Aufträgen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind, sowie mit der Ausführung dieser Aufträge durch industrielle oder andere Einrichtungen, wozu auch die Weitergabe von oder der Zugang zu EU-Verschlusssachen während des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Ausschreibungsfrist und Verhandlungen vor der Auftragsvergabe) gehört.

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    2.

    Für die Zwecke dieser gemeinsamen Mindestnormen bezeichnet der Ausdruck

    a)

    ‚als Verschlusssache eingestufter Auftrag‘ einen Vertrag über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

    b)

    ‚als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag‘ einen Vertrag zwischen einem Auftragnehmer und einem anderen Auftragnehmer (Nachunternehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang zu oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

    c)

    ‚Auftragnehmer‘ eine Einzelperson oder Rechtsperson, die geschäftsfähig ist;

    d)

    ‚Beauftragte Sicherheitsbehörde‘ eine Behörde, die gegenüber der Nationalen Sicherheitsbehörde eines EU-Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Einrichtungen über die nationale Politik in allen Fragen der industriellen Sicherheit und für Weisungen und Unterstützung bei ihrer Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragten Sicherheitsbehörde kann von der Nationalen Sicherheitsbehörde wahrgenommen werden;

    e)

    ‚Sicherheitsbescheid für Einrichtungen‘ die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass eine Einrichtung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-Verschlusssachen eines festgelegten Geheimhaltungsgrads bietet, und dass ihr Personal, das Zugang zu EU-Verschlusssachen haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-Verschlusssachen erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen informiert wurde;

    f)

    ‚industrielle oder andere Einrichtung‘ eine Einrichtung, die an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungseinrichtungen handeln;

    g)

    ‚industrielle Sicherheit‘ die Anwendung von Schutzmaßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder Erkennung des Verlustes oder der Preisgabe von EU-Verschlusssachen oder zur Sicherstellung im Zusammenhang damit, mit denen ein Auftragnehmer oder Nachunternehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und im Rahmen des Auftrags zu tun hat;

    h)

    ‚Nationale Sicherheitsbehörde‘ die staatliche Behörde eines EU-Mitgliedstaats, bei der die Letztverantwortung für den Schutz der EU-Verschlusssachen liegt;

    i)

    ‚globaler Geheimhaltungsgrad eines Auftrags‘ den Geheimhaltungsgrad, der für den gesamten Auftrag auf der Grundlage der Einstufung von Informationen und/oder Materialien, die im Rahmen einer beliebigen Komponente des Gesamtauftrags erstellt, weitergegeben oder eingesehen werden müssen oder können, festgelegt wird. Der globale Geheimhaltungsgrad eines Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Einstufungsgrad jeder einzelnen Auftragskomponente; er kann aber aufgrund des Kumulierungseffekts höher sein;

    j)

    ‚Geheimschutzklausel‘ besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die sicherheitsschutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind;

    k)

    ‚Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen‘ ein Dokument, das die Komponenten eines als Verschlusssache eingestuften Vorhabens oder Auftrags beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade angegeben sind. Der Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen kann während der Laufzeit des Vorhabens oder des Auftrags erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden. Ein solcher Leitfaden muss Teil der Geheimschutzklausel sein.

    ORGANISATION

    3.

    Das Generalsekretariat des Rates kann industrielle oder andere Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, vertraglich mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

    4.

    Das Generalsekretariat des Rates trägt dafür Sorge, dass bei der Vergabe von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen alle sich aus den vorliegenden Mindestnormen ergebenden Anforderungen eingehalten werden.

    5.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Nationale Sicherheitsbehörde über geeignete Strukturen für die Anwendung dieser Mindestnormen für die industrielle Sicherheit verfügt. Diese Strukturen können eine oder mehrere Beauftragte Sicherheitsbehörden mit einschließen.

    6.

    Die endgültige Verantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen innerhalb von industriellen und anderen Einrichtungen liegt bei der Leitung dieser Einrichtungen.

    7.

    Bei jeder Vergabe eines unter diese Mindestnormen fallenden Auftrags oder Unterauftrags verständigt das Generalsekretariat des Rates und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

    ALS VERSCHLUSSSACHE EINGESTUFTE AUFTRÄGE

    8.

    Der Geheimhaltungsgrad von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen muss sich nach folgenden Grundsätzen richten:

    a)

    Das Generalsekretariat des Rates legt gegebenenfalls die schutzbedürftigen Aspekte des Auftrags und den entsprechenden Geheimhaltungsgrad fest, und zwar unter Berücksichtigung des ursprünglichen Geheimhaltungsgrades, den der Urheber den vor der Auftragsvergabe entstandenen Informationen zugewiesen hat.

    b)

    Der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente.

    c)

    Im Rahmen von vertraglichen Tätigkeiten entstandene EU-Verschlusssachen werden anhand des Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen eingestuft.

    d)

    In den Fällen, in denen es zweckmäßig ist, trägt das Generalsekretariat die Verantwortung für die Änderung des globalen Geheimhaltungsgrades des Auftrags oder des Geheimhaltungsgrades jeder einzelnen seiner Komponenten, und zwar in Absprache mit dem Urheber und zur Unterrichtung aller Betroffenen.

    e)

    Verschlusssachen, die an den Auftragnehmer oder Nachunternehmer weitergegeben werden oder im Rahmen einer vertraglichen Tätigkeit erstellt werden, dürfen nicht für andere als die Zwecke verwendet werden, die in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt sind; sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers an Dritte weitergegeben werden.

    9.

    Die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Auftragnehmer und Nachunternehmer, die den Zuschlag von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen mit Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder SECRET UE erhalten, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz solcher EU-Verschlusssachen treffen, die im Zuge der Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Vorschriften an sie weitergegeben oder von ihnen erstellt werden. Die Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen kann die Kündigung des Auftrags zur Folge haben.

    10.

    Alle industriellen und anderen Einrichtungen, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen beteiligt sind, die mit dem Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder SECRET UE verbunden sind, müssen im Besitz eines Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sein. Dieser Bescheid wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats zur Bestätigung darüber ausgestellt, dass eine Einrichtung in der Lage ist, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz von EU-Verschlusssachen bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad zu bieten und zu gewährleisten.

    11.

    Die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde ist dafür zuständig, im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften allen Personen, die bei in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen industriellen oder anderen Einrichtungen beschäftigt sind und deren Aufgaben Zugang zu EU-Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder SECRET UE im Rahmen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags erfordern, eine Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung auszustellen.

    12.

    Als Verschlusssache eingestufte Aufträge müssen die in Nummer 2 Buchstabe j festgelegte Geheimschutzklausel umfassen. Die Geheimschutzklausel muss den Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen enthalten.

    13.

    Vor Beginn der Verhandlungen über einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag setzt sich das Generalsekretariat des Rates mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde/der Beauftragten Sicherheitsbehörde der Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden industriellen oder anderen Einrichtungen eingetragen sind, in Verbindung, um die Bestätigung zu erhalten, dass diese Behörden im Besitz eines gültigen, dem Geheimhaltungsgrad des Auftrags entsprechenden Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sind.

    14.

    Die Vergabebehörde darf keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter vergeben, bevor sie den gültigen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erhalten hat.

    15.

    Bei Aufträgen mit Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE ist ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen nicht erforderlich, es sei denn, die einzelstaatlichen Gesetze und Vorschriften schreiben einen solchen Bescheid vor.

    16.

    Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen müssen eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Bieter, der eine Angebotsabgabe unterlässt oder der nicht ausgewählt wird, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurück geben muss.

    17.

    Gegebenenfalls muss ein Auftragnehmer auf verschiedenen Ebenen mit Nachunternehmern über als Verschlusssachen eingestufte Unteraufträge verhandeln. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Tätigkeiten, die Unteraufträge betreffen, gemäß den gemeinsamen Mindestnormen nach diesem Abschnitt ausgeübt werden. Der Auftragnehmer darf einem Nachunternehmer jedoch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers EU-Verschlusssachen oder als solche eingestufte Materialien übermitteln.

    18.

    Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, müssen in der Ausschreibung und im Auftrag festgelegt sein. Die Vergabe von Unteraufträgen an Einrichtungen, die in einem EU-Nichtmitgliedstaat eingetragen sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Generalsekretariats des Rates.

    19.

    Während der Dauer des Auftrages überwacht die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde in Abstimmung mit dem Generalsekretariat des Rates die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen des Auftrags. Sicherheitsrelevante Zwischenfälle werden gemäß den in Teil II Abschnitt X dieser Sicherheitsvorschriften festgelegten Bestimmungen gemeldet. Bei Änderung des Sicherheitsbescheids für Einrichtungen oder bei Entzug dieses Bescheids wird das Generalsekretariat des Rates und jede andere Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, der die Ausstellung des Bescheids notifiziert wurde, unverzüglich davon unterrichtet.

    20.

    Bei Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags benachrichtigt das Generalsekretariat des Rates und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — umgehend die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

    21.

    Die gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts sind weiterhin einzuhalten; nach Kündigung oder Beendigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags gewährleisten die Auftragnehmer und Nachunternehmer weiterhin die Vertraulichkeit der Verschlusssache.

    22.

    Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von Verschlusssachen bei Auftragsende werden in der Geheimschutzklausel oder in anderen einschlägigen Vorschriften unter Angabe der Sicherheitsanforderungen festgelegt.

    BESUCHE

    23.

    Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals des Generalsekretariats des Rates bei industriellen oder anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die als EU-Verschlusssachen eingestufte Aufträge ausführen, werden in Absprache mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde getroffen. Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen im Rahmen von als EU-Verschlusssache eingestuften Aufträgen werden von den zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden untereinander getroffen. Die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden, die mit einem als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrag befasst sind, können jedoch ein Verfahren vereinbaren, nach dem die Vorkehrungen für Besuche, die Mitglieder des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen abstatten, direkt getroffen werden können.

    ÜBERMITTLUNG UND BEFÖRDERUNG VON EU-VERSCHLUSSSACHEN

    24.

    Für die Übermittlung von EU-Verschlusssachen gelten die Bestimmungen des Teils II Abschnitt VII Kapitel II und — sofern anwendbar — des Teils II Abschnitt XI dieser Sicherheitsvorschriften. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die derzeit von den Mitgliedstaaten untereinander angewandten Verfahren.

    25.

    Für die internationale Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialien im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen gelten die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten. Folgende Grundsätze gelangen zur Anwendung, wenn sicherheitsbezogene Regelungen für die internationale Beförderung geprüft werden:

    a)

    Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung und unter allen Umständen gewährleistet sein.

    b)

    Das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad der in der Sendung enthaltenen Materialien.

    c)

    Für die Transportunternehmen ist gegebenenfalls ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen zu beschaffen. In solchen Fällen müssen die Personen, die die Lieferung bewerkstelligen, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts unterzogen worden sein.

    d)

    Die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit von Punkt zu Punkt und wird so rasch abgeschlossen wie es die Umstände erlauben.

    e)

    Nach Möglichkeit werden nur Beförderungsrouten gewählt, die durch die EU-Mitgliedstaaten führen. Beförderungsrouten, die durch EU-Nichtmitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn sie von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Staates des Absenders wie auch des Empfängers genehmigt worden sind.

    f)

    Vor jeder Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialen stellt der Absender einen Beförderungsplan auf, der von der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde genehmigt werden muss.“


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